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Entscheid

RRB Nr. 12/2010

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Mettmenstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

13. Januar 2010Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010

12. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Mettmenstetten)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Mettmenstetten haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesent- lichen Anpassungen an die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Mett- menstetten am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Primarschulpflege Mettmenstetten, Postfach 174, Sekretariat, 8932 Mettmenstetten, den Bezirksrat Affoltern, Bezirksge- bäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi