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Entscheid

RRB Nr. 1192/2009

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Hausen a.A., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

12. August 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Hausen a.A., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009

1192. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Hausen a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Hausen a. A. haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen An- passungen an die Kantonsverfassung und das Volksschulgesetz. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Hau- sen a. A. am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Hausen a. A., Schul- sekretariat, Schulhausstrasse, Postfach 116, 8915 Hausen am Albis, den Bezirksrat Affoltern a. A., Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi