RRB Nr. 1200/2024
Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Bubikon, Änderung, Genehmigung
27. November 2024Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2024
1200. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Bubikon, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bubikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2024 die Teilrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bubikon beschlos- sen. Mit dieser Teilrevision führte die Politische Gemeinde Bubikon unter anderem eine Leitung Bildung gemäss § 43 des Volksschulgesetzes (LS 412.100) ein und nahm Änderungen an den Finanzkompetenzen vor. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bubikon am 22. September 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli