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Entscheid

RRB Nr. 1158/2014

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Wildschweinebejagung, Beantwortung

5. November 2014Deutsch7 min

Source zh.ch

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Wildschweinebejagung, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 186/2014

Sitzung vom 5. November 2014

1158. Anfrage (Wildschweinebejagung) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 18. August 2014 folgende An- frage eingereicht: Mit der Verfügung vom 1. Juli 2013 wurden die Sanktionen bei Fehl- abschüssen in der Wildschweinjagd unnötigerweise verschärft. Unter Punkt III heisst es neu: «Der Abschuss von führenden Bachen, auch wenn sie nicht in Begleitung ihrer Frischlinge erscheinen, ist nicht erlaubt». Die alte Regelung mit dem Wortlaut «Der Abschuss von erkennbar füh- renden Bachen» wurde geändert. In der Motionsantwort KR-Nr. 322/2009 sagt der Regierungsrat: «Ob ein Gesäuge laktierend ist, kann insbesondere in der Dämmerung nur schwer festgestellt werden. Die Gefahr eines Fehlabschusses ist deshalb gross». Bei der Jagd auf Wildschweine kann es trotz aller Sorgfalt bei der An- sprache der Tiere vorkommen, dass ein Fehlabschuss vorkommt. Mit der neuen Verfügung werden die Jäger unnötigerweise kriminalisiert. Die neue Regelung führt unter den Jägern vermehrt zu Verunsicherung und Verzicht auf die Wildschweinjagd. Dazu bitte ich den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Warum wurde in der Verfügung vom 1. Juli 2013 die Fehlabschussbe- stimmung verschärft?

2. Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass die neue Verschärfung der Verfügung so problematisch ist, dass selbst prominente Jäger Fehlab- schüsse haben?

3. Ist der Regierungsrat daran interessiert, dass bei den Bauern möglichst wenig Schaden an Kulturen entsteht und die Jäger im Feld praxis- taugliche Vorschriften erhalten?

4. Wie viele Abschüsse von Wildschweinen wurden in den letzten zehn Jahren getätigt, aufgeschlüsselt nach Jahren?

5. Wie viele Fehlabschüsse von Wildschweinen wurden in den letzten zehn Jahren gemeldet, aufgeschlüsselt nach Jahren?

6. Die Jagdverwaltung hat nie kommuniziert, wie der Umgang mit Ver- weisen geregelt ist. Wann gibt es einen Verweis, wann werden Verweise wieder gelöscht? Wie viele Verweise darf ein Jäger haben, bis ihm der Jagdpass entzogen wird?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Mit der Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN), Fische- rei- und Jagdverwaltung, vom 1. Juli 2013 wurden die Bestimmungen zur Schwarzwildjagd nicht verschärft, sondern in erster Linie den neuen Be- stimmungen der Jagdverordnung des Bundes vom 29. Februar 1988 (JSV, SR 922.01) angepasst. So wurde die Jagdzeit für Wildschweine neu vom 1. Juli bis Ende Februar festgelegt und die Schonzeit für Wildschweine, die jünger als zwei Jahre sind, ausserhalb des Waldes ganz aufgehoben. Im Übrigen gelten nach wie vor die vom Bundesrecht vorgegebenen Rah- menbedingungen. Art. 7 Abs. 5 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) beauf- tragt die Kantone, für den Schutz der Muttertiere zu sorgen. Muttertiere führen definitionsgemäss Jungtiere, die von ihnen abhängig sind. In § 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 29. Mai 1929 (JG, LS 922.1) wird denn auch festgelegt, dass Rehe und Wild- schweine grundsätzlich jagdbar seien, allerdings ausdrücklich mit den in § 27 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3 genannten Ausnahmen: Rehkitze, Frischlinge (so- lange sie gesäugt werden) und die sie begleitenden Muttertiere. Was mit der Formulierung «die sie begleitenden Muttertiere» zu verstehen ist, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben. Insbesondere wann ein Muttertier als «in Begleitung seiner Jungtiere» zu klassifizieren und folglich bundesrechtlich geschützt ist, wurde in der genannten Verfügung klarer definiert. Ein führendes Reh, das nicht er- kennbar in Begleitung ihres Kitzes ist, darf unbestrittenermassen nicht erlegt werden, auch wenn weibliche, nicht führende Rehe gemäss Ver- fügung vom 1. April 2009 betreffend Befristete Bejagung von weiblichem Rehwild vom 2. Mai bis 15. Juni erlegt werden dürfen. Es ist nicht das gesetzgeberische Ziel, dass Muttertiere von säugenden Jungtieren getö- tet werden. Dies gilt sinngemäss auch für das Wildschwein. Aus wildbiolo- gischen, tierschützerischen und jagdethischen Überlegungen unerheb- lich ist, ob eine führende Bache in unmittelbarer, physischer Begleitung ihrer Frischlinge ist oder ob diese in der nahen Deckung abgelegt sind. Ein Muttertier bleibt ein Muttertier, mindestens solange die Jungtiere auf die Milch und/oder Führung der Mutter angewiesen sind. Laktie- rende Tiere führen in nahezu allen Fällen auch Jungtiere. Folglich müs- sen laktierende bzw. führende Muttertiere geschützt sein.

Zu Frage 2: Die neuen Bestimmungen zur Schwarzwildjagd stellen keine Verschär- fung dar und können nicht als «problematisch» bezeichnet werden. Das sichere Ansprechen von führenden Wildschweinen ist schwierig, und es kann unter gewissen Umständen zu Fehlabschüssen kommen. Ebenso klar ist, dass die Zürcher Jägerschaft unter einem hohen Druck seitens der Landwirtschaft steht. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, in- dem heute Fehlabschüsse durch die zuständige Fachstelle geprüft und im Einzelfall entschieden wird, ob es sich um einen Bagatellfall, einen fahrlässigen oder grobfahrlässigen Vorfall handelt. Zu Frage 3: Durch Wildtiere verursachte Schäden an landwirtschaftlichen Kultu- ren, Wald und Nutztieren sind so gering wie möglich zu halten. Bereits vor mehr als zehn Jahren wurde denn auch gemeinsam mit der Jäger- schaft eine Schwarzwild-Bejagungsstrategie umgesetzt, die insbesondere auf die Schadensminderung abzielt. Dank intensiver und konsequenter Bejagung konnten die Wildschweinbestände stabilisiert und damit auch die Wildschäden in den Kulturen tragbar gehalten werden. Für die Be- standesregulierung massgebend ist die Abschussquote an Frischlingen und Überläufern. Diese muss über 85–90% des gesamten Abgangs betragen. Mit einer Quote von meist über 90% im Kanton Zürich ist sichergestellt, dass sich der Bestand nicht explosionsartig vermehrt. Einzelne grössere Sauen (älter als zweijährig) während der Schonzeit zu erlegen, hat kaum Einfluss auf die Bestandeshöhe oder -entwicklung und kaum Auswirkun- gen auf die Höhe der durch die Wildschweine verursachten Gesamtschä- den. Der Kanton Zürich setzt die jagdliche Strategie seit Jahren konse- quent um. Als Folge davon werden seit Jahren bedeutend weniger Schäden registriert als in den Kantonen Aargau und Thurgau. Jägerinnen und Jäger müssen nicht untätig zusehen, wie Schäden durch Wildschweine verursacht werden. Es stehen ihnen vielfältige Massnah- men zur Abwehr zur Verfügung (Sonntagsjagd, Nachtjagd mit künstlicher Lichtquelle, Jagd am Waldrand während der Schonzeit, keine Schonzeit für Wildschweine, die jünger als zwei Jahre alt sind, Bewegungsjagden in landwirtschaftlichen Kulturen bereits ab dem 1. August). Demgegen- über besteht auch seitens der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Verpflichtung, zumutbare Abwehrmassnahmen zu ergreifen (z. B. eine Fläche einzuzäunen, wenn nichts anderes mehr hilft). Insgesamt sind die bestehenden Vorschriften als praxistauglich zu beurteilen.

Zu Frage 4: In den letzten zehn Jahren wurden folgende Wildschwein-Abgänge registriert, wobei die detaillierte Nacherfassung aus den dannzumal noch handgeschriebenen Wildbüchern zu leichten Anpassungen der in RRB Nr. 2123/2009 genannten Zahlen führt (in Klammer: Anzahl Fallwild): Jahr Jahr 2004 813 (120) 2009 401 (48) 2005 559 (89) 2010 1055 (94) 2006 347 (57) 2011 414 (65) 2007 566 (65) 2012 1476 (148) 2008 886 (96) 2013 480 (74) Zu Frage 5: In den letzten zehn Jahren wurden folgende Anzahl Fehlabschüsse zur Verzeigung gebracht: Jahr Jahr 2004 4 2009 3 2005 8 2010 – 2006 4 2011 3 2007 9 2012 5 2008 12 2013 2 Wie erwähnt, wird jeder gemeldete Fehlabschuss durch die zuständige Fachstelle geprüft und im Einzelfall entschieden, ob es sich um einen Bagatellfall, einen fahrlässigen oder grobfahrlässigen Vorfall handelt. Wird ein Vorfall als grobfahrlässig eingestuft, wird er angezeigt, ein Verweis er- teilt und der Wildbreterlös zugunsten des Wildschadenfonds eingezogen. Bei einem fahrlässigen Vorfall wird ein Verweis erteilt und der Wildbret- erlös zugunsten des Wildschadenfonds eingezogen. Bei Bagatellfällen wer- den keine Massnahmen ergriffen. Die genaue Zahl der Fehlabschüsse in den letzten zehn Jahren ist nicht bekannt, da Bagatellfälle nicht regis- triert werden. Die Anzahl der angezeigten Fälle hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen, und die Mehrheit der gemeldeten Vorfälle wurde als Bagatellfälle klassifiziert. Zu Frage 6: Gemäss § 11 Abs. 1 lit. i. JG sind Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Jagdvorschriften bestraft worden sind, vom Besitz eines Jagdpasses ausgeschlossen. Verweise wer- den in fahrlässigen und grobfahrlässigen Fällen durch die zuständige Fachstelle erteilt. Ein Verweis oder der Einzug des Wildbreterlöses bei

einem Fehlabschuss stellt keine Bestrafung dar. Folglich wurde in den vergangenen zehn Jahren wegen eines oder mehrerer Verweise auch in keinem Fall ein Jagdpass entzogen oder die Ausstellung des Jagdpasses verweigert. Ein Verweis verbleibt während zehn Jahren in den Akten der Fachstelle.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi