Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 119/2016

Gemeindewesen, Zweckverband Gruppen wasserversorgung Thurtal-Andelfingen, Statuten, Änderung, teilweise Genehmigung

17. Februar 2016Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Gruppen wasserversorgung Thurtal-Andelfingen, Statuten, Änderung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Februar 2016

119. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Thurtal-Andelfingen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindege- setzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Ge- mäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Adlikon, Andelfingen, Dorf, Henggart, Humlikon und Kleinandelfingen bilden seit 2003 einen Zweckverband mit dem Namen «Zweckverband Gruppenwasserversorgung Thurtal-Andel- fingen»; 2009 trat Volken bei (RRB Nrn. 1652/2003 und 1560/2009). Die Verbandsgemeinden haben beschlossen, den Kostenteiler den neuen Gegebenheiten anzupassen. Zwischen dem 20. November 2014 und dem 12. Dezember 2014 haben die sieben Verbandsgemeinden der entspre- chenden Teilrevision der Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Andel- fingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechts- mittel eingingen. Die Neuerungen umfassen neben der Anpassung der Bestimmung des Kostenteilers auch diejenige der Optionsmenge.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss neu eingefügtem Art. 21 Abs. 2 der Statuten bedürfen Be- schlüsse über Anpassungen des Kostenteilers der Zustimmung aller Mit- glieder der Betriebskommission. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen Änderungen der Statuten, welche die Stellung der Gemeinden grundsätzlich und unmittelbar betreffen, der Zustimmung aller Verbandsgemeinden. Somit erfordern Beschlüsse über Änderungen von Bestimmungen von grundlegender Bedeutung – wozu gerade der Kos- tenteiler gehört – einen einstimmigen Beschluss der Verbandsgemeinden (vgl. BGE 113 Ia 200 ff., 341 ff.). Entscheidend ist dabei, dass die Beschluss- fassung in der Verbandsgemeinde direkt erfolgt und dass alle Verbands- gemeinden zustimmen (Einstimmigkeitsprinzip). Eine Delegation dieses Beschlusses an die Betriebskommission des Zweckverbandes und da- mit an die Exekutive des Zweckverbandes ist nicht genehmigungsfähig. Art. 21 Abs. 2 der Statuten kann deshalb nicht genehmigt werden.

b) Art. 50 der Statuten bezieht sich auf die Genehmigung der Statuten durch die Verbandsgemeinden und besagt, dass «dieser Vertrag an den Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden genehmigt» wurde. Im Anschluss enthält er alle Abstimmungsdaten der Teilrevision mit den Unterschriften der Zeichnungsberechtigten der Verbandsgemeinden. Mit der vorliegenden Teilrevision werden die vom Regierungsrat mit Be- schluss Nr. 1560/2009 genehmigten Statuten nicht aufgehoben, weshalb die Schlussbestimmung unveränderlich ist. Art. 50 erhielt somit zu Unrecht eine neue Fassung. Hinzu kommt, dass in den Weisungen der Verbands- gemeinden an die Stimmberechtigten gar nicht von einer Änderung von Art. 50 die Rede war. Diese Änderung kann deshalb nicht genehmigt werden. Da es sich im vorliegenden Fall um die Auflistung der Abstimmungs- daten und die Unterschriften der Verbandsgemeinden handelt, die jeweils auf den Statuten anzubringen sind, rechtfertigt es sich jedoch und ist es auch vonnöten, diese Auflistung unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teil- revision 2014» aufzuführen. Diese redaktionelle Anpassung der zu ver- öffentlichenden Statuten fällt ohne Weiteres in die Kompetenz der Be- triebskommission. c) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

4. Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verwei- sung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Ge- nehmigung der Änderung der Statuten zu informieren (§ 68b Gemeinde- gesetz).

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung Thur- tal-Andelfingen werden im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Die neu eingefügte Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 der Statuten so- wie die Änderung von Art. 50 werden von der Genehmigung ausgenom- men.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – die Betriebskommission des Zweckverbandes Gruppenwasserver- sorgung Thurtal-Andelfingen, c/o Gemeindeverwaltung Humlikon, Andelfingerstrasse 5, 8457 Humlikon (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Adlikon, Gemeindeverwaltung, Unterdorfstrasse 1, 8452 Adlikon, – Andelfingen, Gemeindeverwaltung, Thurtalstrasse 9, 8450 Andelfingen, – Dorf, Gemeindekanzlei, Dorfstrasse 2, 8458 Dorf, – Henggart, Gemeindeverwaltung, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart, – Humlikon, Gemeindeverwaltung, Andelfingerstrasse 5, 8457 Humlikon, – Kleinandelfingen, Gemeindeverwaltung, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, – Volken, Gemeindeverwaltung, Flaachtalstrasse 17, 8459 Volken, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi