RRB Nr. 1173/2019
Kantonale Volksinitiative «Raus aus der Prämienfalle», rechtsetzungstechnische Bereinigung
10. Dezember 2019Deutsch4 min
Source zh.ch
Kantonale Volksinitiative «Raus aus der Prämienfalle», rechtsetzungstechnische Bereinigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2019
1173. Kantonale Volksinitiative «Raus aus der Prämienfalle»;
Erwägungen
rechtsetzungstechnische Bereinigung Am 19. März 2019 wurde die Volksinitiative «Raus aus der Prämienfalle» eingereicht. Die Initiative strebt die Erhöhung des Kantonsanteils zur Finanzierung der Verbilligung der Krankenkassenprämien (sogenannte individuelle Prämienverbilligung) und der Prämienübernahme (bei Sozial- hilfe- und Ergänzungsleistungsbeziehenden) an. Der Kantonsanteil soll von heute mindestens 80% auf mindestens 100% des Bundesanteils der gesamten Finanzierung erhöht werden. Am 18. September 2019 beschloss der Regierungsrat, dass die Initia- tive gültig ist und dass auf die Ausarbeitung eines Gegenvorschlags ver- zichtet wird (RRB Nr. 844/2019). Der Regierungsrat beantragt dem Kan- tonsrat, die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen (Vor- lage 5585). Die Volksinitiative möchte § 17 des Einführungsgesetzes zum Kran- kenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (LS 832.01) ändern. Das ist insofern problematisch, als der Kantonsrat am 29. April 2019 ein neues Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (nEG KVG) beschlossen hat, das ebenfalls einen Kantonsbeitrag von mindes- tens 80% des Bundesbeitrags vorsieht (§ 24 Abs. 3 nEG KVG; ABl 2019- 05-10). Es ist vorgesehen, das neue EG KVG auf 2021 in Kraft zu setzen, damit die Prämienverbilligung ab dem Anspruchsjahr 2021 nach dem neuen Gesetz erfolgen wird. Der Regierungsrat wird deshalb voraus- sichtlich im Herbst 2020 den Kantonsanteil für 2021 nach neuem EG KVG festzusetzen haben. Zu diesem Zeitpunkt wird die Behandlung der Volks- initiative im Kantonsrat und die Vorbereitung einer allfälligen Volksab- stimmung noch nicht abgeschlossen sein. Das hat zur Folge, dass die Stimmberechtigten über die Änderung eines Gesetzes beschliessen wür- den, das im Zeitpunkt der Volksabstimmung nicht mehr in Kraft steht. Aus demokratischer Sicht ist das unbefriedigend. Denn das Anliegen der Initiantinnen und Initianten wie auch der Unterzeichnenden der Volks- initiative ist klar und sollte, falls die Stimmberechtigten zustimmen soll- ten, auch umgesetzt werden. Die Beratung der Initiative durch den Kan- tonsrat und die allfällige Volksabstimmung sollten sich deshalb auf das neue EG KVG beziehen.
Dies lässt sich mit einer Bereinigung der Volksinitiative gemäss § 129 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) erreichen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann der Regierungs- rat eine rechtsetzungstechnische Bereinigung des Initiativtextes beschlies- sen, sofern die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees den Ände- rungen zustimmt. Auch wenn diese Regelung in erster Linie auf gering- fügige formale Anpassungen des Initiativtextes ausgerichtet ist, kann sie auch im vorliegenden Fall angewendet werden (vgl. Weisung zur Vor- lage 4562, S. 51). Denn es geht einzig darum, dass die Erhöhung des Kan- tonsbeitrags auf mindestens 100% des Bundesbeitrags nicht in § 17 Abs. 1 des geltenden, sondern in § 24 Abs. 3 des neuen EG KVG verankert wird. Die eingereichte Volksinitiative hat folgenden Wortlaut: «Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 wird wie folgt geändert: Kantonsbeitrag und Höhe der Prämienverbilligung § 17. 1 Der Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag für die Prämienver- billigung fest. Dieser entspricht mindestens 100% des mutmasslichen Bun- desbeitrags nach Art. 66 KVG. Abs. 2–4 unverändert.» Im Sinne der redaktionellen Bereinigung gemäss § 129 Abs. 1 GPR soll sie folgenden Wortlaut haben: «Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 wird wie folgt geändert: Bundes- und Kantonsbeitrag § 24. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Der Kantonsbeitrag beträgt im Vierjahresdurchschnitt mindestens
100% des voraussichtlichen Bundesbeitrags gemäss Art. 66 KVG. Der Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag fest.» Auf entsprechenden Antrag der Gesundheitsdirektion stimmten mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 sämtliche Mitglieder des Initiativkomitees der Bereinigung zu. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um eine erstinstanzliche Handlung des Regierungsrates, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit einer Volksabstim- mung betrifft, weshalb dagegen Einsprache im Sinne von § 10d Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) erhoben werden kann. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist unzulässig (§ 44 Abs. 1 lit. a VRG).
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Wortlaut der am 19. März 2019 eingereichten Volksinitiative «Raus aus der Prämienfalle» wird rechtsetzungstechnisch bereinigt und lautet neu wie folgt: «Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 wird wie folgt geändert: Bundes- und Kantonsbeitrag § 24. Abs. 1 und 2 unverändert. 3 Der Kantonsbeitrag beträgt im Vierjahresdurchschnitt mindestens
100% des voraussichtlichen Bundesbeitrags gemäss Art. 66 KVG. Der Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag fest.»
II. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. Die Einspracheschrift muss einen Antrag und dessen Begründung ent- halten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeich- nen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an das Initiativkomitee sowie an die Direktion der Jus- tiz und des Innern, die Gesundheitsdirektion und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli