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Entscheid

RRB Nr. 1202/2019

Bildungsanbietende Berufsbildung, Beitragsberechtigung, Anerkennung

18. Dezember 2019Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2019

1202. Bildungsanbietende Berufsbildung (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Berufsbildung umfasst die beruf‌liche Grundbildung einschliess- lich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höhe- ren Fachprüfungen und die Bildungsgänge der höheren Fachschulen) so- wie die berufsorientierte Weiterbildung (Art. 2 Bundesgesetz vom 13. De- zember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Soweit das BBG den Vollzug nicht dem Bund übertragen hat, sind die Kantone zuständig (Art. 66 BBG). Im Kanton Zürich regelt das Einführungsgesetz zum Bun- desgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413. 31) und die dazugehörigen Verordnungen den Vollzug der Berufsbildung. Die Beitragsgewährung richtet sich nach den §§ 36 und 37 EG BBG. Da- mit Staatsbeiträge ausgerichtet werden, wird in der Regel eine Leistungs- vereinbarung nach § 35 EG BBG abgeschlossen. Hierzu müssen die Vo- raussetzungen gemäss § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leis- tungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (LS 413.312) erfüllt und sichergestellt sein. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat für Private jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1001/2019 letztmals Bildungs- anbietende Berufsbildung als beitragsberechtigt anerkannt.

B. Beruf‌liche Grundbildung Anbietende von überbetrieblichen Kursen Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse (üK) gemäss Art. 24 Abs. 1 BBG an. Sie haben Anspruch auf finanzielle Unter- stützung gemäss §§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit 36 Abs. 2 lit. d EG BBG. Der Kanton leistet Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwen- dungen. Folgende vom Kanton beauftragten Anbietende sind für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen:

Bildungsanbietende überbetriebliche Kurse Leistungsvereinbarung (von/bis) Schweizerische Technische Fachschule Winterthur 1. August 2019 bis 31. Juli 2023 ÜK carrosserie suisse, Ausbildungsverbund Nordostschweiz Schlosstalstrasse 139 8408 Winterthur Verband Schweizerischer Spielwarendetaillisten VSSD 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 Paradiesgasse 7 7000 Chur

C. Beitragsberechtigung und Befristung Die Beitragsberechtigung der genannten Bildungseinrichtungen wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Leis- tungsvereinbarung anerkannt. Mit der Anerkennung der Beitragsberech- tigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe verbunden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsanbietenden gemäss Erwägung B werden als beitrags- berechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung ist befristet auf die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Bildungsanbietenden (durch die Bildungsdirek- tion), die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli