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Entscheid

RRB Nr. 1167/2024

Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2024, Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung

13. November 2024Deutsch5 min

Source zh.ch

Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2024, Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2024

1167. Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2024 (Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (vgl. Art. 6 Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält ver- bindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Ka- pitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versorgung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» ge- gliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Der kantonale Richtplan ist weder parzellenscharf noch grundeigen- tümerverbindlich. Die für Grundeigentümerinnen und Grundeigentü- mer verbindliche Konkretisierung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten von Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere mit der Nutzungsplanung auf kommunaler Stufe. Auch die Regelung der Finan- zierung erfordert separate Beschlüsse gemäss den gesetzlichen Zustän- digkeiten. Die Umsetzung im Detail ist den nachgelagerten Planungen bzw. Verfahren vorbehalten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung mög- lich ist. Um sicherzustellen, dass mit dem kantonalen Richtplan zeitge- recht auf neue Entwicklungen reagiert werden kann, erfolgt dessen Überprüfung und Nachführung in Teilrevisionen. Voraussetzung für eine Anpassung des kantonalen Richtplans ist die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz [PBG, LS 700.1]). Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, wer- den Anhörung und öffentliche Auflage gleichzeitig durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Er- mächtigung des Regierungsrates voraus.

B. Inhalte der Richtplanteilrevision 2024 Unter der Federführung des Amtes für Raumentwicklung wurde im Rahmen einer Umfrage bei den raumwirksam tätigen Ämtern und Fach- stellen der kantonalen Verwaltung der Anpassungsbedarf ermittelt. In Abstimmung mit den betroffenen Direktionen und Ämtern wurden die Inhalte der Teilrevision 2024 des kantonalen Richtplans erarbeitet. Die Vorlage zur Teilrevision 2024 umfasst nur jene Teilkapitel des kantonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen werden. Neue oder geänderte Textpassagen sind im Richtplantext rot hervorge- hoben. Die mit der Teilrevision 2022 vorgesehenen Änderungen, die zurzeit noch nicht festgesetzt sind, werden in grauer Schrift dargestellt. Anpassungen an der Richtplankarte, die sich aus der Teilrevision 2024 ergeben, sind in der nachgeführten Karte im Massstab 1:50 000 enthal- ten. Wesentliche Anpassungen an der Richtplankarte, die einzelne Vor- haben betreffen, sind zudem in entsprechenden Kartenausschnitten im Anhang zum Richtplantext dargestellt. Der Erläuterungsbericht zur Richtplanvorlage gibt Auskunft über die Ausgangslage und das gewählte Vorgehen und erläutert die sich da- raus ergebenden Anpassungen an Richtplantext und Richtplankarte. Im Einzelnen umfasst die Teilrevision 2024 folgende Anpassungen des kantonalen Richtplans: Kapitel 2, Siedlung Pt. 2.1: Textergänzung betreffend Begrenzung von Lichtemissionen Pt. 2.2: Textergänzung zur Bezeichnung von lichtempfindlichen Gebieten Pt. 2.2: Anpassung Siedlungsgebiet im Bereich der ARA Limmattal Pt. 2.2: Textergänzung betreffend Verschiebung von Bauzonen­ flächen Pt. 2.7: Aktualisierung Grundlagenverzeichnis Kapitel 3, Landschaft Pt. 3.1: Textergänzung betreffend Begrenzung von Lichtemissionen Pt. 3.6: Auftrag für «Fachkarte lichtempfindliche Gebiete» Pt. 3.7: Ergänzung zum Erhalt von nächtlicher Dunkelheit Pt. 3.11: A ktualisierung Textpassagen betreffend Hochwasserschutz Pt. 3.12: A ktualisierung Grundlagenverzeichnis Kapitel 4, Verkehr Pt. 4.2: Anpassung Vorhaben Nr. 45, Autobahnzusammenschluss Bülach–Glattfelden Pt. 4.9: Aktualisierung Grundlagenverzeichnis

Kapitel 5, Versorgung, Entsorgung Pt. 5.3: Anpassung aufgrund Bahntransportverordnung Pt. 5.7: Aktualisierung aufgrund KVA- und Abfallplanung Pt. 5.7: Neufestlegung Deponiestandorte, Eintrag geologisches Tiefenlager Pt. 5.9: Aktualisierung Grundlagenverzeichnis Mit der Richtplanteilrevision 2024 werden in den Kapiteln 2 und 3 neue Festlegungen zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen aufge- nommen. Damit wird der vom Kantonsrat überwiesenen Motion KR- Nr. 351/2019 betreffend Raumentwicklung und Nacht entsprochen. Mit der Motion wird der Regierungsrat eingeladen, dem Kantonsrat die gesetzlichen und richtplanerischen Grundlagen zu unterbreiten, damit natürlich dunkle Landschaften geschont und aktiv gefördert werden. Die in der Motion geforderten gesetzlichen Anpassungen sind Gegen- stand einer separaten Vorlage (Änderung des Planungs- und Baugeset- zes, Raumentwicklung und Nacht, vgl. RRB Nr. 1145/2024). Aufgrund des engen inhaltlichen Bezugs der beiden Vorlagen werden sie zeitgleich in die öffentliche Mitwirkung bzw. Vernehmlassung gegeben.

C. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Teilrevision 2024 des kantonalen Richtplans wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich Interessierte im Rahmen der öffentlichen Auflage schriftlich zu den In- halten der Richtplananpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). Die öffentliche Auflage und die Anhörung der nach- und nebenge- ordneten Planungsträger sollen von Mitte Dezember 2024 bis Mitte März 2025 durchgeführt werden. Für die Durchführung des Mitwirkungs- verfahrens steht eine Webapplikation zur Verfügung, die eine sichere Erfassung und Übermittlung der Stellungnahmen gewährleistet (eVer- nehmlassung). Die Baudirektion wertet die Stellungnahmen aus und erstattet Be- richt über die nicht berücksichtigten Einwendungen (§ 7 Abs. 4 PBG). Dem Regierungsrat ist sodann eine überarbeitete Richtplanvorlage vor- zulegen, sodass die Antragstellung an den Kantonsrat erfolgen kann.

D. Öffentlichkeit Der vorliegende Beschluss ist bei Beginn der Anhörung und öffent- lichen Auflage zu veröffentlichen. Er hat eine wichtige Erläuterungs- funktion und wird zusammen mit dem Richtplantext und dem Erläute- rungsbericht während des Mitwirkungsverfahrens im Internet bereit- gestellt (zh.ch/richtplan).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, die öffentliche Auflage der Teil- revision 2024 des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.

II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Wür- digung der Ergebnisse der Anhörung und der öffentlichen Auflage eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.

III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplan- vorlage nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung und die Kommissionen für Planung und Bau sowie für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantons- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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