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Entscheid

RRB Nr. 1178/2015

Wasserbau, Vorabsenkung des Sihlsees im Hochwasserfall, Vertrag, Ermächtigung

16. Dezember 2015Deutsch6 min

Source zh.ch

Wasserbau, Vorabsenkung des Sihlsees im Hochwasserfall, Vertrag, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2015

1178. Wasserbau, Vorabsenkung des Sihlsees im Hochwasserfall (Vertrag)

Erwägungen

A. Ausgangslage 2005 kam es in der Schweiz zu aussergewöhnlichen Hochwasserereig- nissen. Ein günstiger Wetterverlauf im Einzugsgebiet der Sihl verschonte die Gemeinden entlang der Sihl und die Stadt Zürich vor einem folgen- schweren Sihl-Hochwasser. Die Auswertungen im Anschluss an diese Hochwasserereignisse ergaben, dass diese in den Gemeinden entlang der Sihl und insbesondere im Gebiet der Stadt Zürich grosse Personenschä- den und geschätzte Schäden an der Infrastruktur von rund 5,5 Mrd. Fran- ken hätten verursachen können. Im überschwemmungsgefährdeten Teil des Sihltals und der Stadt Zürich befinden sich Infrastrukturanlagen und Dienstleistungszentren, deren Ausfall auf die ganze Schweiz schwer- wiegende Auswirkungen haben könnten. Die Kosten eines Betriebsaus- falls betragen ein Mehrfaches des Sachschadens. Für den Schutz vor einem aussergewöhnlichen Sihl-Hochwasser besteht daher ein grosser Hand- lungsbedarf. Im Rahmen des Projekts «Hochwasserschutz Sihl, Zürich- see, Limmat» wird die umschriebene Problematik eingehend bearbeitet. Zurzeit werden die folgenden zwei Konzepte als langfristige Lösungen vorgeschlagen: – Entlastungsstollen von der Sihl in den Zürichsee bei Thalwil – Kombilösung Energie (Ausbau Pumpspeicherkraftwerk Etzelwerk) Beide Konzepte sind mit grossen baulichen Massnahmen verbunden und werden gemäss heutigem Stand frühestens 2022 bzw. 2028 ausgeführt sein. Zusätzlich wird bis 2017 oberhalb von Langnau a. A. ein Schwemm- holzrechen erstellt. Bis zur Umsetzung eines der zwei Konzepte soll der Sihlsee als bewirtschaftbarer Rückhalteraum die Hochwassergefährdung vermindern. Das Einzugsgebiet der Sihl liegt fast zur Hälfte oberhalb des 1937 aufgestauten Sihlsees. Konzessionärin zur Nutzung des Sihlsees sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), die mit der Tochtergesellschaft Etzelwerk AG ein Pumpspeicherkraftwerk betreiben. Konzedenten sind die Kantone Schwyz, Zug und Zürich sowie die Bezirke Einsiedeln und Höfe. Untersuchungen haben ergeben, dass vorhergesagte, aussergewöhn- liche Hochwasser zurzeit einzig über eine Vorabsenkung des Sihlsees ver- hindert werden können. Der Kanton Zürich und die Etzelwerk AG haben dazu einen Vertrag zum Schutz der Unterlieger vor einem Hochwasser- ereignis ausgearbeitet.

B. Vertrag Der Vertrag regelt die Zuständigkeiten, die organisatorischen und tech- nischen Abläufe und die Entschädigung des Kantons Zürich an die Etzel- werk AG im Hochwasserfall. Bei Gefahr eines vorhergesagten, ausser- gewöhnlichen Hochwasserereignisses soll die Etzelwerk AG auf Anwei- sung des Kantons Zürich den Sihlsee vorabsenken, sodass er bei dessen Eintreten als Rückhaltebecken dienen kann. Dabei wird die Etzelwerk AG die Energieproduktion und die Hochwasserbewältigung soweit als möglich aufeinander abstimmen. Das Ziel ist, dass der Kraftwerkbetrieb auch während der Vorabsenkung so normal wie möglich erfolgen kann. Die Stabilität des Bahnstromnetzes soll aufgrund der Vorabsenkung nicht gefährdet werden. Der durch die Vorabsenkung bewirkte Wasser- bzw. Energieverlust der Etzelwerk AG wird durch den Kanton Zürich abge- golten. Der Vertrag soll bis zum Ablauf der Konzession am 12. Mai 2017 und während der Übergangszeit (voraussichtlich 2022) zum Inkrafttreten einer neuen Konzession gelten. Er kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 18 Monaten auf jeden beliebigen Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Im Rahmen der laufenden Ver- handlungen zwischen den SBB und den Konzedenten zur Neukonzessio- nierung der Nutzung des Sihlsees beabsichtigt der Kanton Zürich, seine Forderungen für Hochwasserschutzmassnahmen in die neue Konzession aufzunehmen.

C. Vorabsenkung Die Schutzziele und somit auch die Vorabsenkung des Sihlsees sind auf die Verhinderung von Personen- und grossen Sachschäden ausgerichtet. So soll der Spitzenabfluss der Sihl durch die Vorabsenkung des Sihlsees soweit gedrosselt werden, dass die kritischen Abflusswerte auf dem Ge- biet der Stadt Zürich nicht überschritten werden und möglichst keine Überflutungen stattfinden. Dabei ist das Wehrreglement von 1998 zur Gewährleistung der Stau- anlagensicherheit stets einzuhalten. Für die Auslösung der Warnung und die Information von Öffentlichkeit und Medien im Fall einer Vorabsen- kung des Sihlsees soll der Kanton Zürich in Absprache mit den betroffe- nen Nachbarkantonen zuständig sein. Die Anweisungen an die Etzelwerk AG sollen ausschliesslich durch den Kanton Zürich über die Kantonale Hochwasserfachstelle, den Fachstab der Kantonalen Führungsorganisa- tion (KFO) oder die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei (KAPO) er- folgen.

D. Entschädigung Die Entscheide zur Vorabsenkung stützen sich auf Wetter-, Wasser- stands- und Abflussprognosen. Diese können mit grossen Unsicherheiten behaftet sein. So kann es vorkommen, dass zu viel Rückhaltevolumen ge- schaffen worden ist und dadurch für die Etzelwerk AG ein Wasser- bzw. Energieverlust entsteht. Am Ende eines Hochwassers soll daher der Wasserverlust aus der Differenz der Seestände mit und ohne Vorabsen- kung ermittelt werden. Bei der Berechnung des Seestandes ohne Vor- absenkung ist von einem Höchstwert der Sihlseekote von 888,70 m ü. M. auszugehen, und es ist die Hochwasserentlastung gemäss Wehrreglement mit einzubeziehen. Gemäss Schätzungen wird der Etzelwerk AG durch- schnittlich ein Ertragsausfall von rund Fr. 50 000 pro Jahr entstehen. Für die übrigen Konzedenten (Kantone Schwyz und Zug sowie die Bezirke Höfe und Einsiedeln) entstehen infolge einer Sihlseevorabsen- kung Einbussen von Wasserzinsen und Vorzugsenergie. Auf Anfrage des Kantons Zürich haben sich die übrigen Konzedenten mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Kanton Schwyz sowie Bezirke Höfe und Einsiedeln) bzw. vom 10. November 2015 (Kanton Zug) bereit erklärt, auf die Einbus- sen von Wasserzinsen und Vorzugsenergie infolge Sihlseevorabsenkung bis zum Ablauf der Übergangskonzession zu verzichten. Der Kanton ist zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes verpflich- tet (vgl. Art. 2 und 4 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [SR 721.100] und §§ 2, 12 und 13 Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 [LS 724.11]). Er hat den SBB den Ertragsausfall der Etzelwerk AG über eine gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8500, AWEL, zu entschädigen (vgl. §§ 36 lit. b und 37 Abs. 2 lit. a Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]). Die Baudirektion ist zu ermächtigen, den Vertrag mit der Etzelwerk AG betreffend Vorabsenkung des Sihlsees im Hochwasserfall abzuschlies- sen. Ferner ist die Baudirektion (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) zu ermächtigen, im Ereignisfall eine Vorabsenkung des Sihlsees an- zuordnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, mit der Etzelwerk AG einen Vertrag betreffend Vorabsenkung des Sihlsees im Hochwasserfall abzu- schliessen.

II. Die Baudirektion (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) wird ermächtigt, im Ereignisfall eine Vorabsenkung des Sihlsees anzuordnen.

III. Mitteilung an – die Etzelwerk AG, Staumauerstrasse 22, 8847 Egg, – den Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6431 Schwyz, – den Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, 6301 Zug, – den Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, – das Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, – das Bundesamt für Energie, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen, – die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi