RRB Nr. 1174/2018
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Uitikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
4. Dezember 2018Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2018
1174. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Uitikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uitikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 23. September 2018 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Uitikon beschlos- sen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uitikon am 23. September 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Uitikon, Gemeinderatskanzlei, Zür- cherstrasse 59, 8142 Uitikon, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli