RRB Nr. 1198/2009
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Wetzikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
12. August 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009
1198. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Wetzikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Wetzikon haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassun- gen an die Kantonsverfassung, an das Gesetz über die politischen Rechte und insbesondere an das neue Volksschulgesetz. Die Primarschulpflege umfasst ab der Amtsdauer 2010–2014 neu 13 (bisher 15) Mitglieder. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Wetzi- kon am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Primarschulpflege Wetzikon, Guldisloostrasse 1, 8620 Wetzikon, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi