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Entscheid

RRB Nr. 1197/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wetzikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

12. August 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wetzikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009

1197. Gemeindeordnung (Wetzikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wetzikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 der Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wetzikon zuge- stimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die neue Kantonsverfassung sowie an das Gesetz über die politischen Rechte. Erhöht wurden die Grenzwerte für das obligatorische Finanz- referendum. Sodann wurde die Zuständigkeit zur Erteilung des Ge- meindebürgerrechts und die Unterstützung des Gemeindereferendums dem Gemeinderat zugewiesen. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wetzi- kon am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Wetzikon, Gemeinderatskanzlei, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi