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Entscheid

RRB Nr. 1197/2016

Eigentümerstrategie EKZ, Festsetzung

7. Dezember 2016Deutsch18 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2016

1197. Eigentümerstrategie für die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Festsetzung)

A.Vorbemerkungen Gemäss den Richtlinien über die Public Corporate Governance (PCG- Richtlinien vom 29. Januar 2014) und § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) legt der Regierungsrat für die bedeutenden Be- teiligungen eine Eigentümerstrategie fest. Als bedeutend gilt eine Be- teiligung, wenn der Anteil des Kantons am Eigenkapital der Unterneh- mung mindestens 30% beträgt bzw. der Wert der Beteiligung grösser als 1 Mio. Franken ist und bedeutende Risiken für den Kantonshaushalt, die Volkswirtschaft oder das Ansehen des Kantons bestehen. Diese Bedin- gungen sind für die zu 100% im Eigentum des Kantons stehenden Elek- trizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) erfüllt. Die Eigentümerstrategie für die EKZ umfasst neben den strategischen Zielen des Kantons Erwartungen an das Unternehmen zur Erreichung dieser Ziele, namentlich zur Unternehmensstrategie, zur sicheren und wirt- schaftlichen Stromversorgung, zum Risikomanagement, zu Kooperatio- nen und zu finanziellen Zielwerten. Im Weiteren enthält die Eigentümer- strategie Vorgaben zum Beteiligungscontrolling und macht Angaben zur Ausübung der Eigentümerrolle des Kantons. Die Eigentümerstrategie ist ein Instrument des Regierungsrates. Sie ist einerseits abzugrenzen von den übergeordneten gesetzlichen Rahmen- bedingungen und anderseits klar zu unterscheiden von der Unternehmens- strategie der EKZ. Letztere ist ein Instrument der Unternehmensführung und legt fest, wie sich das Unternehmen im Rahmen der übergeordne- ten strategischen und regulatorischen Vorgaben in seinem Marktumfeld bewegt. Die Eigentümerstrategie ist kein Rechtserlass, sondern zeigt die Erwar- tung des Regierungsrates an die EKZ. Er setzt damit die strategischen Leitplanken, innerhalb derer sich das Unternehmen bewegen sollte. Die Eigentümerstrategie ist nicht nur Grundlage für den Austausch zwischen dem Kanton und den EKZ, sondern sie hat auch eine Publizitätsfunktion gegenüber politischen Gremien (z. B. Kantonsrat) und der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund muss sie aus sich selbst heraus lesbar und verständlich sein, wobei die für ein Unternehmen im Wettbewerb notwendige Vertrau- lichkeit zu wahren ist.

B. Eigentümerstrategie für die EKZ 1. Ausgangslage und Umfeld

1.1 Zuständigkeiten im Bereich der Stromversorgung Vor 2009 war die Schweizer Stromversorgung ein Monopolbereich mit acht regionalen Regelzonen. Das Versorgungsgebiet der Nordost- schweizerischen Kraftwerke AG (NOK), der heutigen Axpo Holding AG (Axpo Holding), in der Ostschweiz war in einer Regelzone zusammen- gefasst. Das Stromnetz gehörte der NOK bzw. den angeschlossenen Kan- tons- und Gemeindewerken. Sie waren für die Stromtarife und die sichere Versorgung verantwortlich. Über den NOK-Verwaltungsrat konnten die Kantone unmittelbar Einfluss auf die Stromversorgung in ihrem Mo- nopolbereich nehmen. Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) entzog in der Folge den Kantonen weitgehend ihre Einflussmöglichkeiten. Eine nationale Regelzone löste die regionalen Regelzonen ab. Für den diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leis- tungsfähigen Betrieb des Höchstspannungsnetzes (Übertragungsnetz) ist seit 2009 die Swissgrid AG (Swissgrid) zuständig. Anfang 2013 wurde der Swissgrid auch das Eigentum am Übertragungsnetz und damit die Verantwortung für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau übertragen. Heute sind auf nationaler Ebene die Zuständigkeiten und Aufgaben für eine sichere, ausreichende und wirtschaftliche Stromversorgung im Stromversorgungsgesetz und im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) geregelt. Gemäss Art. 4 Abs. 2 EnG ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen mit geeigneten staatlichen Rahmenbedingungen dafür, dass die Energiewirtschaft ihre Aufgaben im Gesamtinteresse bestmöglich erfüllen kann. Ist die sichere und erschwingliche Versorgung mit Elektrizität im Inland trotz der Vor- kehren der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft mittel- oder lang- fristig erheblich gefährdet, kann der Bundesrat unter Einbezug der Kan- tone und der Organisationen der Wirtschaft Massnahmen treffen (Art. 9 Abs. 1 StromVG). Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) überwacht die Einhaltung des Stromversorgungsgesetzes, trifft die Ent- scheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Stromver- sorgungsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Weiter beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elek- trizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Strom- versorgung in allen Landesteilen. Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet sie dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen (vgl. Art. 22 Abs. 1, 3 und 4 StromVG). Wesentliche Aufgabe der Stromnetzbetreiber ist die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten

Netzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 StromVG). Mit Ausnahme des Netzbetriebs und des noch nicht liberalisierten Bereichs (Grundversorgung der Kleinver- braucherinnen und Kleinverbraucher bzw. der Kundschaft, die noch nicht von ihrem Recht auf Marktzugang Gebrauch gemacht hat) bewegen sich die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei Stromerzeugung und -ver- trieb im freien Markt und müssen ihre Geschäftstätigkeit nach marktwirt- schaftlichen Grundsätzen ausrichten. Der Einfluss der Kantone beschränkt sich heute auf die Zuteilung der Stromnetzgebiete zu den lokalen Netz- betreibern. Diesen können sie zudem Leistungsaufträge erteilen (vgl. §§ 8a–8e Energiegesetz vom 19. Juni 1983 [EnerG, LS 730.1]). Für den Kanton ist Art. 106 Abs. 3 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) massgebend, der besagt, dass der Kanton für eine sichere und wirtschaft- liche Elektrizitätsversorgung zu sorgen hat. Dabei bestimmt der Begriff «sorgt für» gemäss Definition des Verfassungsrates, welche Aufgaben der Staat sicherstellen will, indem er die Aufgaben entweder selbst wahr- nimmt oder an eine öffentlich-rechtliche, eine gemischtwirtschaftliche oder eine privatrechtliche Körperschaft mit Leistungsauftrag, Global- budget und Qualitätssicherung delegiert. Damit muss der Kanton die Auf- gaben zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung nicht selbst wahr- nehmen, was auch heute nicht der Fall ist. Auch eine vollständige Ausla- gerung an die Privatwirtschaft wäre gemäss Kantonsverfassung möglich. Bei einer Übertragung öffentlicher Aufgaben an Dritte (mit oder ohne Beteiligung des Kantons) ist jedoch eine entsprechende gesetzliche Grund- lage erforderlich (vgl. Art. 98 KV). So hat der Kanton mit dem EKZ- Gesetz vom 19. Juni 1983 (LS 732.1) die EKZ mit einer wirtschaftlichen, sicheren und umweltgerechten Stromversorgung des Kantons (mit Aus- nahme des Gebiets der Stadt Zürich) beauftragt (vgl. § 2 EKZ-Gesetz). Gemäss § 2 EnerG können Kanton und Gemeinden in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken. In der Regel erfolgt daher die Stromversorgung durch eigene Körperschaften, an denen sich der Kan- ton und die Gemeinden beteiligen können, aber nicht beteiligen müssen. Auch die PCG-Richtlinien empfehlen unter bestimmten Vorausset- zungen die Auslagerung der Aufgabenerfüllung aus der zentralen Kan- tonsverwaltung (vgl. PCG-Richtlinie 2). Der Kanton hat die Aufgabe der Stromversorgung mit der Gründung von EKZ und Axpo schon vor über 100 Jahren ausgelagert. PCG-Richtlinie 3.3 präzisiert, dass eine Ausla- gerung der Aufgabenerfüllung an eine Körperschaft mit Beteiligung des Kantons erfolgt, wenn das Risiko eines Ausfalls der Aufgabenerfüllung erheblich und politisch nicht tragbar ist oder wenn eine Organisation wesentlich durch den Kanton beeinflusst wird. Andernfalls erfolgt die Auslagerung der Aufgabenerfüllung an einen Dritten ohne kantonale Beteiligung.

1.2 Aufgaben des Kantons im Bereich der Stromversorgung Es lassen sich folgende Aufgaben für den Kanton ableiten: – Allgemein: Die staatlichen Rahmenbedingungen sind in Zusammen- arbeit von Bund und Kantonen regelmässig zu überprüfen und bei Be- darf anzupassen, damit die Energiewirtschaft ihre Aufgabe der siche- ren, ausreichenden und wirtschaftlichen Stromversorgung bestmög- lich erfüllen kann. – Verteilnetz und Grundversorgung (Monopolbereich): Die Überwachung der Aufgabenerfüllung der Verteilnetzbetreiber obliegt der ElCom. Der Kanton ist zuständig für die Zuteilung der Stromnetzgebiete (vgl. RRB Nr. 168/2013). Der Kanton kann zudem die Netzbetreiber mit einem Leistungsauftrag gemäss § 8b EnerG zur Verbesserung der Ver- sorgungssicherheit verpflichten. Eine Beteiligung des Kantons in die- sem Bereich ist nicht erforderlich, kann aber dienlich sein für einen sicheren Netzunterhalt und -betrieb. – Übertragungsnetz: Die in Art. 18–20 StromVG verankerten Vorgaben und Kontrollinstrumente verhindern eine starke Beeinflussung der Stra- tegie der Swissgrid durch einzelne Aktionäre (private Investoren, Elek- trizitätsversorgungsunternehmen, Kantone, Regionen) und gewährleis- ten eine sichere Stromversorgung im Übertragungsnetzbereich. Eine Beteiligung des Kantons an der Swissgrid ist nicht erforderlich. – Erzeugung, Handel, Vertrieb an Grosskundinnen und -kunden, Dienst- leistungen (liberalisierter Bereich): Sollte in diesem Bereich ein Unter- nehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wäre die sichere Stromversorgung im Kanton nicht gefährdet. Eine infolge eines Kon- kurses nicht mehr zu erbringende Leistung würde von einem Mitbe- werber übernommen. Eine Beteiligung des Kantons im liberalisierten Bereich ist nicht erforderlich. Die denkbaren wesentlichen Entwicklungen der nationalen und inter- nationalen Rahmenbedingungen wurden bei der Erarbeitung der Eigen- tümerstrategie berücksichtigt. Die absehbare Entwicklung der nationa- len Gesetzgebung bis 2030 führt zu keiner wesentlichen Änderung der Rolle der Kantone in der Stromversorgung.

1.3 Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene Derzeit sind die Strompreise im geöffneten europäischen Markt auf- grund mehrerer Faktoren (z. B. nicht wirksamer Markt für CO2-Emissions- zertifikate in der EU, staatliche Unterstützung für den Zubau erneuer- barer Energien, aber auch für den Betrieb von Kohlekraftwerken) stark verzerrt. Die heute sehr tiefen Strompreise dürften sich mittelfristig nicht merklich erholen. Die nicht subventionierte Produktion (vor allem Gross- wasserkraft- und Kernkraftwerke) in der Schweiz ist stark unter Druck.

Bei den gegenwärtigen Rahmenbedingungen wird nicht in neue, nicht subventionierte Kraftwerke investiert und auch bei bestehenden Kraft- werken werden die Instandhaltungs- und Erneuerungsmassnahmen auf das Notwendigste beschränkt. Inwieweit und mit welchen Massnahmen in diesen nicht funktionierenden Markt eingegriffen werden soll, wird derzeit auf Bundesebene diskutiert.

1.4 Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich Die EKZ befinden sich zu 100% im Eigentum des Kantons und werden als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt geführt. Die Organisation und die Aufgaben der EKZ sind im EKZ-Gesetz und der zugehörigen EKZ-Verordnung vom 13. Februar 1985 (LS 732.11) geregelt. Der Ver- waltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, wovon 13 vom Kantonsrat und zwei vom Regierungsrat aus seiner Mitte gewählt werden (§ 10 EKZ-Ge- setz). Das Unternehmen steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates (§ 9 EKZ-Gesetz). Der Kanton führt es in seinen Büchern im Verwal- tungsvermögen mit einem Wert von null Franken. Das Eigenkapital der EKZ betrug am 30. September 2015 1,69 Mrd. Franken. Im Geschäfts- jahr 2014/2015 erzielten die EKZ ein konsolidiertes Unternehmenser- gebnis von 35 Mio. Franken (Vorjahr: 67 Mio. Franken). Die Verwendung des Reingewinns der EKZ wird in der durch den Kan- tonsrat zu genehmigenden EKZ-Verordnung geregelt (vgl. § 10 EKZ- Gesetz). Mit Beschluss Nr. 660/2016 verabschiedete der Regierungsrat eine Verordnungsänderung, die eine Gewinnausschüttung der EKZ an den Eigentümer Kanton Zürich ermöglicht. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 genehmigte der Kantonsrat die geänderte EKZ-Verordnung (Vor- lage 5291). Die Kantone, die Gemeinden und ihre Anstalten sind gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) von der direkten Bundessteuer und gemäss kantona- lem Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1) von den Kantons- und Gemeindesteuern befreit. Auch die meisten der als Aktiengesellschaft oder Genossenschaft privatrechtlich organisierten kommunalen Elektri- zitätsunternehmen, die ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind im Kanton gemäss § 61 lit. g StG steuerbefreit. Die EKZ gehören mit rund 300 000 direkt versorgten Endkundinnen und Endkunden zu den grössten Schweizer Stromversorgungsunterneh- men. Rund ein Drittel des kantonalen Stromabsatzes erfolgt direkt durch die EKZ, ein weiteres Drittel über das Netz der mehr als 40 am Netz der EKZ angeschlossenen Endverteiler (Gemeindewerke). Damit werden rund 9% des in der Schweiz benötigten Stroms über das Netz der EKZ abgewickelt. Die Wertschöpfung der EKZ erfolgt heute mehrheitlich im

Monopolbereich (Verteilnetz und Grundversorgung der nicht marktbe- rechtigten Kundschaft). Das Unternehmen tritt zudem innerhalb und aus- serhalb des EKZ-Netzgebiets als Stromlieferant für Kundschaft im ge- öffneten Markt auf. Weiter erbringen die EKZ, teilweise über zur EKZ- Gruppe gehörende Tochtergesellschaften, Dienstleistungen in den Berei- chen Energiecontracting, Energieberatung, Elektroinstallationen und Netzdienstleistungen. Mit Investitionen in Erzeugungsanlagen im In- und Ausland unterstützen die EKZ den Ausbau der erneuerbaren Energien. Seit Juli 2016 sind die EKZ zudem mit 28,4% an der Bündner Repower AG (Repower) beteiligt, deren Tätigkeitsschwerpunkte in den Bereichen Stromerzeugung sowie Energiehandel und -vertrieb in den Märkten Schweiz und Italien liegen. Die EKZ-Gruppe ist mit ihrer Geschäftstätigkeit von vorwiegend regio- naler Ausrichtung zahlreichen Risiken (Projekt-, Markt-, operative Risiken usw.) ausgesetzt. Mit der zunehmenden Liberalisierung des Strommark- tes nehmen auch für den Kanton als Eigentümer der EKZ die finanziel- len Risiken zu, da höhere Kosten nur beschränkt über den Strompreis an die Kundinnen und Kunden weiterverrechnet werden können. Im Ver- gleich zum Axpo-Konzern sind die Risiken bei den EKZ allerdings deut- lich geringer, insbesondere weil sie im Bereich Erzeugung weniger grosse Beteiligungen besitzen bzw. an keinen grossen Bauprojekten beteiligt sind.

1.5 Schlussfolgerungen für den Kanton als Eigentümer der EKZ Die EKZ sind gemäss § 2 EKZ-Gesetz zuständig für eine sichere, wirt- schaftliche und umweltgerechte Stromversorgung des Kantons (ausge- nommen ist das Gebiet der Stadt Zürich) und damit in ihrer Rolle als Netzbetreiber von strategischer Bedeutung. Der Kanton kann über die EKZ unmittelbar Einfluss ausüben auf einen sicheren Netzunterhalt und -betrieb. Die Tätigkeiten der EKZ im Marktbereich, insbesondere in den Bereichen Stromerzeugung, Vertrieb an Kundschaft im liberalisierten Markt und Elektroinstallationen, sind für eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung nicht von strategischer Bedeutung für den Kanton und sollen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Derzeit gibt es zwischen den Kantonswerken untereinander sowie zwi- schen den Kantonswerken und dem Axpo-Konzern Überschneidungen der Tätigkeitsbereiche und damit Doppelspurigkeiten. Bei einer vollstän- digen Marktöffnung werden die Gewinnspannen im Energievertrieb unter Druck geraten. Kosteneffizienz und Kundenorientierung werden zukünf- tig weiter an Bedeutung gewinnen und Synergiepotenziale müssen aus- geschöpft werden.

Das EKZ-Gesetz von 1983 ist nicht mehr zeitgemäss und soll grundle- gend überarbeitet werden. Mit dem Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 hat sich die Rollenverteilung im Strombereich grundlegend geän- dert. Die EKZ sind heute zudem, teilweise über Tochterfirmen bzw. Betei- ligungen, in neuen Geschäftsbereichen (z. B. Energieerzeugung, Energie- contracting) im In- und Ausland tätig. Im Rahmen der Überarbeitung sind deshalb u. a. die Rechtsform, der Zweck, die finanziellen Ziele sowie das Verhältnis zum Axpo-Konzern zu überprüfen. Weiter soll im Rahmen der Überarbeitung des EKZ-Gesetzes eine klare Zuordnung der Zuständigkeiten zur Besetzung des Verwaltungs- rates (durch Regierungsrat oder Kantonsrat), eine klare Trennung der stra- tegischen Führungsebene (Verwaltungsrat) von der Oberaufsicht und eine Verkleinerung des Verwaltungsrates angestrebt werden. Heute besteht keine klare Zuständigkeitsordnung bei der Wahl des Verwaltungsrates der EKZ. Dieser wird durch den Regierungsrat und auch den Kantonsrat gewählt. Für die Entsendung von Personen in öffentliche Unternehmen sollte nur ein Gremium, die Exekutive, verantwortlich sein (vgl. auch PCG- Richtlinie 12, gemäss welcher der Regierungsrat die Mitglieder des obers- ten Führungsorgans einer bedeutenden Beteiligung bestimmt). Weiter kann der Kantonsrat unter dem geltenden EKZ-Gesetz eigene Mitglieder in den Verwaltungsrat der EKZ abordnen. Dies kann zu einem Interessen- konflikt führen, da der Kantonsrat gleichzeitig die Oberaufsicht über die EKZ ausübt. Es ist auch zu prüfen, ob die Grösse des Verwaltungsrates für die Unternehmensführung nötig ist. Ein 15-köpfiger Verwaltungsrat ist im heutigen Unternehmensumfeld unüblich. Ein nach Fachkompeten- zen gewählter Verwaltungsrat kann seine Aufgaben mit weniger Mitglie- dern erfüllen. Die bestehende Aufteilung der Zürcher Beteiligung an der Axpo Hol- ding auf Kanton und EKZ soll beibehalten werden. Die Beteiligung des Kantons gewährleistet eine gesamtheitliche Einbringung und Vertretung der kantonalen Interessen. Die Beteiligung der EKZ erleichtert insbe- sondere die Kooperation und die Vermeidung von Doppelspurigkeiten in einzelnen Bereichen.

1.6 Rechtliche Grundlagen – Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 – Kantonales Energiegesetz vom 19. Juni 1983 – EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983 – Eidgenössisches Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 – Eidgenössisches Energiegesetz vom 26. Juni 1998

2. Strategische Ziele des Kantons Im Rahmen seiner Aufgabe, für eine sichere und wirtschaftliche Elek- trizitätsversorgung zu sorgen, verfolgt der Kanton folgende Ziele mit den EKZ: – Die EKZ erneuern und erweitern ihre regionalen und kommunalen Stromnetze bedarfsgerecht und sorgen für einen zuverlässigen Betrieb. – Die EKZ sorgen für einen sicheren Betrieb und einen angemessenen Unterhalt der eigenen Kraftwerke. – Die EKZ festigen ihre Position als eines der führenden Schweizer Strom- versorgungsunternehmen in den Bereichen Verteilnetz und Grund- versorgung. Sie unterbreiten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkei- ten ein marktgerechtes Angebot, wenn ein Netzbetreiber im Kanton zum Verkauf steht. – Ein weiterer Ausbau des Erzeugungsportfolios und der Handelsaktivi- täten der EKZ, insbesondere im Ausland, wird nicht angestrebt. Als Eigentümer der EKZ verfolgt der Kanton folgende wirtschaftliche Ziele: – Die EKZ entscheiden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und streben eine möglichst hohe Wertschöpfung an. Im mehrjährigen Durch- schnitt erzielen sie eine marktübliche Eigenkapitalrendite und richten 50% des Bilanzgewinns an den Kanton aus. Der Kanton rechnet mit einer jährlichen Dividende von rund 30 Mio. Franken. – Die EKZ pflegen eine aktive Zusammenarbeit mit den anderen Netz- betreibern auf kantonaler und nationaler Ebene. Insbesondere prüfen sie Kooperationsmöglichkeiten und Beteiligungen im Axpo-Verbund (mit dem Axpo-Konzern und den Kantonswerken), damit Doppelspu- rigkeiten vermieden werden können. – Die Stromtarife der EKZ gehören sowohl bei den Privatkundinnen und -kunden wie auch bei den Unternehmen zu den günstigsten in der Schweiz.

3. Vorgaben an die EKZ Der Kanton als Eigentümer der EKZ erwartet vom Verwaltungsrat die Beachtung der folgenden Vorgaben:

3.1 Personal – Die EKZ betreiben eine Personalpolitik, die ihnen als Arbeitgeber in der Energieversorgung eine konkurrenzfähige Position und damit die langfristige Abdeckung des Personalbedarfs sichert. Sie sind ein zu- verlässiger Sozialpartner. – Die EKZ bieten zeitgemässe, konkurrenzfähige Ausbildungsstellen an und leisten einen massgeblichen Beitrag an die Aus- und Weiterbil- dung in ihrem Tätigkeitsbereich.

3.2 Kommunikation – Die EKZ informieren transparent und bewirtschaften ihre Stakeholder- Beziehungen aktiv.

3.3 Kooperationen und Beteiligungen – Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Elektrizitätsversorgungsun- ternehmen, insbesondere den Kantonswerken des Axpo-Verbunds, der Axpo Holding und der Repower, sind laufend zu prüfen, damit Doppel- spurigkeiten vermieden werden können. Die Übernahme von zum Ver- kauf stehenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Anteilen davon soll fallweise beurteilt werden. – Die bestehende Beteiligung der EKZ an der Axpo Holding soll bei- behalten werden.

3.4 Geschäftsfelder und Infrastruktur Die EKZ – sind in erster Linie in den Geschäftsfeldern Stromverteilung und Strom- vertrieb tätig, – sorgen für einen sicheren Betrieb und einen angemessenen Unterhalt der eigenen Stromnetze und Kraftwerke, – unterstützen innovative Entwicklungen im Verteilnetz und pflegen eine enge Zusammenarbeit mit der Forschung, – fördern im Rahmen ihrer Tätigkeit den effizienten und sparsamen Um- gang mit Energie, – können weitere Dienstleistungen im Energiebereich erbringen, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist (z. B. in den Bereichen Energiecon- tracting, Mess- und Abrechnungsdienstleistungen, Elektroinstallatio- nen), – bauen das Erzeugungsportfolio und die Handelsaktivitäten, insbeson- dere im Ausland, nicht weiter aus.

3.5 Finanzielle Ziele Die EKZ – erwirtschaften eine ausreichende Rendite, um die Erfüllung der Eigen- tümerziele langfristig und aus eigener Kraft sicherstellen zu können, – erzielen im mehrjährigen Durchschnitt marktübliche Gewinne, – bieten den Privatkundinnen und -kunden wie auch den Unternehmen im schweizerischen Vergleich günstige Stromtarife, – erwirtschaften einen ausreichenden Cashflow zur langfristigen Finan- zierung der Investitionen sowie zur Rückzahlung eingegangener finan- zieller Verpflichtungen, – stellen die notwendige Liquidität zur Begleichung laufender Verpflich- tungen sicher,

– sorgen für einen ausreichenden Schutz der Vermögenswerte, z. B. ge- genüber Haftungsansprüchen oder bei Schäden, – verfügen über ein angemessenes Eigenkapital. Die Eigenkapitalquote soll mindestens 50% betragen.

3.6 Rechnungslegung – Die Konzernrechnung der EKZ vermittelt ein den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage. Sie entspricht anerkannten Rechnungslegungsstandards und dem schweizerischen Gesetz.

3.7 Risikomanagement – Die EKZ stellen ein zweckmässiges Risikomanagement sicher und füh- ren ein internes Kontrollsystem.

4. Beteiligungscontrolling

4.1 Austausch zwischen Kanton und EKZ – Zwei Mitglieder des Regierungsrates sitzen von Amtes wegen im Ver- waltungsrat der EKZ ein (§ 10 EKZ-Gesetz). Damit ist der Austausch über die strategische Ausrichtung der EKZ gewährleistet. – Die zuständige Direktion informiert den gesamten Regierungsrat früh- zeitig über Vorkommnisse und Vorhaben von grosser Tragweite oder bei drohenden bedeutenden Abweichungen von den Zielen des Kan- tons.

4.2 Berichterstattung – Der Verwaltungsrat der EKZ erstellt jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung. Dieser gibt Auskunft über die Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung des Unternehmens und unterliegt der Ge- nehmigung durch den Kantonsrat. – Der Verwaltungsrat der EKZ berichtet der zuständigen Direktion jähr- lich über die Erreichung der Ziele gemäss Kapitel 2 und über die Ein- haltung der Vorgaben gemäss den Kapiteln 3.5 und 3.7 der Eigentümer- strategie. Zusätzlich soll der Bericht eine qualitative Erhebung der stra- tegischen und finanziellen Risiken und eine Beurteilung der getroffe- nen Massnahmen zu deren Beschränkung umfassen. Für Risiken mit einem wahrscheinlichen Schaden von mindestens 25 Mio. Franken soll zusätzlich eine quantitative Bezifferung vorgenommen werden. – Die zuständige Direktion unterbreitet dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie zum Beschluss.

5. Ausübung der Eigentümerrolle

5.1 Wahrung der Eigentümerinteressen – Der Kanton wahrt auf der Grundlage des Beteiligungscontrollings seine Eigentümerinteressen durch die Ausübung der Aufsichts- und Mitwir- kungsrechte gemäss EKZ-Gesetz (§ 9 Oberaufsicht und § 10 Organi- sation). – Zwei Mitglieder des Regierungsrates sitzen gemäss § 10 EKZ-Gesetz im Verwaltungsrat der EKZ ein.

5.2 Massnahmen des Kantons – Das EKZ-Gesetz von 1983 ist bei den heutigen gesetzlichen Rahmen- bedingungen (teilliberalisiertem Strommarkt) und der heutigen Rollen- verteilung in der schweizerischen Stromversorgung nicht mehr zeitge- mäss und soll grundlegend überarbeitet werden. Der Regierungsrat beauftragt die Baudirektion, in Zusammenarbeit mit der Finanzdirek- tion und den EKZ bis Ende 2017 einen entsprechenden Entwurf vor- zulegen. – Zur Erreichung der Ziele gemäss Kapitel 2 kann der Kanton den EKZ Grundkapital zu den Selbstkosten zur Verfügung stellen (vgl. § 5 EKZ- Gesetz). – Der Regierungsrat setzt sich auf nationaler Ebene für Rahmenbedin- gungen ein: – die im regulierten Stromnetzbereich einen sicheren und effizienten Netzbetrieb und einen bedarfsgemässen Netzausbau ermöglichen. – die im liberalisierten Bereich den derzeitigen Verzerrungen im euro- päischen Strommarkt entgegenwirken und die nicht subventionierte inländische Stromerzeugung nicht mehr benachteiligen.

6. Geltungsdauer und Revision Die Eigentümerstrategie für die EKZ ist auf unbestimmte Dauer fest- gesetzt. Sie wird nach Bedarf sowie regelmässig alle vier Jahre überprüft und soweit notwendig angepasst.

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Eigentümerstrategie für die EKZ wird festgesetzt. II. Mitteilung an den Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kan- tons Zürich, Dreikönigstrasse 18, 8002 Zürich, die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion, die Baudirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi