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Entscheid

RRB Nr. 1178/2017

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Pfungen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

13. Dezember 2017Deutsch6 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Pfungen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017

1178. Gemeindeordnung (Gemeinde Pfungen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse wer- den erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz enthält und den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht ge- heilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Pfungen haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde beschlossen. Die Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Pfungen tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das neue Ge- meindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Pfungen aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 15 Ziff. 2 GO regelt, dass für die Behandlung von Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen, die Gemein- deversammlung zuständig ist. Dabei wird für die Urnenabstimmung auf Art. 8 GO verwiesen. Art. 8 GO enthält jedoch Ausführungen zu den Er- satzwahlen, wohingegen Art. 9 GO die Urnenabstimmung regelt. Bei der Verweisung auf Art. 8 GO handelt es sich um ein offensichtliches Ver- sehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 8 GO» durch «Art. 9 GO»). Entsprechend ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Art. 16 Ziff. 5 GO sieht die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung für Zusatzkredite für die Erhöhung von wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 200 000 vor. Demgegenüber sieht Art. 9 Ziff. 3 GO die Zuständig-

keit der Urne für Zusatzkredite für die Erhöhung von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 100 000 vor. Damit entsteht bezüglich der Zu- ständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von wiederkehrenden Ausgaben zwischen Fr. 100 000 und Fr. 200 000 eine doppelte Zuständigkeit der Urne und der Gemeindeversammlung. Bis zur Bereinigung dieser überlagerten Zuständigkeit durch eine Revision der Gemeindeordnung ist diese Zuständigkeitsregelung dahingehend zu lösen, dass dem demokratisch höher legitimierten Organ, somit der Urne, die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhö- hung von wiederkehrenden Ausgaben zwischen Fr. 100 000 und Fr. 200 000 zuzuordnen ist. Die Gemeinde wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 9 Ziff. 3 und Art. 16 Ziff. 5 GO auf- einander abzustimmen, sodass eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von wieder- kehrenden Ausgaben zwischen Fr. 100 000 und Fr. 200 000 entsteht. c) Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1 GO sieht die Zuständigkeit des Gemeindera- tes für die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmali- gen Ausgaben bis Fr 100 000 und neuen wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 30 000 vor. Art. 28 Abs. 2 Ziff. 3 GO regelt sodann die Zuständigkeit des Gemeinderates für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen Ausgaben (einmalig bis Fr. 500 000, wiederkehrend bis Fr. 30 000). Dem- gegenüber beschränkt sich die Bestimmung in Art. 16 Ziff. 4 GO darauf, die Finanzbefugnisse der Gemeindeversammlung für die Bewilligung neuer Ausgaben innerhalb des Budgets zu regeln. Die Urne ist sodann für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben ab Fr. 2 000 000 und neuen wiederkehrenden ab Fr. 200 000 zuständig. Für die Bewilligung neuer Ausgaben ausserhalb des Budgets besteht damit scheinbar eine Lücke zwischen Fr. 100 000 bis Fr. 2 000 000 (einmalig) und Fr. 30 000 bis Fr. 200 000 (wiederkehrend). Gemäss § 101 Abs. 2 GG beschliesst die Ge- meindeversammlung das Budget. Bewilligt die Gemeindeversammlung einen Verpflichtungskredit erst im laufenden Rechnungsjahr, ist daher davon auszugehen, dass ihm für das laufende Rechnungsjahr auch Nach- tragskreditcharakter zukommt. Folglich ist auch ohne ausdrückliche Er- wähnung in der Gemeindeordnung die Gemeindeversammlung für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben ausserhalb des Budgets bis Fr. 2 000 000 und neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 200 000 zu- ständig, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Die Gemeinde wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 16 Ziff. 4 und Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1 GO aufeinander abzustimmen, sodass eine lückenlose Zuständigkeitsregelung für die Bewilligung von neuen einmaligen und neuen wiederkehrenden Ausgaben ausserhalb des Budgets entsteht.

d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. e) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Pfungen am 24. Sep- tember 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 lit. a–c der Erwägungen genehmigt.

II. Der Gemeinderat Pfungen wird verpflichtet, in Art. 15 Ziff. 2 GO die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 3a der Erwägungen vorzunehmen.

III. Die Gemeinde wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 9 Ziff. 3 und Art. 16 Ziff. 5 GO im Sinne der Erwägung 3b und Art. 16 Ziff. 4 und Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1 GO im Sinne der Erwägung 3c anzupassen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Pfungen, Gemeindeverwaltung, Dorf- strasse 25, Postfach, 8422 Pfungen (ES), den Bezirksrat Winterthur, Lind- strasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi