RRB Nr. 1156/2019
Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) und Geschäftsbericht des Regierungsrates, Layout-Anpassungen
4. Dezember 2019Deutsch3 min
Source zh.ch
Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) und Geschäftsbericht des Regierungsrates, Layout-Anpassungen
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2019
1156. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan und Geschäfts- bericht des Regierungsrates, Layoutanpassungen
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Konsolidierte Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) beruht auf den §§ 9–13 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611). Der Geschäftsbericht des Regierungsrates beruht auf § 27 CRG. Mit den Beschlüssen Nrn. 1130/2014 und 1131/2014 legte der Regierungs- rat die gegenwärtigen Konzepte für den KEF und den Geschäftsbericht fest. In der Zwischenzeit hat sich beim Layout Anpassungsbedarf er- geben.
2. Finanzierungstabellen in Fonds-Leistungsgruppen Am 12. Juli 2019 kamen die Regierungspräsidentin, der Baudirektor und der Finanzdirektor überein, dem Regierungsrat eine transparentere Darstellung der Finanzen des Strassenfonds im KEF und Geschäftsbe- richt zu unterbreiten. Im Strassenfonds wird seit dem KEF 2020–2023 neben dem Fondsbestand auch das vom Staatshaushalt vorfinanzierte An- lagevermögen (noch nicht abgeschriebene Investitionen) ausgewiesen. Diese zusätzlichen Informationen sollen im KEF und im Geschäftsbe- richt in einheitlicher und übersichtlicher Form in allen Fonds-Leistungs- gruppen umgesetzt werden, indem die Tabellen in der Rubrik «Finanzie- rung» entsprechend ergänzt werden. Der Geschäftsbericht enthält diese Informationen bereits für sämtliche Fonds zusammengefasst in Teil III (Finanzbericht Ziff. 44 und 45).
3. Rubrik «Bemerkungen zur Investitionsrechnung» Der Budgetkredit der Investitionsrechnung umfasst gemäss § 15 Abs. 3 CRG die Investitionsausgaben. In der Rubrik «Bemerkungen zur Inves- titionsrechnung» des KEF und des Geschäftsberichts sind deshalb die Investitionsausgaben statt «Nettoinvestitionen» zu begründen. Falls vor- handen, werden auch die Investitionseinnahmen begründet, wobei der Detailgrad den Direktionen offengelassen wird. Durch die Anpassung werden die Rubriken «Bemerkungen zur Investitionsrechnung» und «Be- schlussgrössen Kantonsrat» in Einklang gebracht.
4. Weiteres Vorgehen Die Layoutanpassungen bedingen Anpassungen der Software-Appli- kationen, mit denen der KEF und der Geschäftsbericht erstellt werden. Die externen Kosten dafür betragen voraussichtlich rund Fr. 12 000. Sie gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 1000, Regierungsrat und Staats- kanzlei. Die Anpassungen sollen im KEF 2021–2024 und im Geschäfts- bericht 2021 erstmals umgesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzierungstabellen der Fonds-Leistungsgruppen im KEF und im Geschäftsbericht werden um die Zeilen «Anlagevermögen» und «Vor- finanzierung» ergänzt.
II. In der Rubrik «Bemerkungen zur Investitionsrechnung» im KEF und im Geschäftsbericht werden die Investitionsausgaben und die Inves- titionseinnahmen begründet.
III. Die Anpassungen werden im KEF 2021–2024 und im Geschäfts- bericht 2021 erstmals umgesetzt.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktio- nen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli