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Entscheid

RRB Nr. 1167/2011

Schweizerisches Sozialarchiv, Beitragsberechtigung, Kostenanteil

28. September 2011Deutsch4 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011

1167. Schweizerisches Sozialarchiv

(Beitragsberechtigung und Kostenanteil) Das Schweizerische Sozialarchiv ist eine traditionsreiche Institution von gesamtschweizerischer Bedeutung. Seit seiner Gründung 1906 hat es sich auf die Dokumentation sozialer Bewegungen und des gesell- schaftlichen Wandels konzentriert. Mit seinen Bibliotheks- und Archiv- beständen besitzt das Schweizerische Sozialarchiv eine umfangreiche Sammlung von Dokumenten verschiedenster Art. Aufgrund seiner Bedeutung wird es vom Bund, dem Kanton und der Stadt Zürich mit Beiträgen finanziell unterstützt. Aus diesem Grund ist die mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 (RRB Nr. 2036/2008) ausgesprochene Bei- tragsberechtigung zu erneuern. Angesichts der lange andauernden Unterstützung durch den Kanton rechtfertigt es sich, die Beitrags- berechtigung auf die gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) vorgesehene Dauer von höchstens acht Jahren festzu- legen. Gemäss § 15 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) leistet der Kanton an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiter- bildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes. Der anrechenbare Betriebsaufwand beträgt rund 3,1 Mio. Franken. Der Kantonsbeitrag liegt bei rund 1 Mio. Franken und damit unter 80% der beitragsberechtigten Kosten. Dem Verein Schweizerisches Sozialarchiv ist ein jährlicher Kosten- anteil zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, sons- tige universitäre Leistungen, zuzusichern. Die Ausrichtung des Staatsbeitrags erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich entsprechende Leistungen im Verhältnis 1: 2 (1⁄3 Stadt und 2⁄3 Kanton) beschliesst. Im Bereich des Lohnes wird das Personal des Sozialarchivs wie das Staatspersonal behandelt. Der infolge höherer Lohnzahlungen entste- hende Mehraufwand wurde deshalb bisher mittels Erhöhung des jähr- lichen Kostenanteils gedeckt (RRB Nr. 1430/2002). Mit Verfügung der Bildungsdirektion vom 4. Januar 2010 wurde der jährliche Kostenanteil an das Schweizerische Sozialarchiv ab 2009 auf Fr. 985 104 festgesetzt.

Dem Staatspersonal wurde für das Jahr 2011 eine Teuerungszulage von 0,3% gewährt. Für individuelle Lohnerhöhungen stehen 1,2% der Lohnsumme und für Einmalzulagen 0,2% der Lohnsumme zur Verfü- gung. Mit Schreiben vom 10. März 2011 ersuchte das Schweizerische Sozialarchiv daher um einen zusätzlichen jährlichen Beitrag ab 1. Ja- nuar 2011. Die entsprechenden Lohnanpassungen machen insgesamt Fr. 24 208 aus, wovon Fr. 16 139 auf den Kanton Zürich entfallen. Der Staatsbeitrag wird daher ab 2011 Fr. 1 001 243 betragen. Der Staatsbeitrag ist innert der Dauer der Beitragsberechtigung, d. h. bis Ende 2019, im Umfang des dem Staatspersonal ausgerichteten Teuerungsausgleichs und der gewährten Besoldungsmassnahmen zu erhöhen. Die benötigten Mittel sind im Budgetentwurf 2012 und im KEF 2012–2015 eingestellt.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein «Schweizerisches Sozialarchiv» wird als beitragsberech- tigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezem- ber 2019.

III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung, spätestens jedoch bis 31. März 2019, ist ein begründetes Gesuch um Verlängerung einzu- reichen.

IV. Dem Schweizerischen Sozialarchiv Zürich wird an die beitrags- berechtigten Kosten von Fr. 3 117 650 ein Kostenanteil von 33%, von jährlich höchstens Fr. 1 001 243 zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7402, sonstige universitäre Leistungen, zugesichert. Vorbehalten bleiben Dispositiv V und VI.

V. Die Beiträge erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich eine entsprechende Leistung im Verhältnis ein Drittel Stadt zu zwei Dritteln Kanton beschliesst.

VI. Ab 2012 wird der jährliche Kostenanteil im Umfang des dem Staatspersonal ausgerichteten Teuerungsausgleichs und der gewährten Besoldungsmassnahmen erhöht.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mittei- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Mitteilung an das Schweizerische Sozialarchiv, Stadelhofer- strasse 12, 8001 Zürich (E), den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zü- rich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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