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Entscheid

RRB Nr. 1172/2021

Gemeindewesen, Zweckverband Berufswahlschule Bezirk Horgen, neue Statuten, Genehmigung

27. Oktober 2021Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Berufswahlschule Bezirk Horgen, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021

1172. Gemeindewesen (Zweckverband Berufswahlschule Bezirk Horgen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Gemeinden des Bezirks Horgen, die für die Sekundarstufe der Schule zuständig sind, bilden seit 1975 einen Zweckverband für die ge- meinsame Führung eines Werkjahres bzw. Berufsvorbereitungsjahres (RRB Nr. 2661/1975). Seit der letzten Statutenrevision (RRB Nr. 1809/2010) lautet der Zweck dahingehend, dass der Zweckverband sicherstellt, dass den im Verbandsgebiet wohnenden Schulabgängerinnen und Schulab- gängern ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsvorbereitungsjahren zur Verfügung steht und dass Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf den Einstieg in die beruf‌liche Grundbildung vorbereitet werden. Anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Horgen hat bestä- tigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Berufswahlschule Be- zirk Horgen enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis da- hin geltenden Statuten vom 10. Dezember 2009.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Berufswahlschule Bezirk Horgen werden genehmigt.

II. Mitteilung an – die Schulkommission des Zweckverbands Berufswahlschule Bezirk Horgen, Seestrasse 64, 8942 Oberrieden, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, – Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, – Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis, – Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, – Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, – Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, – die Stadträte der Politischen Gemeinden – Adliswil, Zürichstrasse 10, Postfach, 8134 Adliswil, – Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, – die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli