RRB Nr. 117/2012
BVK, Verselbstständigung
1. Februar 2012Deutsch9 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Februar 2012
117. BVK, Verselbstständigung
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Kantonsrat hat am 10. Februar 2003 das Gesetz über die Verselbst- ständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (nachfolgend: Verselbstständigungsgesetz; LS 177.201.1) erlassen. Dieses wurde vom Regierungsrat auf den 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt. Das Verselbststän- digungsgesetz sieht unter anderem vor, dass für die berufliche Vorsorge für das Personal des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber eine privatrechtliche Stiftung errichtet und die bisherige Versicherungs- kasse in diese Stiftung überführt werden soll (vgl. § 1 Verselbstständi- gungsgesetz). Da die Übertragung der Aktiven und Passiven der Ver- sicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) nur zu einem Zeitpunkt erfolgen darf, in dem ihr Deckungsgrad aus eigenen Mitteln mindes- tens 100% beträgt (vgl. § 7 Abs. 1 Verselbstständigungsgesetz) und der Deckungsgrad mit Ausnahme der Jahre 2006 und 2007 unter 100% lag, mussten die Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung der Verselbststän- digung aufgeschoben werden. Die Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» konnte daher bis heute noch nicht formell errichtet werden, obwohl die Stiftungsurkunde bereits am 5. November 2007 durch den Kantonsrat genehmigt wurde. Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2010 verschie- dene Änderungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften verab- schiedet. Ziel der Reform war die finanzielle Sicherung der öffentlich- rechtlichen Körperschaften. Vorgeschrieben wird, dass die Einrichtun- gen rechtlich und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbstständigt werden. Diese Änderung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Die Vorsorgeeinrichtungen haben für die organisatori- schen Anpassungen Zeit bis Ende 2013. Die BVK muss daher ungeach- tet ihres Deckungsgrades und ungeachtet der bestehenden kantonalen Vorschriften gestützt auf diese neuen Vorschriften des Bundes bis spä- testens 1. Januar 2014 rechtlich verselbstständigt werden. Die aufgrund des ungenügenden Deckungsgrades unterbrochene Arbeit am Projekt Verselbstständigung soll daher unverzüglich wieder aufgenommen werden. Die bereits von 2000 bis 2011 geleisteten Vor- arbeiten sollen – soweit möglich und sinnvoll – verwendet werden.
2. Vorgehensweise Die Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» soll An- fang 2013 errichtet und im Handelsregister eingetragen werden. Im Hinblick auf die auf den 1. Januar 2014 geplante Fusion der BVK mit der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» soll der erste Stiftungsrat bis zum 1. Dezember 2012 gewählt sein, damit er die im Hinblick auf die Aufnahme der operationellen Tätigkeit der Stiftung er- forderlichen Vorbereitungsarbeiten Anfang 2013 aufnehmen kann. Die entsprechende Wahlverordnung für den ersten Stiftungsrat wird der Regierungsrat rechtzeitig erlassen. Ausserdem sind auf den Zeitpunkt der Fusion die personalrechtlichen Bestimmungen in den Statuten der BVK in das Personalrecht des Kantons Zürich zu überführen. Die Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» soll am 1. Januar 2014 als privatrechtliche Stiftung über alle Instrumente, Ver- träge und Reglemente verfügen, die für ein Unternehmen dieser Grösse adäquat sind. Es wird eine moderne Vorsorgeeinrichtung mit paritä- tischer Führung geschaffen, mit klaren Verantwortlichkeiten und Ge- staltungsmöglichkeiten für die Versicherten und ihre Arbeitgeber.
3. Projektorganisation Aufgrund der zwingenden Vorgaben des Bundesrechts besteht in Bezug auf den Zeitpunkt der Verselbstständigung keinen Handlungs- spielraum; diese muss bis zum 1. Januar 2014 vollzogen sein. Ziel ist es, mit einem durchdachten Projektmanagement, einer umfassenden Infor- mation aller Betroffenen und, soweit notwendig, externer Unterstüt- zung die erforderliche Projektarbeit effizient und effektiv zu leisten. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Projektausschuss als Steuerungs- gremium zu. Der Projektausschuss setzt sich somit wie folgt zusammen: Chef BVK, Vorsitz Leiter Versichertenverwaltung, BVK Arbeitgebervertretung:
1. zwei durch den Regierungsrat bestimmte Vertreterinnen bzw. Ver- treter
2. eine bzw. ein durch den Verband der Gemeindepräsidenten im Kan- ton Zürich (GPV) bezeichnete Vertreterin bzw. bestimmter Vertreter
Arbeitnehmervertretung:
3. eine bzw. ein durch die VPV bestimmte Vertreterin bzw. bestimmter Vertreter
4. eine bzw. ein durch den VPOD bestimmte Vertreterin bzw. bestimm- ter Vertreter
5. eine bzw. ein durch den Verein der Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsangestellten (vzgv) bestimmte Vertreterin bzw. bestimm- ter Vertreter Externer Berater, PricewaterhouseCoopers Die vom Regierungsrat bzw. den Personalverbänden zu bestimmen- den Vertretungen sind aus den Mitgliedern der Verwaltungskommis- sion zu rekrutieren. Die Vertretung des GPV soll aus einer der BVK angeschlossenen Stadt bzw. Gemeinde stammen, diejenige des VZGV aus dem Personal einer entsprechenden Stadt oder Gemeinde. Nach der Wahl des Stiftungsrates entscheidet dieser über die Arbeit- geber- und die Arbeitnehmervertretung im Projektausschuss. Danach sind im Projektausschuss nur die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmer- vertretung stimmberechtigt. Die Projektverantwortung liegt bei der Finanzdirektion. Die Cont- rolling-Aufgaben werden dem Leiter Risk Management und Control- ling der BVK übertragen, der in dieser Funktion der Finanzdirektorin direkt unterstellt wird. Die Projektleitung wird dem Leiter Kommuni- kation und Stab der BVK übertragen, seine Stellvertretung nimmt ein Berater der PricewaterhouseCoopers wahr. Die einzelnen Aufgabenbereiche werden im Rahmen folgender Teilprojekte bearbeitet: a) Teilprojekt BVK-Intern, Projektleiter: Leiter Rechnungswesen und Zentrale Dienste BVK Die Hauptaufgaben umfassen die Überprüfung und Anpassung der Organisation, der Führungsinstrumente sowie den Aufbau des Perso- naldienstes. b) Teilprojekt Errichtung Stiftung, Projektleiter: Leiter Rechtsdienst BVK Die Hauptaufgaben umfassen die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des ersten Stiftungsrates, die Planung der Schulung und des Arbeitsprogrammes des Stiftungsrates, Vorbereitung der Beauftragung bzw. Wahl der Expertin bzw. des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle, die Überführung der Statuten und des Versiche- rungsvertrages in ein Vorsorgereglement, die Vorbereitung neuer An-
schlussverträge, Überprüfung des Verselbstständigungsgesetzes und der Stiftungsurkunde, die Gründung der Stiftung und die Eintragung im Handelsregister. c) Teilprojekt Fusion, Projektleiter: externer Berater, PricewaterhouseCoopers Die Hauptaufgaben umfassen die Vorbereitung und Durchführung der Fusion der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» mit der BVK, Versicherungskasse für das Staatspersonal. Es ist ins- besondere zu prüfen, ob einzelne Tochtergesellschaften, z. B. die BVK Immobilien AG, im Rahmen der Fusion an die Stiftung übertragen bzw. in diese integriert werden sollen. Der Fusionsvertrag und der Fusionsbericht sind nach Vorliegen des Geschäftsberichts bis 30. Juni 2014 zu unterzeichnen. Die Fusionsdoku- mente sind anschliessend durch die Revisionsstellen und den Experten für berufliche Vorsorge zu überprüfen und die Versicherten sind über die Fusion zu informieren. Zudem ist ihnen während 30 Tagen ein Ein- sichtsrecht zu gewähren. Anschliessend ist bei der Aufsichtsbehörde die Fusion zu beantragen. d) Teilprojekt Kommunikation, Projektleitung: externer Berater, Farner Consulting AG Die Hauptaufgaben umfassen die Erstellung und Umsetzung des Kommunikationskonzeptes. Das Kommunikationskonzept umfasst per- sonalpolitische und – gestützt auf das Fusionsgesetz – formalrechtliche Gesichtspunkte. Die Versicherten werden über die Auswirkungen der Fusion informiert. e) Teilprojekt Personalrecht, Projektleitung: Vertreter Personalamt Die Hauptaufgabe umfasst die Übernahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Statuten der BVK und deren Integration ins Perso- nalrecht des Kantons Zürich. Verschiedene Stellen der kantonalen Verwaltung werden zusätzlich zu den erwähnten Personen einbezogen sein in dieses Projekt.
4. Projektphasen und Zeitplan Die Projektarbeit wird im Wesentlichen in die folgenden Phasen gegliedert: – Vorbereitungsphase Diese Phase wird mit dem vorliegenden Beschlusses abgeschlossen. Sie umfasst die Bildung des Projektausschusses und des Projekt- teams, die Beschreibung der Aufgaben der einzelnen Teilprojekte und die Erstellung eines detaillierten Projektplanes.
– Erarbeitungsphase In den Teilprojekten werden die Arbeiten gemäss Projektplan erle- digt. Der Arbeitsfortschritt wird durch den Projektleiter mit den ein- zelnen Teilprojektleitern regelmässig besprochen. Im Rahmen von Projektsitzungen werden die übergreifenden Themen koordiniert, der Arbeitsfortschritt ausgetauscht und der Projektplan überprüft; die Ergebnisse sind vom Projektausschuss zu genehmigen. Diese Phase sollte bis Ende Dezember 2012 abgeschlossen sein. Er- gebnis dieser Phase: Bei allen Teilprojekten ist die Arbeit so weit abgeschlossen, dass die Ergebnisse den zuständigen Organen und Behörden zur Beschlussfassung vorgelegt werden können. Der Stif- tungsrat ist gewählt und in der Lage, die vorbereitenden Tätigkeiten spätestens Anfang 2013 aufzunehmen; der Eintrag der Stiftung ins Handelsregister ist erfolgt. – Umsetzungsphase Die Ergebnisse der Teilprojekte werden den Organen und Behörden zur Genehmigung vorgelegt. Der Stiftungsrat nimmt seine vorbe- reitenden Tätigkeiten auf. Diese Phase sollte bis Ende September 2013 weitgehend abgeschlossen sein, die Fusion wird, wie dargelegt, erst im Verlauf 2014 abgeschlossen werden können. Ergebnis dieser Phase: Die arbeitsrechtlichen Teile der BVK-Statuten sind ins Per- sonalrecht des Kantons Zürich integriert; die Statuten und die neuen Reglemente der BVK sind vom Stiftungsrat genehmigt; die Ge- schäftsstelle der BVK ist organisiert und die notwendigen Arbeits- instrumente, Personalreglement, Arbeitsverträge, Organigramm, Pflichtenhefte usw., sind den neuen Gegebenheiten angepasst und soweit notwendig genehmigt. – Aufnahme der operativen Tätigkeit Die Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich nimmt ihre operative Tätigkeit am 1. Januar 2014 auf. – Projektabschluss Das Projekt wird voraussichtlich bis 31. Dezember 2014 abgeschlos- sen.
5. Projektkosten Die externen Projektkosten werden aufgrund des heutigen Standes der Vorbereitungsarbeiten 1 bis 1,5 Mio. Franken betragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzdirektion wird beauftragt, ein Projekt im Sinne der Er- wägungen zur Überführung der BVK auf den 1. Januar 2014 in eine pri- vatrechtliche Stiftung durchzuführen.
II. Als Arbeitgebervertretung im Projektausschuss werden bestimmt: Georg Messerli, Chef Personalamt Christine Zimmermann, Personalfachfrau, Verband Zürcher Kranken- häuser
III. Die Vereinigten Personalverbände (VPV) und der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) werden eingeladen, aus ihren Vertretungen in der Verwaltungskommission der BVK je eine Vertre- terin oder einen Vertreter als Arbeitgebervertretung im Projektaus- schuss zu bestimmen.
IV. Der Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich (GPV) wird eingeladen, aus dem Kreis der Gemeinden, die der BVK angeschlossenen sind, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter als Arbeit- gebervertretung im Projektausschuss zu bezeichnen.
V. Der Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfach- leute (vzgv) wird eingeladen, aus dem Kreis der Versicherten der Ge- meinden, die der BVK angeschlossenen sind, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Arbeitnehmervertretung im Projektausschuss zu bestimmen.
VI. Die Projektkosten werden von der BVK getragen.
VII. Die Finanzdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat im 1. Semester 2012 einen Antrag betreffend Wahl des ersten Stiftungs- rates der Stiftung «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» vorzu- legen.
VIII. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und durch die Finanzdirektion an die in Dispositiv III, IV und V erwähnten Ver- bände und Vereine.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi