RRB Nr. 1191/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hausen a.A., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
12. August 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hausen a.A., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009
1191. Gemeindeordnung (Hausen a. A.)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Anpas- sungen an die Kantonsverfassung, insbesondere die Einführung des obligatorischen Finanzreferendums. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Hausen a. A., Gemeindeverwal- tung, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis, den Bezirksrat Affoltern a. A., Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi