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Entscheid

RRB Nr. 1188/2020

Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung

2. Dezember 2020Deutsch64 min

Source zh.ch

Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2020

1188. Erklärungen zum KEF, Stellungnahme betreffend Überweisung

Erwägungen

1. Allgemeines Gemäss § 48 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) kann der Kantonsrat im Rahmen der Budgetberatung Erklärungen zum Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) beschliessen. Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat vom Regierungs- rat eine Änderung des KEF (§ 48 Abs. 3 KRG). Der Regierungsrat setzt diese Änderung im folgenden KEF um (§ 49 Abs. 1 KRG). Lehnt der Re- gierungsrat die Umsetzung einer KEF-Erklärung ab, erstattet er dem Kantonsrat innert vier Monaten nach dessen Beschlussfassung Bericht (§ 49 Abs. 2 KRG). Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Finanz- kommission, ob sie eine Finanzmotion einreichen will. Der Kantonsrat beschliesst darüber im Rahmen der Beratung des nächsten Budgets (§ 50 KRG). Überweist der Kantonsrat die Finanzmotion, erstattet der Regie- rungsrat dem Kantonsrat mit dem nächsten Budget Bericht und stellt Antrag (§ 51 KRG). Zum KEF 2021–2024 sind 61 Erklärungen eingegangen, zwölf davon sind in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. Die KEF-Erklärung Nr. 12 betrifft auch die Behörden, die Rechtspflege und die zu konsoli- dierenden Organisationen. Im vorliegenden Regierungsratsbeschluss wird nur auf deren Auswirkung auf die Leistungsgruppen der Direktionen und der Staatskanzlei eingegangen. Der Kantonsrat wird die Erklärungen zum KEF im Rahmen der Bud- getberatung im Dezember 2020 behandeln. Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt (Nummerierung gemäss Zusammen- stellung der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 23. November 2020).

2. Direktion der Justiz und des Innern Nr. 1 Generalsekretariat JI (Leistungsgruppe Nr. 2201) Antrag von Diego Bonato (Aesch) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 auf- grund des anhaltenden Verzichts auf eine Personalaufstockung pro Jahr wie folgt verbessert, in Mio. Franken: P22 P23 P24 Saldo alt –10,2 –10,0 –10,0 Saldo neu –8,9 –8,7 –8,7 Diff. Verbesserung 1,3 1,3 1,3

Stellungnahme des Regierungsrates Die Vorgabe der Finanzdirektion ist durch die Direktion der Justiz und des Innern (JI) eingehalten. Die Vorgabe hiess: Das KEF-Jahr 21 wird zum Budgetjahr 21. Diese Vorgabe unterschreitet die JI um rund 0,2 Mio. Franken. Die Stellenaufstockung ist auf folgende Gründe zurückzuführen: – Für den Aufbau von ZHweb und die Umsetzung der Personalstrate- gie wurden allen Direktionen zusätzliche Stellen bewilligt (vgl. z. B. Leistungsgruppe Nr. 4000, Generalsekretariat Finanzdirektion, Leis- tungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversorgung, Leistungs- gruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung oder Leistungsgruppe Nr. 8000, Generalsekretariat Baudirektion). Wenn diese Stellen bei der JI zur Diskussion gestellt werden, müssten konsequenterweise die gleichen Anträge bei den anderen Leistungsgruppen gestellt werden. Das ZHweb wäre dann ernsthaft gefährdet. Die Pflege einer modernen Informationsplattform, wie es das ZHweb ist, braucht eine zeitnahe Nachführung. Diese könnte ohne die geschaffenen Stellen in den ver- schiedenen Direktionen nicht umgesetzt werden. Damit wäre die Platt- form innert kurzer Zeit veraltet und die hohen Investitionskosten ver- nichtet. Ausserdem würde die Umsetzung der neuen Personalstrate- gie verunmöglicht. – Die Fachapplikation Justizvollzug ist einerseits nötig, um das bisherige System RIS 1 abzulösen. Es ist aber gleichzeitig ein Vorprojekt zum nationalen Projekt Justitia 4.0, das die durchgängige Digitalisierung der ganzen Prozesskette von der Polizei über die Verteidigung, zur Staatsanwaltschaft, zum Gericht und weiter zum Justizvollzug und der Bewährungshilfe digital neu organisieren wird. Für dieses wurden neue Stellen budgetiert. Grundsätzlich könnten diese Mittel auch mit externem Personal abgedeckt werden. Angestelltes Personal ist aber im allgemeinen deutlich günstiger als externe Beraterinnen und Be-

rater. Die Aufsicht über die Bezirksbehörden muss gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts (AN.2018.00001) verstärkt werden. Um das dazu erlassene Aufsichtskonzept umzusetzen, bewilligte der Regie- rungsrat in diesem Bereich zusätzliche personelle Mittel (RRB Nr. 886/ 2019). Das Budget 2021 ist ein Übergangsbudget. Der Regierungsrat wird da- rum allfällige Massnahmen mit dem KEF 2022–2025 beschliessen. Die Projekte der JI werden laufend überprüft und bei Bedarf ange- passt. Mit der Projektmanagementmethode HERMES wurde dabei auch das kantonale Instrumentarium homogenisiert. Ein Grossteil der im Generalsekretariat JI angesiedelten Projekte sind IT-Projekte. Die IT-­ Fachleute sind in der KEF-Periode stark gefordert, da in diesem Zeit- raum die intensiven Vorarbeiten und Absprachen für einen nahtlosen Übergang der Grundversorgung zum Amt für Informatik anfallen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 2 20 zusätzliche Stellen JuWe (Leistungsgruppe Nr. 2206) Antrag von Angie Romero (Zürich) Verbesserung Saldo Budgetkredit Erfolgsrechnung (in Franken): P 22 P23 P24 +54 Mio. +54 Mio. +54 Mio. Verbesserung Saldo Budgetkredit Erfolgsrechnung (in Franken)

Stellungnahme des Regierungsrates Die coronabedingte Nachbudgetierung von 5,4 Mio. Franken setzt sich wie folgt zusammen: –2,7 Mio. Franken Personalaufwand für 20 Stellen Abteilung Horgen –1,4 Mio. Franken Betriebskosten Abteilung Horgen –1,3 Mio. Franken Kosten für Beschaffung von Schutz- und Hygienema- terial, Covid-Tests, Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 usw. für das JuWe. Die Abteilung Horgen musste aufgrund der besonderen Lage infolge der Covid-19-Pandemie als Eintrittsabteilung mit Quarantäne- und Iso- lationsstation wiedereröffnet werden. Neue Insassen werden erst nach einer zehntägigen Quarantäne in der Abteilung Horgen und negativem Covid-Test in die übrigen Untersuchungsgefängnisse verteilt. Dieses Vor- gehen ist zwingend notwendig, um eine Ansteckung und Ausbreitung des Coronavirus unter Insassen, aber auch unter Mitarbeitenden in den einzelnen Gefängnissen zu verhindern. Die Eintrittsabteilung hat sich bereits in mehreren Fällen bewährt, in- dem positiv getestete Insassen rechtzeitig isoliert werden konnten und eine Ansteckung auf andere Personen verhindert werden konnte. Das JuWe ist verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Insassen und Mitarbeiten-

den vor dem Coronavirus zu ergreifen. Wichtige Massnahmen sind die Eintrittsabteilung Horgen, die Beschaffung von Schutz- und Hygienema- terial, aber auch das Testen von Insassen (hoher Anteil an vulnerablen Personen) und Mitarbeitenden (Vermeidung von Ausfällen beim Justiz- personal). Das JuWe ist gezwungen, die Massnahmen bis zum Ende der Coronapandemie aufrechtzuerhalten, und benötigt daher die Mittel der coronabedingten Nachbudgetierung. Das Gefängnis Horgen wurde langfristig geplant, da es bis zur Inbe- triebnahme des Gefängnisses Zürich West als Quarantänestation benö- tigt wird. Danach wird es als Rochadegefängnis genutzt, weil diese Ro- chaden aufgrund der Coronasituation mit mehr räumlichen Kapazitäten geplant werden müssen. Bisher konnte das Gefängnis Horgen durch temporäre Umteilungen sowie mithilfe von Armee- und «Züri hilft»-Unterstützung betrieben wer- den. Diese Möglichkeiten fallen beim voraussichtlich jahrelangen Betrieb dahin. Entsprechend müssen die Stellen ordentlich geschaffen, die Perso- nen rekrutiert und ausgebildet werden. Die Pandemiesituation in den Haftanstalten und Gefängnissen wird sich auch nicht beruhigen, wenn ein Impfstoff zur Verfügung steht. Ein erheb- licher Teil der Menschen, die aufgrund einer mutmasslichen Straf‌tat ver- haftet und in Horgen ihre Quarantäne absitzen müssen, gehört nicht zu Bevölkerungsgruppen, die sich impfen lassen. Gleiches gilt für verurteilte Personen, die zum Strafantritt aufgeboten werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 3 Reduktion Stellenausbau Strafvollzug (Leistungsgruppe Nr. 2206) Antrag von René Isler (Winterthur) Der Stellenausbau gemäss dem Nachtrag (Novemberbrief) vom 30. Sep- tember 2020 für die Leistungsgruppe Nr. 2206, Strafvollzug und Wieder- eingliederung, ist nur dann zu genehmigen, wenn es sich um temporäre Stellen handelt, welche für Sicherheitsmassnahmen im Zuge der Corona-­ Pandemie zwingend notwendig sind. Stellungnahme des Regierungsrates Die coronabedingte Nachbudgetierung von 5,4 Mio. Franken setzt sich wie folgt zusammen: –2,7 Mio. Franken Personalaufwand für 20 Stellen Abteilung Horgen –1,4 Mio. Franken Betriebskosten Abteilung Horgen –1,3 Mio. Franken Kosten für Beschaffung von Schutz- und Hygienema- terial, Covid-Tests, Massnahmen zur Bekämpfung von Covid usw. für das JuWe. Die Begründung ist identisch mit derjenigen zur KEF-Erklärung Nr. 2. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 4 Kein Leuchtturm ohne kulturelle Vielfalt (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Christa Stünzi (Horgen) und Daniela Güller (Zürich) Der Kostenbeitrag ans Opernhaus ist auf maximal 80 Mio. Franken zu beschränken. Wächst der Beitrag an die übrige Kultur, soll der Kosten- beitrag ans Opernhaus anteilsmässig reduziert werden. Stellungnahme des Regierungsrates

1. Entwicklung «übrige Kulturförderung» im Verhältnis zu Bevölke- rungswachstum und Wirtschaftskraft In den Jahren 2021–2024 ist im Zusammenhang mit der etappierten Einführung des Zweisäulenmodells ein moderater Ausbau der «übri- gen Kulturförderung» vorgesehen. Damit soll der Nachholbedarf, der sich seit der Plafonierung der Mittel entwickelt hat, abgebaut werden. Die Zahlen der Jahre 2021–2023 entsprechen den Budget/KEF-Zahlen 2021– 2023. Bei den Zahlen 2024 handelt es sich um die ursprüngliche Planung der Fachstelle Kultur vor den Korrekturen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise und vor den Beschlüssen zum Lotteriefondsgesetz. Förderaufwand total 2020 2021 2022 2023 2024 Ohne neue Aufgaben, ohne Fachstelle 110,5 111 112 114,5 114,8 Kultur (in Mio. Franken) Zunahme (in Mio. Franken) 0,5 1 2,5 0,3 Zunahme (in %) 0,45 0,9 2,1 0,2 Zunahme total in % 3,7 Die durchschnittliche Aufwandsteigerung pro Jahr beträgt 0,92% und liegt damit leicht unter dem durchschnittlichen Bevölkerungswachstum der letzten Jahre. Der Durchschnitt der Jahre 2015–2019 liegt bei 0,978%. In den Jahren 2021–2024 wird ein Bevölkerungswachstum von 0,97% prognostiziert. Auch bezogen auf das Wachstum der Wirtschaftskraft der letzten Jahre liegt die Entwicklung der Kulturausgaben tiefer. So betrug das Wachstum des Ressourcenpotenzials des Kantons Zürich, das in den Nationalen Finanzausgleich (NFA) einfliesst, durchschnittlich 3,0%; das durchschnittliche Wachstum der Steuerkraft des Kantons Zürich (Nettosteuern) lag bei 2,4%. Die Erhaltung und Weiterentwicklung der kulturellen Vielfalt ist das zentrale Ziel des Kulturförderungsgesetzes (LS 440.1), der Kulturförder- verordnung (LS 440.11), des Leitbildes Kulturförderung 2015 und damit der gesamten Kulturpolitik des Kantons Zürich. Sie ist mit Blick auf die Siedlungsentwicklung des Kantons Zürich auch deshalb notwendig, weil in den wachsenden Agglomerationszentren zusätzliche kulturelle Ange- bote entstehen. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufwertung

dieser Regionen. Damit steigt die Attraktivität der Agglomerationsstädte sowohl als Wohn- als auch als Arbeitsort, was wiederum positive volks- wirtschaftliche Auswirkungen hat. Um die Kulturförderung in dieser Richtung zu entwickeln, ist in den Jahren 2021–2024 eine Anpassung bei der «übrigen Kulturförderung» im vorne dargestellten Umfang vorgesehen.

2. Auswirkungen der Kürzung des Kostenbeitrags für das Opernhaus Es ist problematisch, die dargestellte Weiterentwicklung der kultu- rellen Vielfalt durch Kürzungen beim Opernhaus zu finanzieren, und zwar aus folgenden Gründen: – Gemäss Opernhausgesetz (OpHG, LS 440.2) ist das Opernhaus ver- pflichtet, «eine herausragende Qualität und internationale Ausstrah- lung der künstlerischen Leistungen» anzustreben (§ 1 Abs. 1). Der Kanton ist umgekehrt gemäss Grundlagenvertrag verpflichtet, den Kos- tenbeitrag nach § 4 Abs. 2 OpHG «so fest[zulegen], dass das Opern- haus seinen gesetzlichen Auftrag gemäss § 1 OpHG […] erfüllen kann.» Er berücksichtigt dabei a) den Leistungs- und Finanzplan des Opern- hauses gemäss § 5 OpHG, b) das besondere Bedürfnis nach finanziel- ler Kontinuität und Planungssicherheit, das sich aus dem langfristigen Planungshorizont eines Musiktheaters und Balletts ergibt, c) die bisher gewährten Beiträge, d) die Teuerung und e) die angestrebte Gleich- stellung von Opernhaus- und Staatspersonal hinsichtlich der Lohn- entwicklung und der beruf‌lichen Vorsorge (Art. 4 Grundlagenver- trag vom 26. November 2010 / 9. Februar 2011). Keines dieser Kriterien hat sich seit der letzten Festsetzung des Kosten- beitrags in einer Weise entwickelt, die eine einschneidende Kürzung rechtfertigen würde. – Eine Kürzung des Kostenbeitrags um rund 5 Mio. Franken, also um 6%, hätte schwerwiegende programmatorische Konsequenzen. Musik- theater ist ein ausserordentlich personalintensives Geschäft, weshalb über 80% des Gesamtaufwandes als Personalkosten anfallen. Längerfristig wären deshalb Entlassungen im künstlerischen und be- trieblichen Bereich unumgänglich. Kurz- und mittelfristig müssten die Einsparungen in erster Linie über die Programmation oder die Pro- duktionsbudgets erfolgen. Das heisst, es würden Produktionen weg- fallen, die unterdurchschnittliche Einnahmen erzielen wie z. B. die Kin- deroper oder die Opernproduktionen im zeitgenössischen Bereich (Uraufführungen, Erstaufführungen, Kompositionsaufträge usw.) Gemäss Grundlagenvertrag ist das Opernhaus verpflichtet, ein «viel- seitiges Opern- und Ballettprogramm mit hochkarätigen Besetzun- gen» anzubieten (Art. 2). Bei einer Kürzung des Betriebsbeitrags um 5 Mio. Franken müssten auch bei den hochkarätigen Besetzungen Ab- striche gemacht werden.

Das Opernhaus war in den letzten Jahren künstlerisch sehr erfolgreich. Dies zeigt sich in der hohen Auslastung (Spielzeit 2018/19: 90%) und in den zahlreichen Auszeichnungen, die das Opernhaus unter der Intendanz von Andreas Homoki erhalten hat. So wurde das Opernhaus 2014 bei den International Opera Awards zur Opera Company of the Year gewählt. 2018 wurde die Oper Lunea des Schweizer Komponisten Heinz Holliger von der Zeitschrift Opernwelt als Uraufführung des Jahres ausgezeich- net. 2019 wurde das Opernhaus beim OPER!Award als bestes Opern- haus gefeiert und 2020 wurde das Ballett Zürich von der Zeitschrift Tanz zur Kompanie des Jahres erkürt. Der grosse künstlerische Erfolg der letzten Jahre schlägt sich auch in der hohen Eigenwirtschaftlichkeit (Spielzeit 2018/19: 36,2%) nieder. Wie dargestellt, hätte eine substanzielle Kürzung des Kostenbeitrags weitreichende Auswirkungen. Das bisher so erfolgreiche künstlerische Modell könnte nicht mehr in dieser Form weitergeführt werden. Eine ver- änderte Programmation und eine veränderte Besetzungspolitik wären jedoch auch finanziell mit beträchtlichen Risiken verbunden. So hätte eine veränderte Besetzungspraxis nicht nur Konsequenzen beim Publi- kumszuspruch, sondern sie würde sich auch negativ auf die Akquirierung der Drittmittel auswirken, womit die dadurch bewirkten Einsparungen wieder zunichtegemacht werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 5 Reduktion Staatsbeitrag Opernhaus (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Paul von Euw (Bauma) Reduktion des konsolidierten Staatsbeitrages für Kostenbeitrag Be- trieb und Kostenanteil an das Opernhaus um 6% oder 5,1 Mio. Franken auf 79,8 Mio. Franken. Zudem werden die Beiträge an dem Opernhaus für die kommenden KEF-Jahre plafoniert bis der Regierungsrat einen Gesamtvorschlag über die Beitragsentwicklung unter Berücksichtigung der Vision 2030 vorlegt. Die Reduktion sieht für den KEF wie folgt aus (in Franken): B20 P21 P22 P23 P24 85,4 Mio. 84,9 Mio. 79,8 Mio. 79,8 Mio. 79,8 Mio.

Stellungnahme des Regierungsrates

1. Ausgangslage Im Antrag wird eine Kürzung der beiden Staatsbeiträge an das Opern- haus (Kostenbeitrag an den Betrieb und Kostenanteil an den Gebäude- unterhalt) um insgesamt 5,1 Mio. Franken verlangt. Die beiden Staatsbeitragsformen Kostenbeitrag und Kostenanteil unter- scheiden sich bezüglich der Anspruchsberechtigung.

Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die ein gesetzlicher Anspruch be- steht und die in ihrer Höhe auch gesetzlich festgeschrieben sind (§ 2 Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]). Der Kostenanteil Gebäudeunterhalt be- trägt 2% des Gebäudeversicherungswerts der Liegenschaften des Opern- hauses (§ 4 Abs. 4 OpHG). Ein Ermessen bezüglich seiner Festlegung besteht nicht. Beim Kostenbeitrag für den Betrieb des Opernhauses handelt es sich um einen Staatsbeitrag, auf den das Gesetz grundsätzlich auch einen Anspruch einräumt, der aber in seiner konkreten Höhe durch das Global- budget festgelegt wird (§ 2a Staatsbeitragsgesetz). Hier besteht also ein Ermessen, das im Opernhausgesetz weiter konkretisiert wird (siehe nach- stehend).

2. Auswirkungen auf das Opernhaus Eine Kürzung des Kostenbeitrags des Opernhauses um 6,0% hätte schwerwiegende Konsequenzen für die programmatorische und künst- lerische Positionierung des Opernhauses. Gemäss Opernhausgesetz ist das Opernhaus verpflichtet, «eine heraus- ragende Qualität und internationale Ausstrahlung der künstlerischen Leistungen» anzustreben (§ 1 Abs. 1). Der Kanton ist umgekehrt gemäss Grundlagenvertrag verpflichtet, den Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 OpHG «so fest[zulegen], dass das Opernhaus seinen gesetzlichen Auf- trag gemäss § 1 OpHG […] erfüllen kann.» Er berücksichtigt dabei a) den Leistungs- und Finanzplan des Opern- hauses gemäss § 5 OpHG, b) das besondere Bedürfnis nach finanzieller Kontinuität und Planungssicherheit, das sich aus dem langfristigen Pla- nungshorizont eines Musiktheaters und Balletts ergibt, c) die bisher ge- währten Beiträge, d) die Teuerung und e) die angestrebte Gleichstellung von Opernhaus- und Staatspersonal hinsichtlich der Lohnentwicklung und der beruf‌lichen Vorsorge (Art. 4 Grundlagenvertrag vom 26. No- vember 2010 / 9. Februar 2011). Keines dieser Kriterien hat sich seit der letzten Festsetzung des Kos- tenbeitrags in einer Weise entwickelt, die eine einschneidende Kürzung rechtfertigen würde. Bei einer Kürzung des Kostenbeitrags um 6,0% und anschliessender Plafonierung des Kostenbeitrags über mehrere Jahre hinweg könnte das Opernhaus seinen gesetzlichen Auftrag nicht mehr vollumfänglich wahr- nehmen. Musiktheater ist ein ausserordentlich personalintensives Geschäft, weshalb über 80% des Gesamtaufwandes als Personalkosten anfallen. Wie gut das Opernhaus seinen gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, zei- gen die zahlreichen Auszeichnungen, welche das Opernhaus unter der Intendanz von Andreas Homoki erhalten hat. So wurde das Opernhaus 2014 bei den International Opera Awards zur Opera Company oft he

Year gewählt. 2018 wurde die Oper Lunea des Schweizer Komponisten Heinz Holliger von der Zeitschrift Opernwelt als Uraufführung des Jah- res ausgezeichnet. 2019 wurde das Opernhaus beim OPER!Award als bestes Opernhaus gefeiert und 2020 wurde das Ballett Zürich von der Zeitschrift Tanz zur Kompanie des Jahres erkürt. Der grosse künstleri- sche Erfolg der letzten Jahre schlägt sich in der hohen Auslastung (Spiel- zeit 2018/2019: 90%) und in der hohen Eigenwirtschaftlichkeit (Spiel- zeit 2018/19: 36,2%) nieder. Eine substanzielle Kürzung des Kostenbeitrags wäre mit weitreichen- den Auswirkungen verbunden. So könnte das erfolgreiche künstlerische Modell in dieser Form nicht weitergeführt werden. Kurz- und mittelfristig müssten die Einsparungen in erster Linie über die Programmation und über die Produktionsbudgets erfolgen. In pro- grammatorischer Hinsicht würde das heissen, dass Produktionen, die unterdurchschnittliche Einnahmen erzielen wie z. B. die Kinderoper oder die Opernproduktionen im zeitgenössischen Bereich (Uraufführungen, Erstaufführungen, Kompositionsaufträge usw.) wegfallen würden. Die Kürzungen im Bereich der Produktionsbudgets hätten zur Folge, dass auf hochkarätige Besetzungen bei den Leitungsteams (Dirigentinnen/Diri- genten, Regisseurinnen/Regisseure usw.) und den Solopartien verzichtet werden müsste. Damit käme das Opernhaus seinen Verpflichtungen, wie sie im Grund- lagenvertrag festgehalten sind, nicht mehr nach. Gemäss Art. 2 OpHG ist das Opernhaus nämlich verpflichtet, ein «vielseitiges Opern- und Ballett- programm mit hochkarätigen Besetzungen» anzubieten. Die veränderte Besetzungspraxis hätte zudem aller Voraussicht nach sinkende Drittmittel zur Folge, wodurch die bewirkten Einsparungen wie- der zunichtegemacht würden. Es bestünde entsprechend die Gefahr, dass das jetzige differenzierte Zusammenspiel von Programmangebot, Ein- nahmen durch Ticketeinnahmen und Gewinnung von Drittmitteln aus dem Gleichgewicht geraten und sich eine gefährliche Negativspirale ent- wickeln würde. Längerfristig wären Entlassungen im künstlerischen und betrieblichen Bereich unumgänglich, z. B. Verkleinerungen der Ballettkompanie, des Chors oder auch des Orchesters. Selbstredend würden sich auch dieser Personalabbau sehr direkt auf das Angebot ausweisen. Sowohl aus tech- nischen wie auch künstlerischen Gründen könnten nur noch eine geringere Anzahl von Vorstellungen gespielt werden. Aus Gründen der techni- schen Kapazitäten wären keine Doppelvorstellungen mehr möglich und es gäbe mehr Schliesstage. Bei einer kleineren Ballettkompanie könnten nicht mehr gleich viele Produktionen pro Spielzeit erarbeitet werden.

3. Bauvorhaben und Entwicklung Kostenbeitrag Was die Bauvorhaben und die Entwicklung des Kostenbeitrags für das Opernhaus betrifft, so ist diese seit der Einführung des OpHG im Jahr 2012 (und seit der Intendanz von Andreas Homoki) weitestgehend stabil, wie die folgende Tabelle zeigt: 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020* Kostenbeitrag 80,75 80,89 81,30 81,54 80,03 80,03 80,03 80,52 81,30 * budgetiert

Die Erhöhungen, die seit 2012 erfolgten, waren ausschliesslich durch die Teuerung und die Lohnentwicklung beim Kanton bedingt. 2016 er- folgt eine Kürzung des Kostenbeitrags um 1,5 Mio. Franken, die nicht wieder ausgeglichen wurde. Der Kostenbeitrag wurde vom Kantonsrat bewusst so festgesetzt, dass keine Rückstellungen für Bauvorhaben getätigt werden können. Diese Position wurde im Zusammenhang mit der Gesetzesrevision im Jahre 2016 bestätigt. Bei der Gesetzesrevision hat der Kantonsrat bewusst Sub- ventionen vorgesehen, damit der Kantonsrat Einfluss auf die zu realisie- renden Bauvorhaben nehmen kann, was nicht möglich wäre, wenn diese durch Rückstellungen über den Kostenbeitrag finanziert würden. In den Jahren 2012–2020 hat das Opernhaus zudem Investitionen von 19,9 Mio. Franken getätigt (Sanierung Lager Kügeliloo, Probebühne Escherterrassen, Informationszentrum/Foyer). Diese wurden hauptsäch- lich durch Kapitalerhöhungen und Drittmittel finanziert. Zusammenfassend lässt sich feststellen: – Der Kostenbeitrag an den Betrieb des Opernhauses ist in den letzten zehn Jahren nicht angestiegen, sondern stabil geblieben. – Keines der in Art. 4 des Grundlagenvertrags festgelegten Kriterien für die Festsetzung des Kostenbeitrags hat sich seit der letzten Festsetzung in einer Weise verändert, die eine einschneidende Kürzung rechtfer- tigen würde. – Bei einer einschneidenden Kürzung des Kostenbeitrags um über 6% kann das Opernhaus seinen gesetzlichen Auftrag nicht mehr vollum- fänglich erfüllen. – Das differenzierte Zusammenspiel von Programmangebot, Einnah- men durch Ticketverkauf und Gewinnung von Drittmitteln (Sponso- ring) wird mittelfristig aus dem Gleichgewicht geraten. Es besteht die Gefahr, dass sich eine gefährliche Negativspirale mit unabsehbaren finanziellen Folgen entwickelt. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 6 W4 – Nutzung der kantonalen Integrationsangebote (Leistungsgruppe Nr. 2241) Antrag von Silvia Rigoni (Zürich) Der Wirkungsindikator W4 soll wie folgt geändert werden: B20 P21 P22 P23 P24 Bestehend: Anteil Gemeinden, welche die 90 90 90 90 90 kantonalen Integrationsangebote nutzen, in % Neu: Anteil Gemeinden, welche die kantonalen 100 100 100 100 Integrationsangebote nutzen, in %

Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator W4 «Anteil Gemeinden, die die kantonalen Integra- tionsangebote nutzen (in %)» wurde im Rahmen der Gesamtüberarbei- tung der Indikatoren im KEF 2019–2022 eingeführt. Erstmalig wurde er für das Budgetjahr und die Planjahre auf 80% festgelegt. Schon im Ge- schäftsbericht konnte erfreulicherweise festgestellt werden, dass mit 88% der Gemeinden die Erwartung übertroffen wurde und die Integrations- agenda äusserst zufriedenstellend eingeführt wurde. Mit der vollständigen Umsetzung des neuen Fördersystems für ge- flüchtete Personen (Integrationsagenda) ab 2021 erhöht sich theoretisch der Anteil an Gemeinden, die kantonale Integrationsangebote nutzen können. Für den Systemwechsel wurde ein tieferer Wert für das Jahr 2021 ein- gesetzt, dieser wurde irrtümlicherweise für die Folgejahre nicht ange- passt. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden.

3. Finanzdirektion Nr. 7 Generalsekretariat FD (Leistungsgruppe Nr. 4000) Antrag von Diego Bonato (Aesch) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2021 bis 2023 auf- grund einer reelleren Budgetierung der Erträge aus Erbanfällen von Total 1.3 Mio. Franken auf Total 3,0 Mio. Franken mit der Verbesserung um 1,7 Mio. Franken pro Jahr wie folgt verbessert: P21 P22 P23 Alt –1,8 –1,7 –1,8 Neu –0,1 0,0 –0,1

Stellungnahme des Regierungsrates Die in den Planjahren 2022–2024 eingestellten Erträge aus Erbfällen von jeweils 1,3 Mio. Franken beruhen auf dem Mittelwert der Erbfall-­ Erträge in den Jahren 2009–2019, allerdings ohne Berücksichtigung der «Ausreisser»-Jahre 2014 (6,1), 2017 (5,2) und 2019 (11,8), die Erträge von mehr als 5 Mio. Franken ergeben haben. Zudem wurden die Plan- jahre 2022–2024 eher vorsichtig geplant, da der bisher vorhandene Über- hang an offenen Erbfällen grösstenteils abgebaut ist. Der Regierungsrat ist bereit, die vorliegende KEF-Erklärung unter der Voraussetzung entgegenzunehmen, dass allfällige tiefere Erträge aus Erbfällen in den jeweiligen Rechnungsjahren nicht zu einem Druck auf den betrieblichen Erfolgsrechnungssaldo des Generalsekretariats der Finanzdirektion führen. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden. Nr. 8 Amt für Informatik (Leistungsgruppe Nr. 4610) Antrag von Erika Zahler (Boppelsen) P22 P23 P24 Ertrag alt 64,2 70,0 77,1 Ertrag neu 68,7 78,0 87,7 (Diff. Verbesserung 4,5 8,0 10,6)

Stellungnahme des Regierungsrates Mit Beschluss Nr. 325/2020 hat der Regierungsrat darauf hingewiesen, dass inhaltliche Kriterien im IKT-Verrechnungskonzept bestimmen sol- len, in welchem Umfang der Aufwand des Amtes für Informatik künftig weiterverrechnet wird. Der Entwurf des IKT-Verrechnungskonzepts liegt den Entscheidungsgremien derzeit zur Beratung vor, und der Re- gierungsrat wird voraussichtlich Anfang 2021 darüber entscheiden. An- schliessend soll die Verrechnung nach diesem Konzept erfolgen. Zuerst sollen die Auswirkungen des Konzepts abgewartet werden, bevor fixe Verrechnungsquoten vorgegeben werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 9 Kantonale Umsetzung STAF 2. Schritt (Leistungsgruppe Nr. 4910) Antrag von Andreas Geistlich (Schlieren) Die Position «Kantonale Umsetzung STAF 2. Schritt» ist wie folgt an- zupassen: KEF 21 Neu 20 21 22 23 24 Kantonale Umsetzung STAF 2. Schritt – – 70

Stellungnahme des Regierungsrates Die Coronapandemie und die kürzlich statttgefundenen Abstimmun- gen über das Zusatzleistungsgesetz (LS 831.3) und das Strassengesetz (LS 722.1) führen zu Defiziten in der Planung für die Jahre 2021–2024 von jährlich rund 500 Mio. bis 800 Mio. Franken. Der mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung wird um rund 1,2 Mrd. Franken verfehlt. In dieser Situation ist es nicht vertretbar, den zweiten Schritt der STAF in den KEF aufzunehmen. Dieser Schritt ist erneut zu prüfen, wenn sich die finan- zielle Lage wieder verbessert hat. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 10 Pauschale Position für absehbare Steuertarifanpassungen (Leistungsgruppe Nr. 4910) Antrag von Andreas Geistlich (Schlieren) Die Position «Pauschale Position für absehbare Steuertarifanpassun- gen» ist wie folgt anzupassen: KEF 21 Neu 20 21 22 23 24 Pauschale Position für absehbare Steuertarif­ – – 16 60 60 anpassungen

Stellungnahme des Regierungsrates Die Coronapandemie und die kürzlich statttgefundenen Abstimmun- gen über das Zusatzleistungsgesetz und das Strassengesetz führen zu De- fiziten in der Planung für die Jahre 2021–2024 von jährlich rund 500 Mio. bis 800 Mio. Franken. Der mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung 2017–2024 wird um rund 1,2 Mrd. Franken verfehlt. In dieser Situation ist es nicht vertretbar, Positionen für steuerliche Entlastungsmassnah- men in den KEF aufzunehmen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 11 Zinsen und Beteiligungen (Leistungsgruppe Nr. 4930) Antrag von Cyrill von Planta (Zürich) Die Saldi von Leistungsgruppe Nr. 4930 sollen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 um 161,0, 168,3, 175,9 Mio. Franken verbessert werden. Stellungnahme des Regierungsrates Auf die Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank AG (SNB), der Zürcher Kantonalbank (ZKB) und der Flughafen Zürich AG (FZAG) hat der Kanton keinen Einfluss. Sie werden durch deren Organe festgelegt. Der Regierungsrat beurteilt die eingestellten Plan- werte als realistisch («true and fair view»). Die Planwerte wurden wie folgt ermittelt: – SNB: In allen Planjahren wird eine doppelte Gewinnausschüttung (insgesamt 2 Mrd. Franken) angenommen. Die Annahme beruht auf der Gewinnausschüttungsvereinbarung der SNB mit dem Bund und der als wahrscheinlich beurteilten Entwicklung der Ausschüttungs- reserve. Sobald die neue Gewinnausschüttungsvereinbarung für die Jahre ab 2022 vorliegt, wird die Annahme überprüft und gegebenen- falls angepasst. – ZKB: Der von der Finanzkommission festgelegte Budgetierungsme- chanismus (Durchschnitt der letzten drei Ausschüttungen der ZKB) wird befolgt. – FZAG: 2021 wird aufgrund der zurzeit schwierigen Rahmenbedingun- gen keine Gewinnausschüttung erwartet. In den Jahren 2022 bis 2024 ist eine Normalisierung der Gewinnausschüttung eingestellt. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 12 Saldo (diverse Leistungsgruppen) Antrag von Romaine Rogenmoser (Bülach), Jürg Sulser (Otelfingen) und Elisabeth Pflugshaupt (Gossau) Der Saldo der im Beiblatt genannten Leistungsgruppen ist um 2% zu senken. P22 P23 P24 Alt –7760,72 –7849,77 –7923,60 Neu –7602,66 –7689,74 –7761,87 Veränderung 158,05 160,02 161,72

Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die Saldi der Leistungsgruppen im KEF 2021– 2024 auf den Stand des KEF 2020–2023 eingefroren, mit Ausnahme von zwingenden Entwicklungen. Für weitere Saldokürzungen müssten wohl

Leistungen eingeschränkt und die entsprechenden Rechtsgrundlagen an- gepasst werden. Der Regierungsrat hat in Aussicht gestellt, das weitere Vorgehen im Rahmen der Richtlinien zum KEF 2022–2025 zu beraten. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

4. Volkswirtschaftsdirektion Nr. 13 Anzahl überwachte Flüge während des bewilligungsfreien Verspätungsabbaus reduzieren (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Felix Hoesch (Zürich) Der Leistungsindikator L11 «Anzahl überwachte Flüge während des bewilligungsfreien Verspätungsabbaus von 23:00 bis 23:30 (Zielwert)» soll reduziert werden. Ist 2021 2022 2023 2024 2000 2000 2000 2000 Antrag 2021 2022 2023 2024 500 500 100 100

Stellungnahme des Regierungsrates Im Zuge der Behandlung der Volksinitiative «Für eine realistische Flughafenpolitik» und nach Annahme des Gegenvorschlags in der Volks- abstimmung vom 25. November 2007 wurde per 1. März 2008 § 3 des Flughafengesetzes vom 12. Juli 1999 (LS 748.1) um vier weitere Absätze ergänzt. Danach wirkt gemäss § 3 Abs. 3 Satz 1 des Flughafengesetzes der Staat darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden ein- gehalten wird. Die Flughafen Zürich AG (FZAG) beantragte auf Initiative des Re- gierungsrates dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, die Nachtflugsperre von fünf bzw. sechs neu auf sieben Stunden auszudehnen. Diese ist im gültigen Betriebsreglement wie folgt beschrieben: I. Nachtflugordnung Art. 12 Gewerbsmässiger Starts und Landungen des gewerbsmässigen Verkehrs dürfen Verkehr unter Beachtung nachfolgender Einschränkung (Art. 13) bis 23.00 Grundsatz Uhr geplant werden. Die Flughafen Zürich AG kann aus betrieb- lichen Gründen die Vergabe des letzten Slots zeitlich vorverlegen. Verspätete Starts und Landungen werden bis 23.30 Uhr ohne be- sondere Bewilligung zugelassen. Für Starts und Landungen nach 23.30 Uhr kann die Flughafen Zürich AG bei unvorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen, insbesondere bei schwerwiegenden meteorologischen Verhält- nissen, eine Ausnahmebewilligung erteilen.

Art. 12 von Anhang 1 des Betriebsreglements vom 30. Juni 2011

Die Verlängerung der Nachtruhe per 29. Juli 2010 von sechs auf sie- ben Stunden war ein wichtiger Schritt zum besseren Schutz der Bevölke- rung. Ein Verspätungsabbau ist aber zwischen 23.00 und 23.30 Uhr ohne Bewilligung zulässig. Die Zahl der Flüge zwischen 23.30 und 00.30 Uhr ging stark zurück und Verletzungen des Nachtflugverbots finden seither in seltenen, bewilligten Ausnahmefällen statt. Der Flughafen Zürich ver- fügt im nationalen wie internationalen Vergleich über eine der restrik- tivsten Nachtsperrordnungen. Die Bestimmung von § 3 Abs. 3 des Flughafengesetzes, wonach der Kanton darauf hinwirken solle, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird, ist damit erfüllt, da in dieser Zeit keine Flüge geplant werden dürfen. Auch setzt sich der Kanton dafür ein, dass die Verspätung im Flugbetrieb über den Tag möglichst vermieden und so- mit die Flüge nach 23 Uhr auf das absolut Notwendige beschränkt wer- den können. Die an den Kanton gerichtete Aufforderung zur Durchset- zung der Nachtflugsperre ist als politischer Auftrag zu verstehen, da die Einhaltung der Lärmgrenzwerte und der Betriebszeiten am Flughafen Zürich Aufgaben des Bundes sind. Flugbewegungen zur Nachtsperrzeit (23 bis 6 Uhr) 2018 2019 Flüge zur Nachtsperrzeit (23 bis 6 Uhr) 3030 2566 Bewilligungsfreier Verspätungsabbau (23 bis 23.30 Uhr) 2781 2359 Flüge mit Einzelbewilligung (23.30 bis 6 Uhr) 249 207 Quelle: Empa Obige Zahlen beziehen sich auf die für die Lärmberechnung der Empa abgestellten Flugbewegungen von Grossflug­ zeugen. Als Grossflugzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg (LSV-Anhang 5, Ziff. 1 Abs. 4).

Wie vorstehend ausgeführt, sind Flüge zwischen 23.00 und 23.30 Uhr bewilligungsfrei zulässig, soweit sie dem Verspätungsabbau dienen (siehe Auszug aus dem Betriebsreglement). Der Regierungsrat setzt sich seit langem und, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Möglichkeiten, mit Nachdruck für die Einhaltung der Nachtruhe ein. Dabei sollen Ver- spätung im Flugbetrieb über den Tag möglichst vermieden und somit die Flüge nach 23 Uhr auf das absolut Notwendige beschränkt werden kön- nen. Die FZAG arbeitet zusammen mit den Flughafenpartnern (insbe- sondere Swiss) seit Jahren an verbesserten Abläufen. Die Früchte dieser Anstrengungen lassen sich sehen und werden im jährlich erscheinenden Flughafenbericht ausgewiesen. Die vorhandenen Zahlen beziehen sich grundsätzlich auf das Jahr 2019, also auf die Zeit vor den weitreichenden Folgen der Coronapande- mie auf den globalen Flugverkehr. Die Coronapandemie hat den globa- len Flugverkehr in einzelnen Monaten des Jahres 2020 beinahe kom-

plett zum Erliegen gebracht. Die globale Situation ist nach wie vor mit vielen Unsicherheiten belastet, weshalb eine eindeutige Prognose zur Zukunft des Luftverkehrs nicht möglich ist. Eine Erholung der Nach- frage wäre sowohl mit Blick auf die Wirtschaft als auch die Gesellschaft sehr wichtig. Aus diesem Grund darf die gegenwärtige Ausnahmesitua- tion nicht als Massstab für den zukünftigen Betrieb genommen werden. Dies würde nämlich implizieren, dass sich die wirtschaftliche Situation nachhaltig negativ bzw. stagnierend entwickeln würde. Der als Zielgrösse beantragte Wert (100) für die genehmigungsfreien Flüge zwischen 23.00 und 23.30 Uhr ist unrealistisch. Er würde voraus- setzen, dass sich die Nachfrage auf lange Sicht nicht erholen wird. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 14 Siedlungsorientierter Strassenraum (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Thomas Wirth (Hombrechtikon) und Franziska Barmettler (Zürich) Indikator L13 (neu) R19 B20 P21 P22 P23 P24 L13 Ans TBA übergebene Projekte 10 10 10 10 zur Gestaltung von siedlungs­ orientiertem Strassenraum, in km

Stellungnahme des Regierungsrates Am 19. August 2020 hat der Regierungsrat beschlossen, dass das Amt für Verkehr in ein Amt für Mobilität übergeführt und neu auf Themen wie Digitalisierung, Dekarbonisierung, Mobilität und Klimaschutz so- wie Infrastruktur der Zukunft ausgerichtet wird (RRB Nr. 771/2020). Die Bestellung von Massnahmen auf der Grundlage von Vorstudien wie z. B. Betriebs- und Gestaltungskonzepte wird damit nicht mehr durch das Amt für Verkehr an das Tiefbauamt erfolgen. Ausnahme bilden einzig strategische Projekte für neue Strassen (z. B. Umfahrungen). Die Projekt- entwicklungen liegen damit in der alleinigen Zuständigkeit des Tiefbau- amtes. Die Einführung des Indikators L13 beim Amt für Verkehr (bzw. ab 1. Januar 2021 Amt für Mobilität) ist damit sachfremd. Ein entsprechen- der Leistungsindikator läge in der alleinigen Zuständigkeit des Tiefbau- amtes und müsste auch durch dieses verantwortet werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 15 W6 – An TBA übergebene Radwegprojekte (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Florian Meier (Winterthur), Felix Hoesch (Zürich) und Sonja Gehrig (Urdorf) P21 P22 P23 P24 Ist 22 21 20 20 Antrag 30 30 30 30

Stellungnahme des Regierungsrates Am 19. August 2020 hat der Regierungsrat beschlossen, dass das Amt für Verkehr in ein Amt für Mobilität übergeführt und neu auf Themen wie Digitalisierung, Dekarbonisierung, Mobilität und Klimaschutz so- wie Infrastruktur der Zukunft ausgerichtet wird (RRB Nr. 771/2020). Die Bestellung von Massnahmen auf der Grundlage von Vorstudien wie z. B. Radwegprojekte wird damit nicht mehr durch das Amt für Verkehr an das Tiefbauamt erfolgen. Ausnahme bilden einzig strategische Projekte für neue Strassen (z. B. Umfahrungen). Die Projektentwicklungen liegen damit in der alleinigen Zuständigkeit des Tiefbauamts. Die Weiterführung des Indikators W6 beim Amt für Verkehr (bzw. ab 1. Januar 2021 Amt für Mobilität) ist damit sachfremd. Ein entsprechen- der Wirkungsindikator läge in der alleinigen Zuständigkeit des Tiefbau- amts und müsste auch durch dieses verantwortet werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 16 Bürokratieabbau für Unternehmen (Leistungsgruppe Nr. 5300) Antrag von Cristina Cortellini (Dietlikon) Alle 3 Jahre erhebt das Staatssekretariat für Wirtschaft die «adminis- trative Belastung für Unternehmen». Für 2021 und 2024 sieht W2 jeweils das unveränderte Ziel, dass 40% der Unternehmen die administrative Belastung als gering/eher gering einschätzen. Ich beantrage folgendes Verbesserungsziel 2021: 45% 2024: 50% Ziel soll es sein, dass die Zürcher Unternehmen die administrative Be- lastung mehrheitlich als gering/eher gering einschätzen.

Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator stammt aus dem Bürokratiemonitor des Staatssekreta- riats für Wirtschaft. Der Kanton Zürich hat keinen Einfluss auf den In- halt und das Design der Umfrage. Diese deckt relativ grob subjektiv wahr- genommene Belastungen ab, besser mess- und beeinflussbare Grössen wie regulatorische (z. B. Umweltnachweise bei Bauvorhaben) oder adminis- trative (z. B. Formularflut) Hindernisse werden konkret nicht erhoben. Inhaltlich ist der Indikator eine Informationsgrösse, aber keine Steue- rungsgrösse. Zudem wird er grösstenteils exogen beeinflusst (Bund / Kan- ton / Gemeinden / Wirtschaftsverbände / andere Direktionen) und kann vom Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht oder kaum gesteuert werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 17 Innovationspark Dübendorf (Leistungsgruppe Nr. 5300) Antrag von Beat Huber (Buchs) Streichen der Investition in Zusammenhang mit dem Innovationspark Dübendorf von 24,8 Mio. Franken im KEF P23. Stellungnahme des Regierungsrates Der im KEF-Planjahr 2023 eingestellte Wert in der Investitionsrech- nung von 24,8 Mio. Franken beruht auf der Planung gemäss Vorlage 5502. Der Regierungsrat ist aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts VB. 2018.00760 vom 8. Juli 2020 selbstverständlich bereit, den für das Plan- jahr 2023 eingestellten Betrag im nächsten KEF 2022–2025 zu streichen und die Planung entsprechend anzupassen. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden.

5. Gesundheitsdirektion Nr. 18 Steuerung Gesundheitsversorgung (Leistungsgruppe Nr. 6000) Antrag von Claudia Hollenstein (Stäfa) Die Saldi von Leistungsgruppe Nr. 6000 sollen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 um 2,1, 2,1 und 1,9 Mio. Franken verbessert werden. Stellungnahme des Regierungsrates In der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsversorgung, werden aufgrund des höheren Beschäftigungsumfangs mehr Mittel be- nötigt. Die zusätzlichen Stellen sind nicht befristet, sondern zur Gewähr- leistung einer permanenten Bereitschaft für eine Krisenbewältigung er- forderlich. Folglich werden die Mittel nicht befristet für 2021, sondern auch darüber hinaus benötigt. Sonderausgaben mit Bezug auf die Corona-

pandemie sind in dieser Leistungsgruppe keine geplant. Die Sachkosten für die Bekämpfung der Coronapandemie wie z. B. für das Contact Tra- cing fallen in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheits- förderung, an. Für diese einmaligen Sonderausgaben wurde befristet für 2021 ein entsprechender Antrag für einen Nachtragskredit zum Budget 2021 von 5,7 Mio. Franken eingereicht. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 20 Kantonsapotheke Zürich (KAZ) (Leistungsgruppe Nr. 6150) Antrag von Jörg Kündig (Gossau) und André Müller (Uitikon) Die FDP ist weiterhin der Ansicht, dass die Kantonsapotheke über eine Trägerschaft bzw. Rechtsform verfügen soll, die es erlaubt, die Anforde- rungen des Kantons und der Kunden möglichst sicher, effizient und kos- tengünstig zu erfüllen. Aus diesem Grunde sind die finanziellen Kon- sequenzen von (Einnahme 27,5 Mio. Franken, Ausgaben?) für den Über- trag an eine neue Trägerschaft in die Investitionsrechnung des KEF 2021– 2024 aufzunehmen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Vorlage zur Verselbstständigung der KAZ ist derzeit bis Ende März 2021 sistiert. Bis dann soll ein Vorschlag für das weitere Vorgehen gestützt auf die Erfahrungen aus der Pandemie erfolgen. Die KAZ hat in der gegenwärtigen Coronasituation eine wichtige Rolle bei der Sicher- stellung der Versorgung mit Medikamenten und mit Schutzmaterial; sie ist dabei stark gefordert. Die allfällige Verselbstständigung der KAZ und die damit verbunde- nen Geldflüsse werden in die Finanzplanung integriert, sobald die Um- wandlung bzw. der Verkauf der KAZ vom Kantonsrat genehmigt ist. Wie die Lösung aussehen wird und welche finanziellen Auswirkungen diese hat, kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bestimmt werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 21 Zeitdauer bis zum Behandlungsbeginn (Leistungsgruppe Nr. 6400) Antrag von Benjamin Walder (Wetzikon), Andreas Daurù (Winter- thur), Mark Anthony Wisskirchen (Kloten), Jörg Kündig (Gossau) und Claudia Hollenstein (Stäfa) Es werden zwei neue Leistungsindikatoren eingeführt: – Durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erstkontakt und Behandlungs- beginn im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie in Tagen – Durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erstkontakt und Behandlungs- beginn im Bereich Erwachsenenpsychiatrie in Tagen

Stellungnahme des Regierungsrates In der Spitalversorgung werden Leistungen unabhängig von der durch- schnittlichen Wartezeit geplant und finanziert. Zu erwähnen ist die statio- näre Aufnahme- und Versorgungspflicht der psychiatrischen Kliniken im Kanton Zürich, wobei aber für die Patientin oder den Patienten kein Anspruch auf sofortige Behandlung in einem spezifischen Setting besteht. Für spezifische Settings sowie in Bezug auf die Dringlichkeit der Be- handlungen können daher die Wartezeiten unterschiedlich lang sein, was die Sicherstellung der Versorgung für sich noch nicht infrage stellt. Die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erstkontakt und Behandlungs- beginn ist keine Kennzahl, die heute erhoben wird. Die Erhebung würde in erster Linie auch auf einer Selbstdeklaration beruhen und könnte zu einem hohen Grad beeinflusst werden. Es ist weiter denkbar, dass ein- zelne Patientinnen und Patienten gleichzeitig bei mehreren Institutionen zur Behandlung angemeldet wären und mehrfach gezählt würden. Da der errechneten durchschnittlichen Zeitdauer verschiedene Konstellatio- nen zugrunde liegen (z. B. Anmeldung Spezialstationen), wäre der Ver- gleich der Kennzahl von verschiedenen Kliniken nicht aussagekräftig so- wie die Veränderung der Kennzahl im Zeitverlauf auch nicht direkt inter- pretierbar. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 22 Beiträge an KK-Prämien (Leistungsgruppe Nr. 6700) Antrag von Esther Straub (Zürich) Erhöhung des Kantonsbeitrags an IPV auf 100% des Bundesanteils ab P22 ff. Bisher 92% Neu 100% Stellungnahme des Regierungsrates Wie 2020 ist in der vorliegenden Planung für alle Jahre 2021–2024 ein Kantonsanteil von 92% hinterlegt (Leistungsindikator L3). Damit ist er im Vergleich zu früheren Jahren, wo er um ±80% lag, deutlich höher. Ausserdem fällt die Quote von 92% im interkantonalen Vergleich hoch aus. Mit einer Quote von 92% können die Mittel für die Verbilligung der Krankenkassenprämien zielgerichtet und wirksam eingesetzt werden. Im Übrigen würde durch eine Erhöhung der Kantonsbeitragsquote auf 100% das finanzielle Ziel der Regierung eines mittelfristigen Haushalts- ausgleichs mit jährlich 45 Mio. bis 50 Mio. Franken belastet. Der angesprochene Wert für den Eigenanteilssatz (Indikator L8) ist im KEF mit 20% ausgewiesen. Allerdings wird er durch die beschlossene Wiedereinführung der Vermögensgrenzen auf das ursprünglich vorge- sehene Niveau sinken (vgl. Bemerkungen zu den Indikatoren). Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

6. Bildungsdirektion Nr. 23 Einsparung durch Änderung des Verfahrens bei Schul- beurteilung (Leistungsgruppe Nr. 7000) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) und Marc Bourgeois (Zürich) 2022 neuer Saldo: –63,2 (Verbesserung um 1,5 Mio. Franken) 2023 neuer Saldo: –63,2 (Verbesserung um 1,5 Mio. Franken) 2024 neuer Saldo: –63,2 (Verbesserung um 1,5 Mio. Franken) Stellungnahme des Regierungsrates Verlust von Steuerungswissen für die Schulführung und den Kanton Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) evaluiert mit 24,2 Stellen 100 bis 110 Regel- und Sonderschulen pro Schuljahr. Aus unabhängiger und fachlich fundierter Sicht stellt sie damit Kanton, Gemeinden und Schulen differenziertes Steuerungswissen zur Qualität der Zürcher Schu- len zur Verfügung, das zur Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie zur Rechenschaftslegung gegenüber der Öffentlichkeit verwendet wird. Zu- dem erhält die Pädagogische Hochschule Zürich aus den Evaluations- ergebnissen gezielte Hinweise für die Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Schulleitungspersonen. Grosse Zufriedenheit der Schulen Schulpflegen und Schulleitungen äussern in den Nachbefragungen der FSB eine grosse Zufriedenheit hinsichtlich Zusammenarbeit mit der Fach- stelle und Nutzen der Schulevaluation. Zur Zufriedenheit beigetragen hat, dass die FSB in Umsetzung der Vereinbarung am «Runden Tisch» (Gegenvorschlag zur PI Hauser zur Abschaffung der Fachstelle für Schul- beurteilung) das Evaluationsverfahren spürbar verschlankt hat. So wur- den der Vorbereitungsaufwand durch die Einführung elektronischer Portfolios und ein Unterstützungsangebot der FSB verringert, die adminis- trativen Abläufe vereinfacht und die Berichterstattung adressatenge- recht gestaltet. Die Schulen äussern keinen weiteren Anpassungsbedarf. Die Einführung eines zweistufigen Verfahrens hingegen würde das Ver- hältnis von Aufwand und Nutzen für die Schulen markant verschlechtern. Abkehr von Vergleichbarkeit und Vorhersehbarkeit der Evaluation Besonders gewürdigt wird von Schulleitungen und Schulpflegen die Vergleichbarkeit der Resultate: Die Schulen können ihre Entwicklung seit der letzten Evaluation nachvollziehen und ihre Schulqualität im Ver- gleich mit allen anderen Schulen im Kanton einordnen. Die Vergleich- barkeit der Ergebnisse wird mit der Änderung gemäss vorliegender KEF-­ Erklärung preisgegeben.

Keine Verfahrensgerechtigkeit Die Verfahrensgleichheit und damit -gerechtigkeit ist mit einer zwei- stufig angelegten Evaluation nicht länger gewährleistet. Die Ermittlung der Schulen für das vollständige Evaluationsverfahren erfolgt vergleichs- weise unsystematisch und ist dem Risiko einer gewissen Willkür aus- gesetzt. Mit der Bezeichnung von Schulen von zweifelhafter Qualität ist ausserdem eine Herabwürdigung verbunden, was die Entwicklung dieser Schulen behindert oder blockiert. Qualitätsbewusstsein und Dialog mit dem Schulfeld Die FSB ist aktiv im Dialog mit dem Schulfeld, namentlich mit den Ver- bänden von Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden und Eltern. Gerade im Hinblick auf die Entwicklung des Evaluationszyklus 2021– 2026 findet ein Austausch statt, welcher der verstärkten Ausrichtung des Evaluationsverfahrens auf die Anliegen und Bedürfnisse der Schulen dient. Für den Evaluationszyklus 2021–2026 wünschen sich die Schulen eine Rückmeldung zur Umsetzung des Lehrplans 21, was die FSB in einem zweistufigen Verfahren nicht leisten kann. Der Bildungsrat hat für den Evaluationszyklus 2021–2026 mit dem Thema «Digitalisierung im Unterricht» zudem einen für das Schulfeld hochaktuellen Schwerpunkt gesetzt. Gesetzesänderung § 48 des Volksschulgesetzes (VSG, LS 412.100) müsste für das neue Verfahren geändert werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 24 Verzicht auf Leistungsindikator L4 (Leistungsgruppe Nr. 7050) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Auf den Leistungsindikator L4 ist künftig zu verzichten. Stellungnahme des Regierungsrates Mit dem Indikator abgerechnete Projekte (Kreditabrechnungen) im Delegationsmodell sollte die Transparenz weiter verbessert werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 25 Liquidität dank weniger Fixkosten (Leistungsgruppe Nr. 7100) Antrag von Christa Stünzi (Horgen) und Daniela Güller (Zürich) Das Stellenwachstum von R19 auf B20 soll bis P24 wieder abgebaut werden. Die Reduktion soll über die gesamte Planungsphase umgesetzt werden und auf der Aufwandseite zu einer entsprechenden Reduktion führen.

Personal (Beschäftigungsumfang): R19 B20 P21 P22 P23 P24 48,2 (64,2) 64,2 56,2 56,2 48,2

Stellungnahme des Regierungsrates Eine Einsparung von Personalkosten führt nicht zu einer höheren Liquidität. Denn der Lehrmittelverlag liefert jährlich den Saldo an den Kanton ab. Zusätzlich wird die Liquidität über den Cashpool täglich ab- gezogen, d. h. auf null gestellt. Hingegen würde eine Einsparung des notwendigen zusätzlichen Per- sonals zu einem schlechteren Geschäftsgang führen. Die Stellen sind nötig für den Erhalt und die Steigerung der Ertragskraft und der Ver- lagsentwicklung. Ein Verzicht darauf führt zu weniger Saldo und tiefe- ren Cashflows. Schliesslich ist die Personalentwicklung in Teilen nur eine vermeint- liche Zunahme des Beschäftigungsumfangs. Es handelt sich vielmehr um eine Umwidmung. Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:

1. Anfang 2020 wurde die Schulpreisbindung aufgehoben. Bisher an inter- kantonale Stellen gerichtete Rabatte für Vertriebsleistungen entfallen. Diese Mittel werden innerhalb des Verlags neu für direkte Vertriebs- leistungen an Schulen und Gemeinden aufgebaut, die Stellen also mit den bisherigen Abgaben finanziert.

2. Der Personalbedarf resultiert auch aus einem Systemwechsel bei der Entwicklung. Bisher über externe Aufträge (z. B. Autorinnen und Auto- ren an Hochschulen) finanzierte Entwicklung wird in Teilen neu mit befristeten Anstellungen im Verlag selbst übernommen. Im Vergleich der Kosten ist diese Anstellung günstiger und entlastet die Aufwand- seite der Erfolgsrechnung. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 26 Lehrmittelverlag (Leistungsgruppe Nr. 7100) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) 2022 neuer Saldo: 0 2023 neuer Saldo: 0 2024 neuer Saldo: 0 Stellungnahme des Regierungsrates Den Saldo ab 2022 auf null zu stellen, wäre nur möglich, wenn die Ge- winne des Lehrmittelverlags (LMVZ) der vergangenen Jahre der AG über- tragen werden und damit die Liquidität gesichert ist.

Die fehlende Liquidität des LMVZ für die Verselbstständigung rührt daher, dass seine Einnahmen täglich vom Kanton abgeschöpft werden und damit jegliche Gewinne ebenfalls vollumfänglich in die Staatskasse fliessen. Dadurch ist es nicht möglich, Rücklagen zu bilden. Das Eigen- kapital verbleibt auf tiefem Niveau. Gleichzeitig erschwert das tiefe Eigenkapital die Beschaffung von Liquidität auf dem Kapitalmarkt. Eine Organisation kann nicht ohne Liquiditätssicherung in die Selbstständig- keit entlassen werden. Die Ergebnisse über die Jahre hinweg beweisen, dass der LMVZ selbst- tragend ist. Er ist nicht auf Gewinnmaximierung aus, sorgt aber dafür, dass alle Kosten finanziert werden können – auch für eine zeitgemässe Verlagsentwicklung und Neuentwicklungen von Lehr- und Lernmedien. Würden die Gewinne des LMVZ (Saldo) vom Kanton nicht vollum- fänglich abgeschöpft, wäre der Rechtsformwandel ohne Darlehen und mit gesicherter Liquidität umsetzbar gewesen. Langfristig betrachtet wur- den in der Vergangenheit hohe Summen an den Kanton abgeliefert. Ein Startdarlehen oder eine Aktienkapitalerhöhung zur Sicherstellung der Liquidität bzw. Erhöhung des Eigenkapitals in ausreichendem Umfang durch den Kanton wäre deshalb logisch. Die Bildungsdirektion hat ein Projekt gestartet, in dem die zukünftige Ausrichtung des LMVZ noch einmal geprüft wird. Die Ergebnisse sind im ersten Halbjahr 2021 zu erwarten. Ein Darlehen des Kantons schafft kein Eigenkapital, sondern es stellt Fremdkapital dar. Ein Darlehen würde die Liquidität sichern und eine Aktienkapitalerhöhung würde das Eigenkapital stärken. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 27 Fortschreibung des im Jahr 2021 reduzierten Stellenaufbaus (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 um jeweils 3,4 Mio. Franken verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Die Annahme, dass knapp die Hälfte der Zeit im Tätigkeitsbereich Schule für Arbeiten eingesetzt wird, die auch von Personen ohne Lehr- diplom ausgeführt werden könnten, ist nicht realistisch. Zudem sieht die Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311) bereits jetzt vor, dass die Gemeinde Tätigkeiten kommunal entschädigen kann, die nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen sind (§ 2f Abs. 1).

Die vorgeschlagene Änderung kann nicht ohne Anpassungen der Rechtsgrundlagen vollzogen werden. Da sich der Kanton nur an den Lohn- kosten der Lehrpersonen und Schulleitenden beteiligt, würde die Umset- zung das Kantonsbudget, nicht aber zwingend die Gemeindefinanzen ent- lasten. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 28 Keine überstürzte Abkehr vom heutigen Beurteilungssystem ohne politische Debatte (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Der Entwicklungsschwerpunkt 7200, 2d ist zu streichen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Entwicklungsschwerpunkt 7200 2d, die Kompetenzorientierung in der Beurteilung zu verankern, ist eine Restanz aus der Einführung des Zürcher Lehrplans 21. Bei der Anpassung des Zeugnisreglements hat sich der Bildungsrat im Dezember 2017 dahingehend geäussert, dass er allfällige Anpassungen erst nach der Einführung des Lehrplan 21 angehen wird, wenn sich im Schulfeld bereits eine gewisse Beurteilungspraxis etabliert hat. Zu diesem Zweck stellen das Volksschulamt und die Weiter- bildungsinstitutionen Unterstützungsmaterialien und Weiterbildungen zur Verfügung (vgl. BRB Nr. 32/2017). Gemäss § 31 VSG muss die Be- urteilung die Leistung, die Lernentwicklung sowie das Verhalten um- fassen. Im Zeugnis sind Noten auszuweisen. Seit November 2018 ist die Lernlupe für Primarschulen ab der dritten Klasse als Lernfördersystem in Deutsch und Mathematik erhältlich. Seit November 2019 können die Sekundarschulen mit Lernpass-plus-Lizen- zen (Lernfördersystem für die Sekundarschule) arbeiten. Die Aufgaben wurden an den Lehrplan 21 angepasst. Ausgehend von der standardi- sierten Erfassung des Lernstandes kann die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler gezielt geplant und durchgeführt werden. Die Lernfördersysteme dienen somit der förderorientierten Beurteilung der Lernleistungen. Aus den Lernfördersystemen dürfen jedoch keine No- ten abgeleitet werden. Lernfördersysteme ergänzen die Lehrmittel und unterliegen keinem Obligatorium. Nur die Durchführung der in den Lern- pass plus integrierten Standortbestimmung Stellwerk 8 ist obligatorisch. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 29 Limitierung der Gymnasialquote (Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) und Marc Bourgeois (Zürich) 2022 Indikator W3: 22,6 2023 Indikator W3: 22,6 2024 Indikator W3: 22,6

Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator W3 der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, misst die Maturitätsschulbestände im 10. Schuljahr im Verhältnis zu den Volks- schülerinnen und -schülern in der 6. Primarklasse vier Jahre zuvor. Bei der Definition des Indikators ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Abschlussquote, sondern um die Messung eines Bestandes im 10. Schul- jahr, also zwei Jahre vor dem Abschluss, handelt. Dabei werden die Schü- lerinnen und Schüler der gymnasialen Maturität sowie die Schülerinnen und Schüler der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene im ersten Ausbildungsjahr berücksichtigt. Ebenfalls mitgezählt werden Schülerin- nen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnort, was die Quote leicht nach oben beeinflusst. Die Maturitätsquote im Kanton Zürich liegt bei 20,1% (Stand 2017). Im interkantonalen Vergleich liegt Zürich 1,5 Prozentpunkte unter dem schweizerischen Durchschnitt von 21,6%. Die Anforderungen fürs Gym- nasium werden über die Prüfungsanforderungen für die Zentralen Auf- nahmeprüfung (ZAP) festgelegt. Diese umschreiben die Kenntnisse, Kompetenzen und Inhalte, die an der ZAP vorausgesetzt werden. Sie ge- währleisten, dass nur jene Schülerinnen und Schüler ins Gymnasium über- treten, die grundsätzlich über die Leistungsfähigkeit verfügen, dieses auch erfolgreich zu absolvieren. Die aktuelle Maturitätsquote im Kanton Zürich kommt somit nicht aufgrund einer normativen Setzung zustande, sondern ist das Resultat der (qualitativen) Prüfungsanforderungen. Die Vorgabe einer festen Quote würde rechtlich die Einführung eines Numerus clausus bedeuten. Ohne eine entsprechende Änderung des Mittelschulgesetzes ist eine Umsetzung nicht möglich. Deshalb kann die vorliegende KEF-Erklärung nicht im Rahmen des Budgetvollzuges um- gesetzt werden. Zudem würde eine aktive Veränderung des Indikators W3 eine vierjährige (Langgymnasium) bzw. eine zweijährige (Kurzgymna- sium) Vorlaufzeit bedingen, da sich Veränderungen bei den Aufnahmen erst verzögert auf den Indikator auswirken. Eine Kürzung der Maturitätsschulbestände von 22,6% auf unter 20% würde schliesslich bedeuten, dass diese Lernenden zwangsläufig den Weg über die Berufsbildung wählen müssten. Angesichts des Bevölkerungs- wachstums müssen – bei Beibehaltung der aktuellen Maturitätsquote im Kanton Zürich – bis 2030 rund 10 000 zusätzliche Lehrstellen geschaf- fen werden. Dies ist eine grosse Herausforderung für die Wirtschaft. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht realistisch, die benötigen Lehrstellen durch eine Reduktion der Maturitätsschulbestände weiter zu erhöhen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 30 Mittelschulen (Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag von Matthias Hauser (Hüntwangen) 2022 neuer Saldo: –389,35 2023 neuer Saldo: –399,94 2024 neuer Saldo: –410,42 Stellungnahme des Regierungsrates Die Mittelschulen stehen seit Jahren unter Druck. Die Dauer des Mit- telschulbesuchs wurde in zwei Schritten um rund drei Viertel Jahre ver- kürzt. Von jeder Sparrunde im Kanton waren die Gymnasien überdurch- schnittlich stark betroffen. Reformen mussten in der Vergangenheit kos- tenneutral umgesetzt werden. Mit der Umsetzung der Leistungsüberprü- fung 2016 wurde die Mittelverwendung in der Leistungsgruppe Nr. 7301 zudem bereits substanziell gekürzt. Die im KEF ausgewiesenen Kosten- steigerungen werden massgeblich durch das Wachstum der Zahl der Schü- lerinnen und Schüler verursacht. Zusätzlich kommen die Kosten für die Digitalisierungs-Offensive hinzu, die aufgrund der heutigen Erforder- nisse unumgänglich ist. Die Schulen haben in den letzten Jahren bewiesen, dass sie haushälte- risch mit den ihnen zur Verfügung gestellten Mittel umgehen. In der Pla- nung 2021–2024 wird zudem mit nahezu konstantem Nettoaufwand pro finanzierte Schülerin und finanzierten Schüler ausgegangen (vgl. Indi- kator B1). Zu den vorgeschlagenen Massnahmen: Eine Erhöhung der erforderli- chen Notenschnitte würde bedeuten, dass im Kanton Zürich letztlich die Maturitätsquote gesenkt würde. Als direkte Folge würden zusätzliche Jugendliche eine Lehrstelle benötigen, was infolge der unsicheren, corona- bedingten Lage auf dem Lehrstellenmarkt problematisch wäre. Die Ma- turitätsquote im Kanton Zürich ist zudem nicht überdurchschnittlich hoch und ergibt sich aus den langjährigen Qualitätsstandards an den Zür- cher Mittelschulen. Die übrigen Vorschläge würden lediglich zu geringen Einsparungen führen. Eine pauschale Kürzung um 2% wäre letztlich nicht ohne Einbussen im Bereich Unterricht umzusetzen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 31 Konsolidierung der Aufgaben, Indikatoren und Entwicklungsschwerpunkte aus Leistungsgruppe Nr. 7401 in Leistungsgruppe Nr. 9600 (Leistungsgruppe Nr. 7401 [9600]) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Die Bereiche «Aufgaben», «Indikatoren» und «Entwicklungsschwer- punkte» aus Leistungsgruppe 7401 sind in die Leistungsgruppe Nr. 9600 zu integrieren und aus der Leistungsgruppe Nr. 7401 unter Verweis auf Leistungsgruppe Nr. 9600 zu entfernen.

Stellungnahme des Regierungsrates Gemäss RRB Nr. 271/2013 und gestützt auf den Bericht (siehe S. 27) und die Richtlinien über die Public Corporate Governance des Kantons Zürich (RRB Nr. 122/2014) sind Aufgaben und Entwicklungsschwer- punkte, deren Umsetzung mit Staatsbeiträgen eingekauft werden, in der- jenigen Leistungsgruppe systematisch zu erfassen, in der auch der Staats- beitrag eingestellt wird. Dieses Primat umfasst auch bei einer Beteiligung wie der Universität Zürich eingekaufte Leistungen und schliesst deren Quantifizierung mit Leistungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitsin- dikatoren ein. Dadurch wird sichergestellt, dass die Leistungen nach den- selben Kriterien budgetiert und beurteilt werden, wie wenn sie vom Kan- ton selbst erbracht werden. So wird auch die Verknüpfung von Finanzen und Leistungserbringung gewährleistet. Demgemäss sind die Planungs- angaben in der Leistungsgruppe Nr. 7401 in der bisherigen Form (finan- zielle Entwicklung, Indikatoren zur Aufgabenerfüllung sowie Entwick- lungsschwerpunkte) beizubehalten. Dabei gibt die Leistungsgruppe Nr. 7401 grundsätzlich die Sicht des Leistungseinkäufers (Kanton Zürich) wieder, während die Leistungsgruppe Nr. 9600 die institutionsseitige Sicht (Universität Zürich) repräsentiert. Die Erläuterungen der Sach- verhalte sind in den beiden Leistungsgruppen zwar in der Regel gleich- lautend. Dies ist aber nicht zwingend, da Träger und Beteiligung jeweils in eigener Kompetenz für ihr Leistungsgruppenblatt verantwortlich zeich- nen. Letzteres zeigt sich insbesondere in den Entwicklungsschwerpunk- ten. In der Leistungsgrupp Nr. 7401 werden hauptsächlich die aus den Legislaturzielen des Regierungsrates sowie der Bildungsdirektion abge- leiteten Entwicklungsschwerpunkte aufgeführt. Die Universität kann auf der Grundlage dieser übergeordneten Schwerpunktsetzungen und gestützt auf ihre eigenen strategischen Zielsetzungen weitere Entwick- lungsschwerpunkte fassen und diese in ihrer Leistungsgruppe Nr. 9600 separat aufführen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 32 Fortschreibung des im Jahr 2021 reduzierten Stellenaufbaus bei der ZHdK (Leistungsgruppe Nr. 7406 [9720]) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 um jeweils 1.05 Mio. Franken verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Die Planung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) sieht ein hö- heres Stellen- als Studierendenwachstum vor, weil für die Umsetzung der in der Leistungsgruppen der ZHdK aufgeführten Entwicklungsschwer- punkte ebenfalls personelle Mittel benötigt werden. So sind Stellen für

die Umsetzung der Digitalisierungsinitiative der Zürcher Hochschulen (DIZH) und für weitere strategische Projekte in der Planung berücksich- tigt. Das Engagement der ZHdK im Rahmen der DIZH besteht aus den Aktivitätsfeldern Forschungsinitiative «Immersive Arts Space», der For- schungsinitiative «Zurich Center for Creative Economies» sowie dem Bil- dungsförderungsprogramm «Digital Skills & Spaces» und wird mit einem Sonderkredit des Kantons und mit Dritt- und Eigenmitteln der ZHdK finanziert. Zu den weiteren strategischen Projekten der ZHdK gehören unter anderem die institutionelle Akkreditierung, die vom Bund mit- finanzierten PhD-Programme und das vorwiegend aus der Bilanzreserve finanzierte Projekt Major-Minor (Studienprogramm-Reform). Neben der Gegenüberstellung von Personal- und Studierendenent- wicklung sollte die Entwicklung dieser beiden Grössen auch im Bezug zur finanziellen Entwicklung beurteilt werden. Demnach ist im KEF 2021–­ 2024 die Zunahme des Gesamtaufwands der ZHdK tiefer als das Stu- dierenden- und Personalwachstum. So bleibt der Gesamtaufwand der ZHdK trotz einer Studierendenzunahme von 1,3% praktisch konstant über die Planungsperiode (+0,3%). Dies zeigt sich auch an der rückläufi- gen Entwicklung des Kostenbeitrags des Kantons Zürich pro Studentin und Studenten (Indikator B1; Rückgang von 1,2% über die Planungs- periode). Die Verschiebungen zwischen diesen Grössen weisen darauf hin, dass in der Planung 2021–2024 der ZHdK bereits Skaleneffekte und/oder Umwidmungen enthalten sind, die bezogen auf die Entwicklung der Leistungserbringung zu einer Verbesserung der Staatsbeitragsentwick- lung führen. Angesichts dieser in der Planung der ZHdK bereits enthal- tenen Effizienzverbesserung sollte von einer zusätzlichen Kürzung des Staatsbeitrags abgesehen werden. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 33 Fortschreibung des im Jahr 2021 weggefallenen Stellen­ aufbaus bei der PHZH (Leistungsgruppe Nr. 7406 [9740]) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 um jeweils 1.2 Mio. Franken verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates Für die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) ist der in ihrer Pla- nung eingestellte Stellenanstieg essenziell. Neben dem personellen Nach- holbedarf aufgrund des erfolgten Wachstums der Zahl der Studieren- den und des erwarteten weiter anhaltenden Anstiegs der Studierenden- zahlen in den kommenden Jahren haben sich für die PHZH verschiedene zusätzliche Aufgabenfelder eröffnet. Der Anstieg der Zahl der Studie- renden ist bildungspolitisch bedeutsam, da dadurch die Deckung des wachsenden Bedarfs an Volksschullehrkräften im Kanton Zürich auch

künftig gewährleistet wird. Die zusätzlichen Tätigkeitsfelder umfassen unter anderem die Digitalisierungsinitiative der Zürcher Hochschulen und Projekte im Rahmen des Hochschulförderungs- und -koordinations- gesetzes (Projektgebundene Beiträge des Bundes; u. a. Aufbau und Wei- terentwicklung fachdidaktische Kompetenzen, Ausbau der Masterstudien- gänge Fachdidaktik und der angewandten Forschung). Hinzu kommt die Weiterentwicklung der Studiengänge der verschiedenen Stufen der Volksschule unter Berücksichtigung des Lehrplans 21. Schliesslich wer- den auch im nächsten Jahr zusätzliche personelle Mittel für die Weiter- bildung von Schulleitungen und Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans 21 benötigt. Mit der geplanten Erweiterung des Beschäftigungsumfangs hat die PHZH den für die Abdeckung der zusätzlichen Aufgaben erforderlichen Ausbau der personellen Mittel äusserst knapp eingeplant. Ein Wegfall dieser zusätzlichen Stellen hätte zur Folge, dass einzelne Aufträge über- haupt nicht oder nicht garantiert in der gebührenden Qualität durchge- führt werden könnten. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 34 Fortschreibung des Verzichts auf zusätzliche Ausbildungs- plätze im Jahr 2021 (Leistungsgruppe Nr. 7407) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Das Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 um jeweils Fr. 900 000 verbessert. Stellungnahme des Regierungsrates An der Hochschule für Heilpädagogik werden für den Kanton Zü- rich pro Jahr rund 150 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, 25 Logopädinnen und Logopäden sowie 20 Psychomotorik-Therapeutin- nen und -Therapeuten ausgebildet. In allen drei Berufen besteht ein er- heblicher Mangel an ausgebildeten Fachpersonen. Deshalb müssen die Schulgemeinden bereits heute geeignete schulische Organisationsmass- nahmen einsetzen und die vorhandenen Mittel effizient nutzen. Die Kür- zung der Mittel würde die bereits heute angespannte Situation in diesem wichtigen Integrations- und Unterstützungsbereich verschärfen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 35 Fortschreibung des 2021 reduzierten Stellenaufbaus (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Christa Stünzi (Horgen) und Daniela Güller (Zürich) Der Saldo der Erfolgsrechnung wird in den Jahren 2022 bis 2024 um jeweils 1.6 Mio. Franken verbessert.

Stellungnahme des Regierungsrates Die Differenz zwischen R19 (463,7) und B21 (519,2) beträgt 55,5 Stellen. Der Stellenzuwachs begründet sich wie folgt: Anzahl Jahr Begründung 2,0 B20 Befristete Aufstockung zum Abbau der Pendenzen und Verkürzung der Wartezeiten in der Bearbeitung von Stipendiendossiers und zur Sicherung des Systemwechsels (Stipendienreform). Die befristeten Stellen werden bis Ende 2022 wieder abgebaut. 1,0 B20 RRB Nr. 675/2018 betreffend Übernahme von neuen Aufgaben nach Art. 268 ZGB als neue zentrale zuständige Stelle für die Erteilung von Auskünften über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen und über die adoptierte Person sowie Durchführung einer beratenden Unterstützung (Wurzelsuche). 9,8 B20 RRB Nr. 294/2019 betreffend gestaffelter Aufbau von insgesamt 17 Stellen 5,7 B21 (B20 +9,8, B21 +5,7, B22 +1,5) zur Sicherstellung der umfangreichen Vor­ arbeiten im Rahmen des Umsetzungs-, Rechtsetzungs- und Applikations­ projektes. 37,0 B21 Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (LS 852.1), insbesondere Sicherstellung der Personalkapazitäten in den Jugendhilfestellen zuguns­ ten der Inanspruchnahme durch die Kindesschutzbehörde (RRB Nr. 546/ 2020). 55,5 Total In den Folgejahren ist kein Anstieg der Stellen mehr geplant, sondern ab 2023 sogar ein Abbau. Die Stellen sind zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und die Umsetzung der beschlossenen Gesetze zwingend not- wendig. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 36 B18 Durchlaufzeit der Stipendien- und Darlehensgesuche nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, in Tagen (Leistungs- gruppe Nr. 7501) Antrag von Karin Fehr Thoma (Uster) und Judith Stofer (Zürich) P21 P22 P23 P24 Alt 120 110 100 90 Neu 75 75 75 75

Stellungnahme des Regierungsrates Die erfolgreiche Verkürzung der Durchlaufzeiten im Jahr 2019 konnte nur durch den Einsatz von befristeten Aushilfen erreicht werden. Die Um- stellungen infolge des Inkrafttretens der neuen Verordnung am 1. Januar 2021 stellen eine grosse Herausforderung dar. Der Regierungsrat will

realistische Zielwerte setzen, die mit dem ordentlichen Personalbestand bewältigt werden können. Um eine Durchlaufzeit von 75 Tagen zu ge- währleisten, wäre zusätzliches Personal nötig. Die geplanten Durch- laufzeiten (P21 120, P22 110, P23 100 P24 90) sind zumutbar und realis- tisch und deshalb beizubehalten. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 37 Duales Bildungssystem stärken (Leistungsgruppe Nr. 7502) Antrag von Christa Stünzi (Horgen) und Daniela Güller (Zürich) In den kommenden Jahren ist ein Anstieg an Lehrlingen zu erwarten. Um dieses Wachstum angemessen beobachten zu können, sollen zusätz- liche Indikatoren eingefügt werden. Künftig soll die Anzahl Lehrstellen und Anzahl Berufsinspektoren ausgewiesen werden. Stellungnahme des Regierungsrates Neuer Indikator Anzahl Lehrstellen Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Zahl der Lernenden bis 2034 um rund 10 000 ansteigen wird. Derzeit übersteigt das Angebot an Lehrstellen die Anzahl Lernenden. Angesichts des kommenden Wachs- tums wird es aber eine Herausforderung für die Wirtschaft sein, genügend neue Lehrstellen anbieten zu können. Eine systematische Beobachtung der Entwicklung der Lehrstellen ist deshalb zu begrüssen. Allerdings gibt es derzeit keine Verpflichtung zur flächendeckenden Meldung der offenen Lehrstellen. Ein grosser Anteil der offenen Lehr- stellen wird aber dennoch im Lehrstellennachweis geführt und auch sta- tistisch ausgewertet. Im Sinne einer systematischen Beobachtung der Lehrstellensituation kann ein neuer Indikator zu den offenen Lehrstellen (jeweils Stichtag Ende Juli) aufgeführt werden. Während der Nachweis dieses Indikators im Geschäftsbericht unproblematisch ist, wird eine halbwegs verlässli- che Prognose schwierig sein. Trotzdem ist es gerechtfertigt, dass eine Schätzung oder zumindest eine Erwartung der Entwicklung der offenen Lehrstellen im KEF als Wirkungsindikator einen Mehrwert darstellt. Der Regierungsrat unterstützt die Einführung eines neuen Indikators in der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zu den offenen Lehr- stellen. Neuer Indikator Anzahl Berufsinspektoren Die Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren (BI) haben in der Berufsbildung eine wichtige Rolle. Sie betreuen die rund 36 000 Zürcher Lernenden in über 10 000 Lehrbetrieben. Durch ihre Unterstützung und Beratung tragen sie wesentlich zum gut funktionierenden Gesamtsystem Berufsbildung bei. Auch im Hinblick auf neu zu schaffende Lehrstellen können die BI die Wirtschaft unterstützen.

Das Wachstum der Anzahl Lernenden in den vergangenen Jahren hat dazu geführt, dass die Anzahl betreuter Lehrverträge pro BI substan- ziell gestiegen ist. Auch ist festzustellen, dass die Komplexität der Fälle und damit der Aufwand pro Lehrverhältnis gestiegen ist und voraussicht- lich weiter steigen wird. Im interkantonalen Vergleich liegt die Anzahl be- treuter Lehrverträge pro BI im Kanton Zürich deutlich über dem Durch- schnitt, wobei hier einzuschränken ist, dass dies bisher keine offiziell er- hobene Kennzahl ist und deshalb auch nicht statistisch belegt werden kann. Im Hinblick auf die kommenden Herausforderungen (Auswirkungen Corona, Wachstum, Digitalisierung) auf dem Zürcher Lehrstellenmarkt ist es sehr wichtig, dass genügend BI zur Verfügung stehen. Mit den Indikatoren werden die geplanten Leistungen dargestellt. Die Darstellung der Anzahl Mitarbeitenden einer bestimmten Funktion als Angabe zu den einzusetzenden Personalressourcen ist nicht vorgesehen. Der Regierungsrat anerkennt die Notwendigkeit, die Anzahl BI in Einklang mit den Aufgaben und dem Wachstum zu halten. Dazu werden die Stellenpläne aktiv beobachtet und im Hinblick auf die strategischen Herausforderungen auch regelmässig überprüft. Im Falle von Anträgen auf eine Stellenplanerhöhung würden denn auch das Wachstum, die Situ- ation auf dem Lehrstellenmarkt und die steigende Komplexität als Be- gründung verwendet. Die Einführung eines neuen Indikators im KEF zur Anzahl BI er- achtet der Regierungsrat aus technischer Sicht als problematisch. Inhalt- lich unterstützt er aber die Argumentation, dass das Verhältnis von An- zahl Lehrstellen (bzw. Lehrverträge) zu BI ausgewogen sein muss. Dies kann aber auch über eine aktive Bewirtschaftung der Stellenpläne erreicht werden. Der Regierungsrat lehnt die Einführung eines neuen Indikators in der Leistungsgruppe Nr. 7306 für die BI ab. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

7. Baudirektion Nr. 39 Personal (Leistungsgruppe Nr. 8100) Antrag von Carmen Marty Fässler (Adliswil) P21 P22 P23 P24 Personal (BU) alt 130 130 130 130 Erhöhung Beschäftigungsumfang +0,0 +5,0 +10,0 +15,0 Personal (BU) neu 130 135 140 145

Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 90/2020 den Stellenplan des Hochbauamtes auf 130 Stellen erweitert, damit die Bauinvestitionen von jährlich 400–500 Mio. Franken geplant und realisiert werden können. Es trifft zu, dass die Bauinvestitionen gemäss der langfristigen strategischen Immobilienplanung auf über 600 Mio. Franken steigen werden. Bereits heute wird geplant, was in fünf bis zehn Jahren verwirklicht werden soll. In Anbetracht der angespannten Finanzlage erachtet es der Regierungs- rat zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht als angemessen, den Beschäfti- gungsumfang und somit auch den Stellenplan erneut zu erweitern. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 42 W6 Investitionsvolumen zur Vervollständigung des Radwegnetzes (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Sonja Gehrig (Urdorf), Florian Meier (Winterthur), Felix Hoesch (Zürich) und Tobias Mani (Wädenswil) Anpassung W6: Erhöhung jährliches Investitionsvolumen zur Vervoll- ständigung des Radwegnetzes von 15 Mio. Franken/a auf 30 Mio. Fran- ken/a ab P21. Stellungnahme des Regierungsrates Ab 1. Januar 2021 wird das Tiefbauamt für die Auslösung der Behe- bung der Schwachstellen gemäss Velonetzplan verantwortlich sein. Bis- her wurden bei Unfallschwerpunkten Sofortmassnahmen umgesetzt und Schwachstellen im Zusammenhang mit Ausbauprojekten oder Instand- setzungsprojekten abgearbeitet. Neu soll neben den Sofortmassnahmen bei Unfallschwerpunkten eine Priorisierungslogik der 1200 Schwachstel- len erarbeitet werden. Anhand dieser Logik werden die Schwachstellen priorisiert und entsprechend behoben. Die Erarbeitung der Logik und die eigentliche Priorisierung dauern mindestens ein Jahr. Die anschlies- sende Planung und Projektierung der einzelnen Vorhaben dauert unter Berücksichtigung von Einsprachen, Enteignungsprozessen usw. in der Regel nochmals vier bis sechs Jahre. Das damit anvisierte Bauvolumen von 30 Mio. Franken pro Jahr wird somit frühestens ab 2027 erreicht wer- den können. Selbstverständlich wird wie bis anhin bei sämtlichen laufen- den Projekten die Behebung der Schwachstellen geprüft und wo möglich im Projekt integriert. Dabei müssen verschiedene Herausforderungen be- rücksichtigt werden, wie z. B. Ersatz von Fruchtfolgeflächen, Schutz des Kulturlandes, Verzicht eines Kapazitätsabbaus für den motorisierten In- dividualverkehr usw. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 43 Siedlungsorientierter Strassenraum (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Thomas Wirth (Hombrechtikon) und Franziska Barmettler (Zürich) Indikator L7 (neu) R19 B20 P21 P22 P23 P24 L7 Realisierte Gestaltung zu siedlungs­ 10 10 10 orientiertem Strassenraum, in km

Stellungnahme des Regierungsrates Die siedlungsorientierte Gestaltung des Strassenraums ist dem Regie- rungsrat ein wichtiges Anliegen, das von der Baudirektion schon seit Jah- ren mit hoher Priorität verfolgt wird. Der beantragte Indikator ist aber problematisch, weil es bis jetzt noch keine allgemein anerkannten Kriterien gibt, die Siedlungsorientierung der Strassenraumgestaltung zu messen. Darüber hinaus ist der bean- tragte Indikatorwert von 10 km pro Jahr nicht realistisch. Angesichts der Gesamtlänge von Innerortsstrassen im Siedlungsraum, der Instandset- zungsintervalle, in denen grössere bauliche Eingriffe an Staatsstrassen im Siedlungsgebiet vorgenommen werden können, sowie der langen und kom- plexen Planungs- und Realisierungsprozesse von Bauprojekten im Sied- lungsgebiet ist eine jährliche Gesamtlänge in der Grössenordnung von 3 km bis 4 km ab 2027 möglich. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 44 Nach ökologischen Vorgaben unterhaltenes Strassenbegleitgrün (Leistungsgruppe Nr. 8400) Antrag von Thomas Wirth (Hombrechtikon) und Franziska Barmettler (Zürich) Indikator L8 (neu) R19 B20 P21 P22 P23 P24 L8 Nach ökologischen Vorgaben unter­ 20 25 30 35 haltenes Strassenbegleitgrün, in % des Staatsstrassennetzes

Stellungnahme des Regierungsrates Für das Tiefbauamt (TBA) sind die Grünflächen in m² massgebend und nicht die Strassenkilometer. Für jede Grünfläche gibt es einen Pflege- plan, der den Umfang und die Art der Arbeiten definiert. Grundsätzlich umfasst die Pflege zweimal jährlich einen Grünschnitt. Ist eine Neo- phytenbekämpfung notwendig, kann es einen dritten Grünschnitt ge- ben. Bei ökologisch wertvollen Grünflächen wurde zusammen mit der

Fachstelle Naturschutz des Amtes für Landschaft und Natur ein indivi- dueller Pflegeplan pro Standort erarbeitet. Dieser Pflegeplan umfasst im Wesentlichen die Mähtechnik, den Schnittzeitpunkt sowie das Stehen- lassen eines Altgrasstreifens. Dieser Pflegeplan wird vom TBA wie geplant umgesetzt und durch externe Büros sowie die Fachstelle Naturschutz jährlich überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird zusam- men mit allen Beteiligten überprüft, wie diese Arbeiten an den Grün- flächen aus ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten verbessert werden können. Gleichzeitig wird in diesem Prozess zusammen mit der Fachstelle Naturschutz auch geprüft, ob zusätzliche Grünflächen aufge- wertet werden können. Das Tiefbauamt wird bei der nächsten Ausschreibung der Mäharbei- ten auf sämtlichen grösseren Flächen eine naturnahe Mähtechnik vor- schreiben (Balkenmäher anstelle von Mulchen). Gleichzeitig wird auch die Aufnahmetechnik geändert. Neu wird das Grüngut mechanisch aufge- hoben und nicht mehr direkt vom Boden aufgesogen. Damit werden rund 80% der Grünflächen im Strassenraum nach ökologischen Grund- sätzen gepflegt. Das TBA prüft die Einführung eines besser geeigneten Indikators. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 45 Anteil fossilbetriebener Heizungen (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Florian Meier (Winterthur) und Markus Bärtschiger (Schlieren) Es wird ein neuer Wirkungsindikator eingeführt: Anteil fossilbetriebener Heizungen im Gebäudebereich (in %) Stellungnahme des Regierungsrates Es gibt zurzeit rund 63 000 Öl- und 52 000 Gasfeuerungen im Kanton. Diese 115 000 Feuerungen entsprechen etwa 70% der eingesetzten Heiz- systeme. Davon liegen 228 Anlagen (80 Öl-, 57 Gas- und 91 kombinierte Feuerungen) in der Leistungsklasse ab 1 MW. Der prozentuale Anteil fossilbetriebener Heizungen nimmt aufgrund der Neubautätigkeit und des angestrebten, bereits teilweise stattfinden- den Umstiegs bei bestehenden Bauten stetig ab. Die Aussagekraft des vorgeschlagenen Indikators ist beschränkt, weil es im Grunde nicht um die Reduktion der Anzahl der fossilen Heizun- gen geht, sondern um die Reduktion der daraus resultierenden CO 2- Emissionen. Dafür gibt es bereits den KEF-Indikator W11, «CO 2-Aus- stoss pro Kopf». Die Stärke des vorgeschlagenen Indikators liegt aber darin, dass er sehr konkret, gut verständlich und einfach messbar ist. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden.

Nr. 46 Nettorendite W1 (Leistungsgruppe Nr. 8710) Antrag von Hans Egli (Steinmaur) W1 Nettorendite aller Liegenschaften des FV, in %: P21 P22 P23 P24 Alt 1,4 1,1 1,2 1,6 Neu 1,5 1,5 1,5 1,6

Stellungnahme des Regierungsrates Die prognostizierten Nettorenditen beruhen auf den Planwerten von Aufwänden und Mieterträgen im KEF 2021–2024 sowie den Bilanz- werten. Um die Rendite zu erhöhen, müsste auf Planungen und bauli- chen Unterhalt für geplante Instandsetzungen verzichtet werden und/oder Mieteinnahmen erhöht werden. Die Instandsetzungen führen in der Folge zu höheren Mieteinnahmen. Eine Kürzung oder gar ein Verzicht der In- standsetzungen zur kurzfristigen Erhöhung der Nettorendite wäre lang- fristig nicht zielführend. Das Portfolio der Liegenschaften im Finanzvermögen ist nicht mit demjenigen eines privaten Unternehmens vergleichbar, da es etliche Spe- zialliegenschaften enthält, die teilweise hohe Aufwände verursachen, aber keinen Mietertrag abwerfen (z. B. CU Uetikon, Schloss Laufen, diverse Liegenschaften in Rheinau). Die Baudirektion beabsichtigt deshalb, ab KEF 2022–2025 einen neuen Indikator auszuweisen, der die Nettoren- dite von reinen Wohn- und Geschäftsliegenschaften ausweist. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 47 Nettorendite W2 (Leistungsgruppe Nr. 8710) Antrag von Hans Egli (Steinmaur) W2 Nettorendite der überbauten Liegenschaften des FV, in %: P21 P22 P23 P24 Alt 2,0 1,7 1,8 2,2 Neu 2,4 2,4 2,4 2,4

Stellungnahme des Regierungsrates Die Begründung ist identisch mit derjenigen zur KEF-Erklärung Nr. 46. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 48 Neuer Wirkungsindikator baulicher Zustandswert (Leistungsgruppe Nr. 8710) Antrag von Andrew Katumba (Zürich) Einführung eines neuen Wirkungsindikators für den baulichen Zu- stand im Finanzvermögen.

Stellungnahme des Regierungsrates Die Zustandswerte der Gebäude im Finanzvermögen werden zurzeit erhoben und sollten im Frühling 2021 verfügbar sein, sofern die für die Erhebung notwendigen Besichtigungen trotz der Coronapandemie durch- geführt werden können. Ein neuer Indikator könnte somit ab KEF 2022– 2025 eingeführt werden. Der Regierungsrat ist mit der Überweisung einverstanden. Nr. 49 Naturschutz (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Beat Huber (Buchs) KEF 2022 keine neue Stelle für die Pflege zusätzlicher Naturschutz- flächen, Verbesserung um Fr. 150 000. Stellungnahme des Regierungsrates Die zwei zusätzlichen Stellen für die Pflege von Naturschutzflächen sind nötig, um die bestehenden und in den letzten Jahren im Rahmen der Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts ausgewerteten hochwer- tigen naturnahen Flächen zu pflegen, weil in diesem Bereich ein Unter- bestand besteht. Der Naturschutz-Unterhaltsdienst kommt nur dort zum Einsatz, wo keine Landwirtinnen und Landwirte gefunden werden kön- nen und es Spezialmaschinen und/oder besonderes Knowhow braucht. Die Finanzierung dieser Stellen erfolgt über den Natur- und Heimat- schutzfonds (Leistungsgruppe Nr. 8910) im Rahmen des Gegenvorschlags des Regierungsrates bzw. der Kommission für Planung und Bau des Kantonsrates zur kantonalen Volksinitiative «Rettet die Zürcher Natur (Natur-Initiative)» (Vorlage 5582b) und ist für die Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, saldoneutral. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 50 Personelle Ressourcen für Umsetzung NSGK (Leistungsgruppe Nr. 8800) Antrag von Melissa Näf (Bassersdorf) und Birgit Tognella-Geertsen (Zürich) Personal P22 alt 363,6 / neu 369,6, P23 alt 365 / neu 376, P24 alt 366,3 / neu 377,3 Stellungnahme des Regierungsrates Die KEF-Erklärung bezieht sich auf den Gegenvorschlag der Kommis- sion für Planung und Bau des Kantonsrates zur Natur-Initiative (Vor- lage 5582b). In der entsprechenden Weisung des Regierungsrates (Vor- lage 5582) ist ausgeführt, dass die Steigerung der finanziellen Mittel für die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts und die Renaturierung eine angemessene Erhöhung des Personalbestands im Umfang von rund

einer Vollzeitstelle pro 2 Mio. Franken zusätzlicher Einlage in den Natur- und Heimatschutzfonds bedingt. Solange die Vorlage aber im Kantons- rat noch nicht beraten ist, ist es verfrüht, entsprechende Mittel im KEF bereits einzustellen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 51 Einführung eines neuen Leistungsindikators (Leistungsgruppe Nr. 8910) Antrag von Domenik Ledergerber (Herrliberg) und Stephan Weber (Wetzikon) Einführung eines neuen Leistungsindikators: Aufgabe P21 P22 P23 P24 Bewirtschaftete Mittel (Fondseinlage ohne Anteil L5 1,6 1,8 2,0 2,2 Archäologie, Denkmalpflege, Ortsbild- und Landschaftsschutz) je Stelle zur direkten Umset­ zung Naturschutz-Gesamtkonzept In der Fach­ stelle Naturschutz in Mio. Franken

Stellungnahme des Regierungsrates Vorrangiges Ziel des Mitteleinsatzes im Naturschutz muss sein, eine möglichst hohe Wirkung für die Biodiversität zu erzielen. Ein vorgege- bener Umfang der bewirtschafteten Mittel pro Stelle ist dazu keine ge- eignete Steuerungsgrösse und setzt tendenziell sogar einen falschen An- reiz. Mit dem im Gegenvorschlag zur Natur-Initiative vorgesehenen Ver- hältnis von einer Stelle pro 2 Mio. Franken zusätzlicher Einlage muss der Effizienzgewinn ohnehin in diesem Umfang erfolgen. Der vorgeschla- gene Indikator könnte zudem dazu verleiten, möglichst viel Leistungen bei Externen einzukaufen, was mit einem übermässigen internen Know- how- und damit einem Qualitätsverlust einhergehen und die Abhängig- keit von Dritten verstärken würde. Der Bedarf zur Überarbeitung des Indikatoren-Systems im Zuge des Gegenvorschlags zur Natur-Initiative ist erkannt und wird von der Fach- stelle Naturschutz in Abstimmung mit der gemäss Gegenvorschlag er- forderlichen Berichterstattung in Angriff genommen. Die Erarbeitung von aussagekräftigen Indikatoren ist allerdings anspruchsvoll und erfor- dert Zeit. Neue Indikatoren sollen für den KEF 2023–2026 erstmals vor- liegen. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 52 Einführung eines neuen Wirkungsindikators (Leistungsgruppe Nr. 8910) Antrag von Domenik Ledergerber (Herrliberg) und Sonja Rueff- Frenkel (Zürich) Einführung eines neuen Wirkungsindikators: Aufgabe P21 P22 P23 P24 Grundstückkauf in ha W1 5 5 5 5

Stellungnahme des Regierungsrates Der Landerwerb wird grundsätzlich zurückhaltend getätigt und erfolgt im Rahmen des bäuerlichen Bodenrechts. Er umfasst einen sehr kleinen Teil des Gesamtbudgets des Naturschutzes im Natur- und Heimatschutz- fonds (rund 3%). Der Landerwerb ist schwer planbar und schwankt von Jahr zu Jahr. Ein Indikator für Landerwerb eignet sich deshalb nicht als Steuerungsgrösse und ist aufgrund des geringen Anteils am Gesamtbud- get des Natur- und Heimatschutzfonds nicht angemessen. Im Weiteren ist der Landerwerb nicht nur ein effizientes Mittel zur Realisierung von Naturschutzprojekten, sondern er ist auch sehr geeignet, um mittels Realersatz rechtliche Pflichten im Naturschutz wirtschaft- lich abzufedern, wovon Landwirtinnen und Landwirte und Private pro- fitieren. Alle Flächen werden auch nach dem Erwerb von lokalen Land- wirtinnen und Landwirten bewirtschaftet. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 53 Einführung eines neuen Wirtschaftlichkeitsindikators (Leistungsgruppe Nr. 8910) Antrag von Domenik Ledergerber (Herrliberg) und Stephan Weber (Wetzikon) Einführung eines neuen Wirtschaftlichkeitsindikators: Aufgabe P21 P22 P23 P24 Mittelempfänger Landwirtschaft in % B1 50 53 56 59

Stellungnahme des Regierungsrates Bereits jetzt werden Naturschutzarbeiten, die Landwirtinnen und Land- wirte verrichten können, an diese vergeben. Das wird auch künftig so bleiben. KMU und Forstdienste werden in der Regel für Spezialarbeiten bei- gezogen, wobei jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot gewählt wird. Bei der Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts und beim Aufbau der ökologischen Infrastruktur besteht ein grosser Bedarf für Sanie- rungen, Aufwertungen und Wiederherstellungen von hochwertigen Flä-

chen für die Biodiversität. Für diese Arbeiten sind in der Regel KMU und im Wald Forstdienste wirtschaftlich am besten geeignet. Die zusätz- lichen Unterhaltsarbeiten, die im Anschluss nötig werden, können dann wieder durch Landwirtinnen und Landwirte ausgeführt werden. Naturschutzgelder sollen zielorientiert eingesetzt und dabei die am besten geeigneten Berufsgruppen berücksichtigt werden. Eine Zielvor- gabe der Ausgaben an eine bestimmte Berufsgruppe ist verfehlt. Der Regierungsrat beantragt, diese Erklärung nicht zu überweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden beauftragt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion betreffenden Anträ- gen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kantonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli