Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 1201/2010

Genehmigung und Umsetzung des UNOFeuerwaffenprotokolls (Vorlage I); Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II), Vernehmlassung, Schreiben an das EJPD

18. August 2010Deutsch6 min

Source zh.ch

Genehmigung und Umsetzung des UNOFeuerwaffenprotokolls (Vorlage I); Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II), Vernehmlassung, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010

1201. Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls

Erwägungen

(Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II); Vernehmlassung Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Kantonsregierungen eingeladen, zur Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vor- lage I), zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; Vorlage II) und zum entsprechenden Bericht sowie zum UNO-Rückverfolgungsinstru- ment Stellung zu nehmen. Das UNO-Feuerwaffenprotokoll bildet das dritte Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen die grenzüber- schreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen), das die UNO- Generalversammlung am 15. November 2000 zusammen mit dem Zusatzprotokoll gegen den Menschenhandel und demjenigen gegen die Menschenschleusung verabschiedet hat. Für die Schweiz traten diese nach der Ratifizierung am 26. November 2006 in Kraft. Das UNO- Feuerwaffenprotokoll wurde am 31. Mai 2001 von der UNO-General- versammlung beschlossen und steht der Schweiz zum Beitritt offen. Das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bezwecken mit der Fest- legung von Mindeststandards ein wirksames Vorgehen gegen die grenz- überschreitende Kriminalität. Das UNO-Feuerwaffenprotokoll setzt die Ziele des Übereinkom- mens gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität für die Bereiche der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, mit dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition um. Die individuelle Markierung und Registrierung von Waf- fen (und, soweit sinnvoll, die Registrierung von dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition) sowie zuverlässige Ausfuhr-, Ein- fuhr- und Durchfuhrkontrollmassnahmen sollen der Prävention dienen. Wichtig dabei sind die verstärkte Zusammenarbeit und der Informa- tionsaustausch unter den teilnehmenden Staaten. Als repressive Mass- nahmen sind verschärfte Strafbestimmungen und die Einziehung bzw. Vernichtung illegal zirkulierender Feuerwaffen, dazugehöriger Teile und Komponenten sowie Munition vorgesehen. Da die schweizerische Rechtsordnung die Anforderungen des UNO- Feuerwaffenprotokolls im Rahmen der Genehmigung und der Umset- zung der EG-Waffenrichtlinie 2008/51/EG als Weiterentwicklung des

Schengen Besitzstands bereits weitgehend erfüllt, sind mit dem Beitritt der Schweiz zum UNO-Feuerwaffenprotokoll nur zwei Anpassungen im Waffengesetz erforderlich (Vorlage I). Neu soll im Waffengesetz die Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (fedpol) die zuständige Stelle für die Be- arbeitung von Begehren um Rückverfolgung mit Auslandbezug ist (Art. 31c Abs. 2 Bst bbis). Mit der neuen Bestimmung Art. 33 Abs. 1 Bst. abis WG wird das unberechtigte Entfernen, Unkenntlichmachen, Abändern oder Fälschen von auf Feuerwaffen vorgeschriebenen Mar- kierungen unter Strafe gestellt. Das im Dezember 2005 von der UNO-Generalversammlung be- schlossene UNO-Rückverfolgungsinstrument ergänzt das UNO-Feuer- waffenprotokoll mit detaillierteren Vorschriften für Kleinwaffen und leichten Waffen. Das UNO-Rückverfolgungsinstrument ist nur poli- tisch verpflichtend. Der Bundesrat hat im Februar 2008 beschlossen, die Verpflichtungen daraus im schweizerischen Recht umzusetzen. In der Vorlage II sind zwei Änderungen im Waffengesetz vorgesehen. Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzschutzbehörden anderer Schengen-Staaten, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern schweizerischen Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken, brauchen weder eine Bewilligung für das Verbringen von Feuerwaffen und Munition in schweizerisches Staatsgebiet noch eine Tragbewilli- gung. Eine weitere Anpassung wird mit der Einführung des neuen Art. 17 Abs. 4bis im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militä- rischen Informationssysteme notwendig. Danach werden die Daten über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe nach der Ent- lassung aus der Militärdienstpflicht während 20 Jahren aufbewahrt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Polizei [fedpol], Stab Rechtsdienst/ Datenschutz, Herrn Tomislav Mitar, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die mit Schreiben vom 12. Mai 2010 ein- geräumte Gelegenheit, zur Genehmigung und Umsetzung des UNO- Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und zur Änderung des Waffengeset- zes (Vorlage II) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:

Allgemeine Bemerkungen Einleitend ist festzuhalten, dass wir die Genehmigung bzw. den Beitritt der Schweiz zum UNO-Feuerwaffenprotokoll begrüssen. Die vorgese- hene verstärkte internationale Zusammenarbeit ist für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Waffenbereich unerlässlich. Weder gegen die dafür notwendigen Änderungen im Waffengesetz noch gegen die übrigen Anpassungen im Waffengesetz (Vorlage II) und die infolge der Umsetzung des Rückverfolgungsinstruments vorgese- hene Anpassung im Bundesgesetz über die militärischen Informations- systeme bestehen grundsätzliche Einwände. Zur Vorlage I Wesentlich für die Aufklärung von Straftaten ist die neue Bestim- mung im Waffengesetz (Art. 31c Abs. 2 Bst. bbis), wonach eine einzige Stelle, die Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (fedpol), neu neben den bisherigen Aufgaben die Ersuchen ausländischer Behör- den um Rückverfolgung von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen, Waffen- zubehör und Munition bzw. Munitionsbestandteilen bearbeitet. Gleich- zeitig können damit präventiv mögliche Straftaten verhindert werden. Von den zu erwartenden zusätzlichen Anfragen ausländischer Staaten zur Rückverfolgung gestützt auf die UNO-Instrumente werden auch die Kantone betroffen sein, insbesondere weil neu auch Fragen zum Munitionstransfer behandelt werden müssen. Das Ausmass lässt sich aber nur schwer abschätzen. Dass die Zuwiderhandlung gegen die Markierungspflicht von Waffen gemäss Art. 18a WG mit einer neuen Strafbestimmung von Art. 33 Abs. 1 Bst. abis WG ergänzt wird, ist folge- richtig. Das UNO-Feuerwaffenprotokoll sieht in Art. 6 für Feuerwaffen, da- zugehörige Teile und Komponenten sowie Munition, die unerlaubt her- gestellt oder gehandelt wurden, die Beschlagnahme und in der Regel die Vernichtung vor. Dafür wird im Rahmen der Schengen-Weiter- entwicklung eine Ergänzung von Art. 31 des Waffengesetzes notwendig, welche Regelung strenger ist als die geltende, die eine endgültige Ein- ziehung nur bei Gefahr missbräuchlicher Verwendung vorsieht. Zur Vorlage II Die bereits auf Verordnungsstufe (Art. 2 Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen- Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums; VZAG; SR 631.062) umgesetzten Schengen-Weiterentwicklungen (FRONTEX- Verordnung, RABIT-Verordnung) sollen auf Gesetzesstufe mit zwei neuen Bestimmungen im Waffengesetz konkretisiert werden. Danach

werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzschutzbehörden ausländischer Schengen-Staaten, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der schweizerischen Grenzschutzbehörden bei opera- tiven Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken, im Sinne einer Gleichstellung von der Pflicht be- freit, eine Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaf- fen in schweizerisches Staatsgebiet und für das Tragen von Feuerwaffen zu erlangen. Da die Schweiz nur an den internationalen Flughäfen (im Kanton Zürich nur am Flughafen Zürich-Kloten) und zum Fürstentum Liechtenstein Schengen-Aussengrenzen hat, ist die praktische Bedeu- tung dieser Bestimmung beschränkt. Dennoch bedeutet die vorgesehene Befreiung von Bewilligungen für das Personal von Grenzschutzbehör- den ausländischer Schengen-Staaten bei einem möglichen operativen Einsatz eine sinnvolle Erleichterung.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi