RRB Nr. 1156/2024
OKey - Stiftung für das Kind in Not, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung
13. November 2024Deutsch3 min
Source zh.ch
OKey - Stiftung für das Kind in Not, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2024
1156. OKey – Stiftung für das Kind in Not, Winterthur (Beitragsberechtigung, Erneuerung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 1292/2022 erneuerte der Regierungsrat die Beitrags- berechtigung der OKey – Stiftung für das Kind in Not (Stiftung OKey), Winterthur, für die Jahre 2023 bis 2024. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 beantragt die Stiftung OKey die Erneuerung der Beitragsberechtigung für den Betrieb der Fachstelle OKey für die Jahre 2025 und 2026.
B. Würdigung Die Stiftung OKey gewährleistet im Rahmen der Tätigkeit der Fach- stelle OKey Kindern und Jugendlichen in Notfällen eine rasche und niederschwellige Unterstützung während sieben Tagen in der Woche, 24 Stunden am Tag. Ergänzend zur Opferberatung stellt sie die sozial- arbeiterische Begleitung von Kindern, Jugendlichen und jungen Er- wachsenen, die Opfer von Straftaten geworden sind, bei der Erstanspra- che nach einem Vorfall sicher, bis die ambulante Beratung im Jugend- hilfezentrum einsetzt. Die Stiftung OKey übernimmt damit eine wich- tige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe, die durch die Opferhilfe nicht abgedeckt wird.
C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Die Stiftung OKey erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher antragsgemäss gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2025 für die Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um ge- bundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der OKey – Stiftung für das Kind in Not, Winterthur, wird mit Bezug auf die Fachstelle OKey mit Wirkung ab 1. Januar 2025 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2026. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2025 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzurei- chen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die OKey – Stiftung für das Kind in Not, General- Guisan-Strasse 47, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli