RRB Nr. 1157/2010
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Hettlingen-Dägerlen, neue Statuten, Genehmigung
18. August 2010Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Hettlingen-Dägerlen, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010
1157. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Hettlingen-Dägerlen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Hettlingen und Dägerlen bilden seit 1996 einen Zweckverband für die gemeinsame Organisation der Feuer- wehr (RRB Nr. 249/1996). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vor- gabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 26. November 2009 und am 7. Juni 2010 haben die Stimmberechtigten der beiden Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Hettlingen-Dägerlen werden genehmigt.
II. Mitteilung an die Feuerwehrkommission des Zweckverbands Feuerwehr Hettlingen-Dägerlen, c/o Gemeindeverwaltung, Stations- strasse 1, 8442 Hettlingen, die Gemeinderäte der Politischen Gemein- den Dägerlen, Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil-Dägerlen, und Hettlingen,
Gemeindeverwaltung, Stationsstrasse 1, 8442 Hettlingen, den Bezirks- rat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Gebäude- versicherung Kanton Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi