RRB Nr. 1173/2012
Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
21. November 2012Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. November 2012
1173. Gemeindeordnung (Stadt Zürich)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Juni 2012 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung (GO) beschlossen. Dabei wurden mittels Annahme des KMU- Artikels «Günstige Rahmenbedingungen und Beachtung der Regulie- rungsfolgen für die lokale Wirtschaft und die KMU» (Gegenvorschlag des Gemeinderates zu zwei Volksinitiativen) eine wirtschaftspolitische Grundsatzbestimmung sowie die Festsetzung der Regulierungsfolgen- abschätzung in die GO aufgenommen.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 17. Juni 2012 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Neue Börse Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi