RRB Nr. 1185/2015
Kinderspital Zürich, Eleonorenstiftung, Neubau Lengg, Darlehen
16. Dezember 2015Deutsch9 min
Source zh.ch
Kinderspital Zürich, Eleonorenstiftung, Neubau Lengg, Darlehen
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2015
1185. Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung (Neubau Lengg, Darlehen des Kantons)
Erwägungen
A. Mit Beschluss vom 21. Januar 2009 hat der Regierungsrat seine grundsätzliche Zustimmung für die dringend notwendig gewordene Er- stellung eines Neubaus für das Kinderspital durch dessen private Träger- schaft – die Eleonorenstiftung – gegeben (vgl. RRB Nr. 100/2009). Mit der gleichzeitig erfolgten Genehmigung des Landabtauschs der Grund- stücke der Eleonorenstiftung in Zürich Hottingen gegen zwei kantonale Grundstücke auf der Lengg hat er die Verlegung des Spitals von Hottin- gen auf die Lengg ermöglicht. Im Frühjahr 2012 konnte die Eleonoren- stiftung den Architekturwettbewerb zur Gestaltung des Neubaus zum Abschluss bringen. Es entschied sich im Sommer 2012 für den Entwurf des Basler Architekturbüros Herzog und de Meuron. Am 7. März 2013 hat die Eleonorenstiftung um ein Darlehen für die Projektierung des Neubaus nachgesucht. Mit Beschluss vom 25. Septem- ber 2013 hat der Regierungsrat das Gesuch positiv gewürdigt und der Stif- tung für die Projektierung ein verzinsliches und zu amortisierendes Dar- lehen von höchstens 51 Mio. Franken zugesichert (vgl. RRB Nr. 1078/ 2013). Die Modalitäten für die Auszahlung wurden in einer Vereinbarung zwischen der Eleonorenstiftung und der Gesundheitsdirektion festgehal- ten; diese regelt insbesondere die Projektierung über drei Etappen (Vor- projekt, Bauprojekt mit Kostenvoranschlag und Ausführungsplanung mit Ausschreibung), die Verzinsung der auf die Etappen entfallenden Dar- lehenstranchen und den Aufschub der Amortisation auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Neubaus. Das Darlehen wurde gestützt auf § 12 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG, LS 813.20) als gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. d des Ge- setzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) zugesichert. Der Regierungsrat wies in den Erwägungen zum Beschluss darauf hin, dass mit der Zusicherung des Projektierungsdar- lehens noch kein definitiver Entscheid zu einem Darlehen des Kantons für die Finanzierung des Neubaus als solchem – für die eigentliche Bau- phase – verbunden ist. Die erste Projektierungsphase – das Vorprojekt mit Kostenschätzung – ist mittlerweile abgeschlossen und die Phase Bau- projekt mit Voranschlag ist eingeleitet; von den zur Verfügung stehenden 51 Mio. Franken hat die Stiftung bisher lediglich 5 Mio. Franken bean- sprucht. Es stehen ihr nach Massgabe des Projektfortschritts und bei Er- füllung der im Vertrag mit der Gesundheitsdirektion vereinbarten Be- dingungen höchstens weitere 46 Mio. Franken zur Verfügung.
Nach dem heutigen Stand der Planung sind auf dem Hauptareal für den eigentlichen Klinikbetrieb sieben Operationssäle, drei Eingriffsräume und 200 Betten, davon 26 Intensiv- und Intermediatecarebetten sowie 20 Neonatologiebetten vorgesehen, während auf dem durch eine Strasse getrennten, zweiten Tauschgrundstück die für Lehre und Forschung be- nötigten Räumlichkeiten und Speziallabors gebaut werden sollen. In die- ser Konzeption werden die Kosten für den Neubau nach den Schätzun- gen der Planer 600 Mio. Franken betragen.
B. Mit Schreiben vom 7. August und 5. November 2015 unterbreitet die Eleonorenstiftung ein neues integrales Finanzierungskonzept über insge- samt 600 Mio. Franken für Projektierung und Erstellung des Neubaus. Während ursprünglich vorgesehen war, dass der Regierungsrat nach Ab- schluss der Projektierungsphase das Darlehen für einen Grossteil der er- forderlichen Mittel zur Verfügung stellen würde, ersucht die Stiftung heute lediglich um eine Teilfinanzierung durch den Kanton. Der Finanzierungs- plan der Eleonorenstiftung sieht folgende Positionen vor: – 300 Mio. Franken über zwei bereits verbindlich zugesicherte Anleihen, platziert durch ein Bankenkonsortium unter der Führung der Zürcher Kantonalbank; – 50 Mio. Franken in Form eines von der ZKB gewährten Betriebskredits; – 100 Mio. Franken in Form von Spenden und Zuwendungen Dritter (derzeit sind bereits Beträge von 30 Mio. Franken in Aussicht gestellt oder zugesichert); – 150 Mio. Franken als Darlehen des Kantons (eingeschlossen das vom Regierungsrat bereits zugesicherten Darlehen von 51 Mio. Franken zu- züglich neu zuzusichernder 99 Mio. Franken).
C. Nach §§ 12 und 13 SPFG kann der Regierungsrat den Listenspitä- lern Darlehen bis zu 100% der Mittel gewähren, die für die Erstellung oder Beschaffung von für die Spitalversorgung erforderlichen Anlagen notwendig sind. Sie werden nur bis zu dem Umfang gewährt, der bei wirt- schaftlicher Betriebsführung erforderlich ist, und sie sind angemessen zu sichern, zu verzinsen und zu amortisieren. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit des Neubaus des Kinderspitals auf der Lengg ist ausgewiesen. Der Regierungsrat hat deshalb der Stiftung die Baugrundstücke auf der Lengg abgetreten (vgl. RBB Nr. 100/2009) und das Darlehen für die Bauplanung zugesichert (RRB Nr. 1078/2013). Die erste Planungsphase ist – wie dargelegt – abgeschlossen und in die eigentliche Bauplanung übergegangen. Nach dem aktualisierten Busi- nessplan werden die für den Neubau auf 600 Mio. Franken geschätzten Kosten mit den erwarteten Entwicklungen des Patientenaufkommens, der Tarife und der Betriebskosten amortisiert und verzinst werden kön- nen. Der Businessplan wurde auf Verlangen der Gesundheitsdirektion
von der Revisionsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG überprüft. In ihrem Fazit vom 5. November 2015 kommt die PwC zum Schluss, dass 500 Mio. Franken Fremdkapital bei den prognostizierten Werten für die Stiftung tragbar sind. Die Differenz von 100 Mio. zu den 600 Mio. Franken geschätzten Gesamtkosten sind die von der Stiftung zugesicherten Spen- den und Eigenmittel. Die Gesundheitsdirektion ihrerseits teilt die Beur- teilung der Revisionsgesellschaft und hält die Zusicherung der vom Kan- ton benötigten Mittel zum jetzigen Zeitpunkt für sinnvoll. Dank der grossen Anstrengungen der Eleonorenstiftung und der zur- zeit günstigen Lage am Kapitalmarkt muss der Kanton nicht als Haupt- finanzierer auftreten. Die von der Eleonorenstiftung zusammen mit der ZKB aufgegleiste Finanzierung ist lediglich noch an eine Zusicherung des Kantons gebunden, die bis Ende Januar 2016 zur Restfinanzierung im ge- nannten Umfang von 150 Mio. Franken abgegeben sein muss. Gestützt auf die von der Stiftung eingereichten Unterlagen und die Beurteilung der Prüfexperten, ist der Stiftung das beantragte Darlehen in der gewünsch- ten Höhe zuzusichern. Die zuzusichernde Betrag von 150 Mio. Franken setzt sich zusammen aus den mit RRB Nr. 1078/2013 bereits zugesicher- ten Darlehen von 51 Mio. Franken für die Projektierung und zusätzlichen 99 Mio. Franken. Die für das Darlehen von 51 Mio. Franken geltenden, von der Gesundheitsdirektion mit der Stiftung vereinbarten Konditio- nen gelten dabei weiter. Das bedeutet, dass das Spital entlang des Pro- jektfortschritts die für die etappenweise Freigabe des Darlehens verlang- ten Nachweise zu erbringen hat und dass es das zusätzliche Darlehen von 99 Mio. Franken erst wird beanspruchen können, wenn die zweite Phase mit der Baubewilligung abgeschlossen, der dannzumal aktualisierte Busi- nessplan weiterhin die Refinanzierbarkeit bestätigt und für das Gesamt- darlehen eine erstrangige hypothekarische Sicherheit auf den Baugrund- stücken eingetragen ist. Die Gesundheitsdirektion wird die weiteren Mo- dalitäten, insbesondere für eine branchenübliche Amortisation und eine Verzinsung zu marktüblichen Konditionen, in einer Vereinbarung regeln.
D. Über die Teil des Finanzplans bildenden 50 Mio. Franken Betriebs- kredit der ZKB liegt – genauso wie zu den Anleihen im Gesamtbetrag von 300 Mio. Franken – bereits eine unterzeichnete Vereinbarung zwi- schen der ZKB und dem Kinderspital vor; sie steht unter dem Vorbehalt, dass der Finanzplan insgesamt realisiert werden kann, d. h. einschliess- lich Zusicherung des vorliegend beantragten Darlehens des Kantons. Für die 50 Mio. Franken Betriebskredit wird das Kinderspital der ZKB eben- falls eine erstrangige Hypothek einräumen – was sachenrechtlich zulässig ist (Parallelpfandrecht). Nachdem das Grundstück für den Betrieb des versorgungsnotwendigen Kinderspitals eine unerlässliche Voraussetzung darstellt, muss das Verhältnis der beiden Darlehensgeber, d. h. zwischen
der ZKB und dem Kanton, für den Fall geklärt werden, dass das Kinder- spital die Kredite nicht mehr ordnungsgemäss bedienen könnte. Dieser Fall könnte dann eintreten, wenn die Tarife die Behandlungskosten über einen längeren Zeitraum nicht mehr decken würden. Um in einem sol- chen Fall eine Verwertung des Pfandes durch die ZKB zu verhindern, könnte der Regierungsrat gestützt auf § 11 SPFG die Deckungslücken mit Subventionen ausgleichen oder der Einfachheit halber den Kredit der ZKB ablösen, gegebenenfalls mit Abschlag. Sie hat für diesen Fall die not- wendigen Vereinbarungen mit dem Kinderspital und der ZKB unter- schriftsreif vorbereitet. Die Gesundheitsdirektion ist mit diesem Beschluss zu deren Unterzeichnung zu ermächtigen. Gleichzeitig ist mit diesem Beschluss der Darlehensrahmen um 50 Mio. Franken auf 200 Mio. Franken zu erhöhen, die es der Gesundheitsdirek- tion entsprechend der mit der ZKB und dem Kinderspital getroffenen Vereinbarung nötigenfalls ermöglichen, das Grundpfand der ZKB abzu- lösen und auf den Kanton zu übertragen.
E. Im eingangs erwähnten Tauschvertag von 2009 über die Grundstü- cke der Stiftung und des Kantons ist in Ziff. 13 für den Fall der Auflösung der Eleonorenstiftung oder der Betriebsaufgabe durch die Trägerschaft ein entschädigungsloser Heimfall der Grundstücke auf der Lengg an den Kanton vorgesehen. Diese Bestimmung trug dem Umstand Rechnung, dass unter der damaligen Gesetzgebung der Kanton die Kosten des Neu- baus alleine getragen und entsprechend alleinigen Anspruch auf Grund- pfandsicherung gehabt hätte. Die Heimfallbestimmung gilt grundsätzlich weiter, muss aber dem Umstand der Drittfinanzierung durch die ZKB insoweit Rechnung tragen, als dass der Kanton die Grundstücke nur unter Vorbehalt der Ablösung des grundpfandlich gesicherten Kredits der ZKB durch den Kanton erhält.
F. Die Darlehensgewährung durch den Kanton ist verbunden mit der Erwartung, dass die Eleonorenstiftung kooperativ bei der Gebietsplanung Lengg mitarbeitet.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung wird für den Neubau des Kinderspitals auf der Lengg das mit RRB Nr. 1078/2013 zugesicherte Dar- lehen von 51 Mio. Franken um 99 Mio. Franken auf insgesamt 150 Mio. Franken aufgestockt. Das Darlehen ist zu sichern, zu verzinsen und zu amortisieren. Es geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.
II. Es wird Vormerk genommen, dass die von der Gesundheitsdirek- tion mit der Eleonorenstiftung getroffenen Vereinbarungen zu den Be- dingungen über die Auslösung der Darlehenstranchen weiterhin gelten und wie vereinbart betreffend Verzinsung und Amortisation auf die mit der Gesundheitsdirektion neu zu treffenden Modalitäten für das Gesamt- darlehen anzugleichen sind.
III. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, mit der Eleonorenstif- tung und der Zürcher Kantonalbank die notwendigen vertraglichen Ab- machungen zum Darlehen, zur Grundpfandsicherung und zu einer mög- lichen Ablösung des Kreditvertrags der Eleonorenstiftung mit der ZKB vom 30. September 2015 auf Abruf der Gesundheitsdirektion zu treffen.
IV. Für den Ablösungsfall nach Dispositiv III wird ein zusätzliches Dar- lehen bis zu 50 Mio. Franken zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zugesichert.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung, Stein- wiesstrasse 75, 8032 Zürich, das Rektorat der Universität Zürich sowie an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion, die Baudirektion und die Ge- sundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi