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Entscheid

RRB Nr. 1185/2020

Standards für Staatsstrassen, Auftrag

2. Dezember 2020Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2020

1185. Standards für Staatsstrassen

Erwägungen

Am 1. August 2020 ist der revidierte § 14 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) in Kraft getreten, der die Grundsätze für die Projektierung von Staatsstrassen neu regelt. Am 27. September 2020 wurde in einer Volks- abstimmung eine weitere Änderung des Strassengesetzes angenommen, wonach der Kanton den Gemeinden einen Kostenanteil für den Unter- halt der Gemeindestrassen zu leisten hat, wofür mindestens 20% der jähr- lichen Einlagen in den Strassenfonds zu verwenden sind (§§ 29 und 31 StrG). Damit im Strassenfonds auch langfristig ausreichend Mittel für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen, sind mittelfristig entweder die Ausgaben zu senken und/oder die Einnahmen zu erhöhen. Ob und wieweit es zu Ausgabenkürzungen kommen wird, ist Gegenstand laufen- der Abklärungen. Ebenso ist noch ungeklärt, welche Auswirkungen die Kürzungen auf Planung, Bau und Betrieb der Strassen hätten. Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Grundsätze bedürfen der Kon- kretisierung zur Sicherstellung der einheitlichen Auslegung der Bestim- mungen sowie der rechtsgleichen Behandlung vergleichbarer Sachver- halte, zur Schaffung von Synergien, zur Qualitätssicherung, zur Berück- sichtigung geänderter gesellschaftlicher Anforderungen, zum wirtschaft- lichen Mitteleinsatz über die gesamte Lebensdauer und zur Minimierung der Umweltbelastungen. Mit RRB Nr. 771/2020 hat der Regierungsrat zudem die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, ihm bis Ende 2020 einen Antrag zum Beschluss über die Standards für Staatsstrassen vorzulegen. Mit diesem Beschluss soll eine Nachfolgeregelung von RRB Nr. 2053/2008 getroffen werden, damit der mit diesem Beschluss genehmigte Leitfaden für die Projektierung ausser Kraft gesetzt werden kann. Der Auftrag zur Ausarbeitung des Leitfadens wurde seinerzeit mit RRB Nr. 1664/2004 erteilt. Bis zur Genehmigung verstrichen seinerzeit über vier Jahre. Mit der Vorgabe einer kurzen Frist von rund drei Monaten hat der Re- gierungsrat vorgegeben, dass nicht ein neuer Leitfaden genehmigt wer- den sollte, sondern lediglich die Grundzüge für die Ausarbeitung durch die Baudirektion und den Einbezug der Volkswirtschaftsdirektion und weiterer betroffener Dritter festzulegen sind.

Die Baudirektion soll verpflichtet werden, unter Einbezug der Volks- wirtschaftsdirektion bis Ende 2021 Richtlinien für die Gestaltung und Ma- terialisierung von Kantonsstrassen (nachfolgend Standards) sowie die Kostenteiler bei Kreuzungen und gemeinsamen Anlagen zu erlassen und in der Folge bei der Planung von Kantonsstrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur zu berücksichtigen. Die Standards sind mindes- tens einmal pro Legislaturperiode zu überprüfen und gegebenenfalls an geänderte Vorgaben anzupassen. Damit ist sichergestellt, dass die Stan- dards an neue verkehrliche, ökologische, technische, rechtliche, gesell- schaftliche und finanzielle Verhältnisse angepasst werden. Die Standards beruhen auf folgenden Eckpunkten: – Die Standards legen einheitliche Grundsätze für den Bau, die Gestal- tung und die Materialisierung von Kantonsstrassen fest. – Die Standards richten sich an das Tiefbauamt. – Von den Standards kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn über- wiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. – Die Standards sind verwaltungsinterne Weisungen und begründen keine Rechte und Pflichten Dritter. – Es sind Standards zu erlassen für Strassen mit oder ohne Trottoirs/Geh- wege sowie für Radwege und Radstreifen, nicht aber für gesonderte Fuss-, Reit- und Wanderwege. – Die Gemeinden, die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion sowie die Ämter der Baudirektion sind vor dem Erlass der Standards und vor Revisionen zum Mitbericht einzu- laden. – Standortgemeinden und Dritte können beim Tiefbauamt Leistungen bestellen, die über die Standards hinausgehen, sofern sie die Kosten für Bau und Unterhalt vollumfänglich übernehmen. Das Tiefbauamt kann Bestellungen ohne Begründung zurückweisen (§ 33 StrG). Die Volkswirtschaftsdirektion legt grundlegende funktionale und qua- litative Anforderungen an die Standards fest, wie sie aus dem Gesamt- verkehrskonzept (GVK) oder strategischen Netzplanungen wie dem Richtplan Kapitel 4 «Verkehr», den regionalen Gesamtverkehrskonzep- ten (rGVK) oder dem Velonetzplan hervorgehen (insbesondere Zuord- nung und Funktion der Strassen, Ziele und Anforderungen je Hierarchie- typ). Sie überprüft diese Anforderungen periodisch und passt sie gegebe- nenfalls an. Um sicherzustellen, dass die Standards mit diesen Anforde- rungen übereinstimmen, ist die Volkswirtschaftsdirektion in die periodische Überprüfung und Anpassung der Standards einzubeziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird beauftragt, bis Ende 2021 Standards für den Strassenbau im Sinne der Erwägungen festzusetzen, zu aktualisieren und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

II. RRB Nr. 2053/2008 und der Leitfaden für die Projektierung werden mit der Festsetzung der Standards durch die Baudirektion ausser Kraft gesetzt.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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