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Entscheid

RRB Nr. 1202/2022

Gemeindewesen, Schulgemeinde Flaachtal, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

14. September 2022Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Schulgemeinde Flaachtal, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. September 2022

1202. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Flaachtal)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Flaachtal haben anläss- lich der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2022 die Totalrevision der Ge- meindeordnung der Schulgemeinde Flaachtal (GO) beschlossen. Die Ge- meindeordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und enthält die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Flaachtal aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 27 GO sieht vor, dass in der Schulgemeinde Flaachtal eine Lei- tung Bildung eingeführt werden kann, wobei das Organisationsstatut die Aufgaben und Kompetenzen dieser Leitung Bildung regelt. Gemäss § 43 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VSG, LS 142.100) kann die Gemeinde- ordnung für Gemeinden mit mindestens drei Schulen eine Leitung Bil- dung vorsehen. Schulen sind gemäss § 77 VSG die von der Schulpflege bezeichneten Organisationseinheiten mit einer Schulleitung (Schulein- heiten). Die Schulgemeinde Flaachtal weist zum gegenwärtigen Zeit- punkt und zum Zeitpunkt der Urnenabstimmung über die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung lediglich zwei Schuleinheiten auf und er- füllt damit die gesetzlich geforderte Mindestanzahl von Schuleinheiten nicht. Zum Zeitpunkt der Urnenabstimmung über die Totalrevision der Gemeindeordnung war es der Schulgemeinde Flaachtal folglich nicht möglich, eine Leitung Bildung einzuführen. Eine blosse hypothetische Möglichkeit, bei einem zukünftigen Erreichen der erforderlichen Anzahl von Schuleinheiten die Option zur sofortigen Einführung einer Leitung Bildung zu haben, rechtfertigt eine zum Zeitpunkt der Urnenabstim- mung rechtswidrige Bestimmung in der Gemeindeordnung nicht. Mit der Vorgabe, dass die Leitung Bildung ausdrücklich in der Gemeinde-

ordnung enthalten sein muss, entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass die Stimmbevölkerung vor der tatsächlichen Einführung einer Leitung Bildung darüber an einer Urnenabstimmung beschliessen kann. Es steht der Schulgemeinde Flaachtal jedoch frei, bei einem zukünftigen Erreichen der erforderlichen Anzahl Schulein- heiten ab diesem Zeitpunkt die Gemeindeordnung in Form einer Teil- revision mit einer Bestimmung zur Einführung einer Leitung Bildung entsprechend zu ergänzen. Art. 27 der Gemeindeordnung ist deshalb von der Genehmigung auszunehmen. b) Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 GO sowie Art. 28 Abs. 3 GO enthalten Rege- lungen zur Leitung Bildung und in Art. 22 Abs. 2 GO wird im Zusam- menhang mit dem Rechtsmittelweg von Anordnungen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege unter anderem die Leitung Bildung erwähnt. Aus den in E. 3a erwähnten Gründen sind Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 GO sowie Art. 28 Abs. 3 GO von der Genehmigung auszunehmen und ist in Art. 22 Abs. 2 GO der Ausdruck «der Leitung Bildung» von der Genehmigung auszunehmen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Flaachtal am 15. Mai 2022 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 27 und Art. 28 Abs. 3 sowie in Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Ausdruck «der Leitung Bildung» wer- den von der Genehmigung ausgenommen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schulpflege Flaachtal, Schulhausstrasse 9, 8416 Flaach, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli