RRB Nr. 1168/2015
Gemeindewesen, Gemeinde Bonstetten, Gemeindeordnung, Genehmigung
16. Dezember 2015Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2015
1168. Gemeindeordnung (Bonstetten)
Erwägungen
1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schul- gemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Ge- meinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 der KV in der Gemeindeordnung. Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Geneh- migung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die ent- sprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Primar- schulgemeinde Bonstetten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 6. September 2015 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde sowie sinngemäss die Auflösung der Primarschulgemeinde Bonstetten beschlossen. Die Gemeindeordnung (GO) tritt auf den 1. Ja- nuar 2016 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin werden die bisherige Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Bonstetten (RRB Nr. 7/2014) und die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Bonstetten (RRB Nr. 1845/2009) aufgehoben. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Die Präsiden- tin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt von Amtes wegen im Ge- meinderat Einsitz.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 44 GO bestimmt, dass an den Sitzungen der Primarschulpflege mindestens eine Vertretung von Schulleiterinnen und Schulleitern und mindestens eine Vertretung der Lehrpersonen mit beratender Stimme teil- nehmen. Gemäss geltender Praxis zu § 81 Abs. 5 des Gemeindegesetzes muss die Zahl der Teilnehmenden objektiv bestimmbar sein. Art. 44 GO ist daher dahingehend auszulegen, dass mit der Bezeichnung «mindes- tens eine Vertretung» genau eine Schulleiterin oder ein Schulleiter sowie eine Lehrperson gemeint sind. Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
4. Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Änderung der Ge- meindeordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bonstet- ten am 6. September 2015 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Bonstetten, Am Rainli 2, Post- fach 88, 8906 Bonstetten (ES), die Primarschulpflege Bonstetten, Scha- chenstrasse 95, 8906 Bonstetten (ES), sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi