RRB Nr. 116/2011
Kantonale Volksabstimmung vom 27. September 2009, Rechtskraft der Ergebnisse, Feststellung
9. Februar 2011Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2011
116. Kantonale Volksabstimmung vom 27. September 2009,
Erwägungen
Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 27. September 2009 fand die kantonale Volksabstimmung über folgende Vorlage statt: Volksinitiative für eine faire und ausgewogene Verteilung des Flug- lärms um den Flughafen Zürich (Verteilungsinitiative) (ABl 2006, 1329) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 9. Oktober 2009 im Amtsblatt gemeindeweise ver- öffentlicht (ABl 2009, 2065). Den gegen den Beleuchtenden Bericht erhobenen Stimmrechts- rekurs des Initiativkomitees Fairflug, der Fluglärmsolidarität und von Rechtsanwalt Kurt Klose vom 19. August 2009 hat der Regierungsrat am 23. September 2009 abgewiesen. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 4. Februar 2010 ab (VB.2009.00509), ebenso wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Urteil 1C_174/2010 vom 14. Dezember 2010 ab, soweit darauf einzutreten war. Andere Stimmrechtsrekurse gemäss §§ 147 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 GPR hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Behörde die Rechtskraft des Ergebnisses dieser kantona- len Volksabstimmung festzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 27. September 2009 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 9. Oktober 2009 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2009, 2065) die Volksinitiative für eine faire und ausgewogene Verteilung des Flug- lärms um den Flughafen Zürich (Verteilungsinitiative) (ABl 2006, 1329) rechtskräftig abgelehnt haben.
II. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Volks- wirtschaftsdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli