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Entscheid

RRB Nr. 1203/2009

Gemeindewesen, Stadt Adliswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

12. August 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. August 2009

1203. Gemeindeordnung (Adliswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Adliswil haben anlässlich der Ur- nenabstimmung vom 17. Mai 2009 eine Teilrevision ihrer Gemeindeord- nung beschlossen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die He- rabsetzung der Zahl der Mitglieder des Stadtrates von neun auf sieben und die entsprechende Neuorganisation der Ressorts des Stadtrates. Ausserdem wurde die Stellung der Schulpflege neu definiert: ihr An- tragsrecht betreffend Anstellung der Schulsekretärin oder des Schulse- kretärs und der weiteren Angestellten der Schulverwaltung wurde auf- gehoben. Aufgehoben wurde sodann die Gesundheitskommission. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Adliswil am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Adliswil, Zürichstrasse 15, Postfach, 8134 Adliswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des In- nern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi