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Entscheid

RRB Nr. 1162/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rüschlikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

27. Oktober 2021Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021

1162. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Rüschlikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Geneh- migung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rüschlikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rüschlikon beschlos- sen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Ge- meindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinde- ordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rüschlikon aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 8 GO gelten für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gemäss Satz 2 gedruckte und gemäss Satz 3 leere Wahlzettel verwendet. Den Wahl- unterlagen wird in diesem Fall ein Beiblatt beigelegt. Grundsätzlich ist somit eine stille Wahl im Sinne von § 54 des Geset- zes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) vorgesehen. Das weitere Verfahren ist so auszulegen, dass sich das Vorverfahren nach § 55 GPR richtet. Wenn die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt sind, wird eine Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen durchgeführt. Wenn auch die Voraussetzungen von § 55 GPR nicht erfüllt sind, erfolgt sub- sidiär die Wahl mit leeren Wahlzetteln. b) Art. 14 und 32 GO enthalten Binnenverweisungen, die offensicht- lich ohne Anpassung derselben aus der veränderten Vorprüfungsvorlage übernommen worden sind. So verweist Art. 14 auf die Urnenabstimmung (Art. 10), die nicht in Art. 10, sondern in Art. 9 GO geregelt ist, und Art. 32 Ziff. 4 GO verweist auf die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte

im Rahmen von Art. 31 GO, die jedoch in Art. 29 GO geregelt ist. Bei den Verweisungen handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich Änderungen redaktioneller Natur erfordert. Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rüschli- kon am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 14 und 32 der Gemeinde- ordnung die redaktionellen Änderungen gemäss Erwägung 3b vorzu- nehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Hor- gen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli