RRB Nr. 1187/2021
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Radweg mitten durchs Kulturland, Beantwortung
27. Oktober 2021Deutsch6 min
Source zh.ch
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Radweg mitten durchs Kulturland, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 302/2021
Sitzung vom 27. Oktober 2021
1187. Anfrage (Radweg mitten durchs Kulturland) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 23. August 2021 folgende An- frage eingereicht: Die Ergänzung des Radwegnetzes entspricht einem Bedürfnis der Be- völkerung, ist politisch gewünscht und legitimiert. In Dübendorf wird nun ein Radweg projektiert, bei dem der übliche EinBezug des hauptbetrof- fenen Landwirts ungenügend stattfindet. Grosse Teile des projektierten Radweges führen entlang der Strasse Dübendorf–Gockhausen. Unverständlicherweise soll genau im Bereich des Bauernhofes Waldegg diese Linienführung verlassen, das Kulturland zerschnitten und das Bewirtschaften der Weiden somit erheblich erschwert werden. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Sollte der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Kulturland (Kul- turlandinitiative) nicht auch beim Radwegbau umgesetzt werden?
2. Ist es nicht angezeigt, das in der Projektierungs- und Realisierungs- phase mit Landwirten, die von einem Radwegbau erheblich betroffen werden, im Gespräch eine alle zufriedenstellende Lösung gesucht werden sollte, anstatt dass der Landwirt bis vor Bundesgericht muss und das Projekt eine unnötige Verzögerung erfährt?
3. Wie wird dem Wunsch eines Landwirts entsprochen, der für seinen Flächenverlust von mehr als 4000 m 2 Realersatz fordert?
4. Kommt es häufig vor, dass das AWEL und das EAWAG zu gegensätz- lichen Beurteilungen über den ökologischen Wert eines Gewässers kommen?
5. Bird Life kommuniziert immer wieder, dass eine ökologische Auf- wertung des Gewässers erheblich gesteigert werden kann, wenn ein Gewässer mehr Abstand zu einer Strasse erhält, was im vorliegenden Fall mit dem Radweg entlang der Kantonsstrasse erreicht würde. Wieso will man die ökologische Aufwertung des Baches durch die Radweg- führung entlang der Kantonsstrasse nicht möglichst optimieren?
6. Sind bei Radwegen Aspekte der Übersichtlichkeit und Unfallprophy- laxe im Zusammenhang mit Mutterkuhweiden wichtig?
7. Ist die Regierung bereit, sich im Sinne einer guten Lösung für den ge- nannten Radweg einzusetzen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Was- ser, Wald und Landschaft bildet ein wichtiges Anliegen der Raumplanung. Es wird darauf geachtet, dass geeignetes Kulturland und insbesondere Fruchtfolgeflächen möglichst erhalten bleiben. An den Verbrauch von Kulturland werden hohe Anforderungen gestellt. Bei der Umsetzung von Projekten müssen indessen sämtliche öffentlichen Interessen angemes- sen berücksichtigt werden, so insbesondere auch der Schutz der natür- lichen Lebensgrundlagen, der Hochwasserschutz sowie die mögliche Re- vitalisierung von Gewässern. Entspricht der Bau eines Radwegs der kan- tonalen Richtplanung und dient er der Sicherstellung eines öffentlichen Interesses, kann der Verbrauch von Kulturland nicht grundsätzlich aus- geschlossen werden. Zu Frage 2: Im Rahmen von Strassen- und anderen Projekten werden die betrof- fenen Anrainerinnen und Anrainer, wenn immer möglich, frühzeitig be- grüsst. Es wird versucht, einerseits die entsprechenden Bedürfnisse abzu- holen und wo möglich und vertretbar umzusetzen sowie anderseits Ver- ständnis für getroffene Entscheidungen zu fördern. Die Erfahrung hat ge- zeigt, dass gerade eine frühzeitige und transparente Kommunikation der Akzeptanz stark zuträglich ist. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Akzeptanz der Betroffenen nicht alleinige Richtschnur sein kann, sollen mit verhältnismässigem Mittelaufwand und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes öffentliche Projekte verwirklicht werden. Ist eine betroffene Partei mit einer getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, steht ihr die Möglichkeit der Anfechtung vor den gerichtlichen Instanzen offen. Zu Frage 3: Bei einem kantonalen Strassenbauprojekt richtet sich die Entschädi- gung für die abzutretenden Landflächen nach Art. 26 Abs. 2 der Bun- desverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) sowie nach dem Gesetz betref- fend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (LS 781). Eine Pflicht zur Gewährung von Realersatzflächen ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch dem kantonalen Recht. Auch die Gerichte halten fest, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Realersatz, sondern viel- mehr ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung des Landwerts besteht. Zwar bemüht sich der Kanton stets, entsprechende Flächen zu Realer-
satzwecken zu finden. In vielen Fällen bleibt diese Suche jedoch erfolglos. Dies hat verschiedene Ursachen: Die Landflächen müssen sich in unmit- telbarer Nähe zum betroffenen Landwirtschaftsbetrieb befinden und auf- grund des Realteilungsverbots auch ungefähr die gleiche Grösse aufwei- sen wie die vom Kanton benötigte Fläche. Zudem müssen die Landflä- chen auch bereits an die abtretungspflichtige Landwirtin bzw. den ab- tretungspflichtigen Landwirt verpachtet sein, ansonsten die bestehenden Pachtverhältnisse zuerst gekündigt werden müssten, was das Problem mangelnder Bewirtschaftungsfläche nicht beseitigen, sondern lediglich auf einen Dritten verlagern würde. Zu Frage 4: Die EAWAG (Wasserforschungsinstitut der ETH) ist als Forschungs- institut in der Regel an kantonalen Projekten nicht beteiligt. Es sind denn auch im vorliegenden Fall keine gegensätzlichen Beurteilungen ersichtlich. Zu Frage 5: Zwischen Dübendorf und Gockhausen ist via Waldegg-Kämmaten ein Radweg im regionalen Richtplan eingetragen. Dieser befindet sich mo- mentan im Planungsstadium und ist noch nicht festgesetzt. Zu Beginn der Planung wurden mögliche Varianten der Wegführung miteinander ver- glichen. Momentan als Bestvariante definiert ist die Radwegführung auf der rechten Seite des Chämmeterbachs. Für den Bach bedeutet dies, dass er neu durch einen Veloweg eingeschränkt wird. Gleichzeitig gibt es bei dieser Variante nur einen relativ kleinen und auch in der Länge geringen Eingriff in den Bachlauf, womit ein Teil des heutigen ökologischen Werts erhalten werden kann. Bei der Variante «Radweg direkt an der Kantons- strasse» hingegen müsste ein komplett neuer Bachlauf gebaut werden, der zudem aus hydraulischen Gründen bachaufwärts in das naturnahe Tobel verlängert werden müsste und der bachabwärts nur einen eher ungüns- tigen Anschluss an das bestehende Gerinne finden würde. Sämtliche Va- rianten werden im weiteren Verfahren gleichberechtigt geprüft, der ent- sprechende Prüfungsprozess (Planung, Abgleich mit den involvierten Ämtern und Stellen) ist zum momentanen Zeitpunkt noch nicht abge- schlossen. Zu Frage 6: Die Aspekte der Sicherheit und der Übersichtlichkeit für alle Verkehrs- teilnehmenden sind bei allen Veloinfrastrukturen zu berücksichtigen. Für die Unfallprophylaxe in Zusammenhang mit Mutterkuhweiden be- stehen weder spezifische Richtlinien noch einschlägige Erfahrungen. Die Einzäunung von Weiden ist grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Grundeigentümerin bzw. des jeweiligen Grundeigentümers. Die Vereini- gung Mutterkuh Schweiz hat Empfehlungen für die Einzäunung von Weiden je nach Strassennähe und weiteren Faktoren publiziert.
Zu Frage 7: Der Kanton Zürich setzt sich dafür ein, dass Veloverbindungen für den Alltag (kantonaler Velonetzplan) sowie Freizeitverbindungen (Schweiz- Mobil-Netz) anforderungsgerecht ausgebaut werden. Die Baudirektion ist mit der Umsetzung von Radwegen im Kanton Zürich beauftragt. Da- bei sind soweit möglich die Interessen aller Beteiligten und der unter- schiedlichen Anspruchsgruppen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind gemäss Strassengesetz (StrG, LS 722.1) die Mitwirkung der Bevöl- kerung (§ 13 StrG) sowie die Begehrensäusserung (Ämtervernehmlas- sung, § 12 StrG) Bestandteil des Planungsprozesses. Auch im konkre- ten Projekt wurden diese Schritte durchgeführt und mit den Direktbe- troffenen der direkte Kontakt hergestellt. Wo hingegen die Interessen der unterschiedlichen Anspruchsgruppen einander entgegenstehen, muss im Sinne einer Abwägung der betroffenen Rechts- und Schutzgüter im Rah- men des Projektfestsetzungsentscheids eine Wertung getroffen werden, die unter Umständen nicht sämtliche betroffenen Parteien in gleichem Masse zufriedenstellt. Zur Wahrung ihres Rechtsschutzes können die Betroffenen daher im Anschluss an den Projektfestsetzungsentscheid die- sen auf gerichtlichem Wege überprüfen lassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli