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Entscheid

RRB Nr. 1199/2024

Eidgenössische Volksabstimmung vom 24. November 2024, Ergebnisse, Publikation

27. November 2024Deutsch2 min

Source zh.ch

Eidgenössische Volksabstimmung vom 24. November 2024, Ergebnisse, Publikation

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2024

1199. Eidgenössische Volksabstimmung vom 24. November 2024; Ergebnisse, Publikation Am 24. November 2024 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Bundesbeschluss vom 29. September 2023 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen (BBl 2023 3202);

2. Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete) (BBl 2023 2288);

3. Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs) (BBl 2023 2291);

4. Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Kran- kenkassenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leis- tungen) (BBl 2024 31). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sind die Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen (Abs. 2) und die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen (Abs. 3). Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Ver- öffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu- stellen (Art. 77 Abs. 2 BPR).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. No- vember 2024 werden gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2024- 11-29).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Gegen diese Volksabstimmung kann innert drei Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Regierungsrat schrift- lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen.

IV. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli