RRB Nr. 1200/2015
Bibliothekswesen, Beitragsberechtigung Privater, Erneuerung
22. Dezember 2015Deutsch3 min
Source zh.ch
Bibliothekswesen, Beitragsberechtigung Privater, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Dezember 2015
1200. Bibliothekswesen (Beitragsberechtigung Privater, Erneuerung)
Erwägungen
Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Verantwortung für die Kulturförderung liegt seit 1. Juli 1995 grund- sätzlich bei der Direktion der Justiz und des Innern, die Zuständigkeit für das Bibliothekswesen verblieb jedoch bei der Bildungsdirektion. Gestützt auf § 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 in Verbindung mit § 10 der Bibliotheksförderungsverordnung vom 24. Au- gust 2011 (BFV) richtet die Bildungsdirektion Subventionen an Insti- tutionen nach deren finanziellen Leistungsfähigkeit bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite aus, die wichtige Leistungen insbesondere zu- gunsten des Erhalts des Bibliotheksnetzes im Kanton Zürich und der Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen erbringen (§ 4 BFV). Mit RRB Nr. 1277/2012 wurde die Beitragsberechtigung folgender privater Institutionen im Bereich des öffentlichen Bibliothekswesens und der Schulbibliotheken für 2012–2015 anerkannt: – Pestalozzi-Gesellschaft, Zürich – Schweizerische Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte, Zürich – Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich – Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern – Kinder- und Jugendmedien Zürich, Wolfhausen, für die Herausgabe des KIM-Lesemagazins Von 2012 bis 2015 wurden die folgenden jährlichen Subventionen ausgerichtet: in Franken – Pestalozzi-Gesellschaft, Zürich 270 000 – Schweizerische Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte, Zürich 5 000 – Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich 150 000 – Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich 14 250 – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern 10 000 zuzüglich 7 Rp. pro Einwohner/in – Kinder- und Jugendmedien Zürich, Wolfhausen 41 000
Diesen Institutionen kommt weiterhin eine wichtige Rolle im Rahmen der öffentlichen Bibliotheken und der Schulbibliotheken im Kanton zu. Sie sollen deshalb für weitere vier Jahre in bisherigem Umfang als bei- tragsberechtigt anerkannt werden. Die gestützt auf § 10 BFV nach Massgabe der verfügbaren Kredite aus- zurichtenden Subventionen von jährlich insgesamt höchstens Fr. 600 000 gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kin- der- und Jugendhilfe. Die benötigten Mittel sind im Budget 2016 und im KEF 2016–2019 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der folgenden Institutionen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2016 erneuert: – Pestalozzi-Gesellschaft, Zürich – Schweizerische Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte, Zürich – Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich – Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern – Kinder- und Jugendmedien Zürich, Wolfhausen
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2019. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 30. Juni 2019 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die betroffenen Institutionen (durch Schreiben der Bildungsdirektion) sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi