RRB Nr. 1190/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Ellikon a. d. Th., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
12. August 2009Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Ellikon a. d. Th., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009
1190. Gemeindeordnung (Ellikon a. d. Th.)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ellikon a. d. Th. haben anlässlich der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Be- schlussfassung fand noch vor dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung am 1. Januar 2006 statt, die seither in Art. 89 Abs. 2 KV bestimmt, dass die Stimmberechtigten zwingend an der Urne über Gemeindeordnun- gen beschliessen. Die Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung war daher dannzumal für politische Ge- meinden wie Ellikon a. d. Th. mit 2000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern noch zulässig (§ 116 des Gemeindegesetzes in Verbin- dung mit Art. 9 Ziff. 1 GO). Die verspätete Eingabe durch die Gemein- devorsteherschaft der Politischen Gemeinde Ellikon a. d. Th. erfolgt offenbar aufgrund eines Versehens. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gemeindevorsteherschaft beschlossene Änderungen von Gemein- deordnungen zwingend dem Regierungsrat zur Genehmigung einzurei- chen hat und zwar unmittelbar nach Bescheinigung der Rechtskraft durch den Bezirksrat. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte und an die Kantonsverfassung. Die Gemeindeordnung bestimmt die Stimmberechtigten in der Gemeinde- versammlung als zuständiges Organ zur Erteilung des Gemeindebür- gerrechts, soweit keine Pflicht zur Aufnahme besteht. Soweit eine Pflicht zur Aufnahme besteht, ist der Gemeinderat dafür zuständig. Im Weiteren bestimmt die Gemeindeordnung die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung als zuständig, ein Gemeindereferendum zu unterstützen und anstelle des Gemeinderates über Polizeiverordnun- gen zu beschliessen. Die Feuerwehrkommission wird aufgehoben. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ellikon a. d. Th. am 16. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Ellikon a. d. Th., Andelfingerstras- se 3, 8548 Ellikon a. d. Th., den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi