RRB Nr. 1205/2016
Sozialhilfeeinrichtungen, Beitragsberechtigung, Anerkennung
14. Dezember 2016Deutsch4 min
Source zh.ch
Sozialhilfeeinrichtungen, Beitragsberechtigung, Anerkennung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Dezember 2016
1205. Sozialhilfeeinrichtungen (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
1. Gemäss § 46 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 14. Juni 1981 leistet der Staat Beiträge an Betriebsdefizite von Heimen für Obdachlose, Ver- wahrloste und andere Hilfebedürftige. Die Beitragsgewährung richtet sich nach § 19 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Per- sonen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Ok- tober 2007 (IEG). Nach § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Letztmals wurden mit RRB Nr. 1402/2013 Bei- tragsberechtigungen bis 31. Dezember 2016 festgelegt.
2. Folgende private Sozialhilfeeinrichtungen stellten ein Gesuch um Bei- tragsberechtigung oder Verlängerung der Beitragsberechtigung: – Caritas-Hospiz des Vereins Katholisches Obdachlosenheim, Zürich – Frauenhaus Zürich Violetta der Stiftung Frauenhaus Zürich, Zürich – Wohnheime der Heilsarmee in Zürich und Winterthur der Stiftung Heilsarmee Schweiz, Sozialwerk, Bern – Männerhaus Reblaube der Stiftung Kirchlicher Sozialdienst Zürich, Zürich – Suneboge Wohn- und Arbeitsgemeinschaft des Vereins Wohn- und Ar- beitsgemeinschaft Suneboge, Zürich – Randständigensiedlungen der Stiftung Sozialwerke Pfarrer Ernst Sie- ber, Zürich – Frauenhaus Winterthur des Vereins Frauenhaus Winterthur, Winterthur – Frauenhaus und Beratungsstelle Zürcher Oberland des Vereins Fro- wen Power, Uster – Forelhaus Zürich, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung Forel- haus Zürich, Zürich – Start Again Zentrum für Suchttherapie des Vereins Start Again, Zürich – Quellenhof, suchttherapeutische Einrichtung der Quellenhof-Stiftung, Winterthur – Arche Therapie Bülach, suchttherapeutische Einrichtung in Bülach des Vereins Arche Zürich, Zürich – Neuthal, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung ALG Neuthal, Dietikon – Freihof Küsnacht, suchttherapeutische Einrichtung des Vereins Freihof Küsnacht, Küsnacht – Ancora-Meilestei Rehabilitationszentrum, suchttherapeutische Ein- richtung der Stiftung Ancora-Meilestei, Forch – DIE ALTERNATIVE, suchttherapeutische Einrichtung des Vereins für umfassende Suchttherapie «DIE ALTERNATIVE», Ottenbach
3. Alle aufgeführten Institutionen erfüllen eine im überwiegenden öf- fentlichen Interesse liegende Aufgabe zur Betreuung randständiger und sozial benachteiligter oder suchtmittelabhängiger Personen und damit auch die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung der genannten Institutionen wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes und in Übereinstimmung mit der Befristung der Beitragsberechtigung für Invalideneinrichtungen, die gemäss § 7 IEG durch Verfügung der Sicherheitsdirektion festgelegt wird, ab 1. Januar 2017 für die Dauer von drei Jahren bis 31. Dezember 2019 gewährt.
4. Bei den Beträgen handelt es sich um Subventionen als neue Ausga- ben gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes. Es ist mit jährlichen Be- triebsbeiträgen von rund 5 Mio. Franken zu rechnen. Die entsprechen- den Mittel sind im Budgetentwurf 2017 sowie im KEF 2017–2020, Plan- jahre 2018 und 2019, der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, enthalten. Die Beiträge pro Institution werden abhängig von den erbrach- ten Leistungen und dem anrechenbaren Aufwand jährlich neu festgelegt. Dabei gelten die gesetzlichen Finanzkompetenzen für neue Ausgaben (§ 36 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006, § 39 Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008). Die einzelnen Beiträge stellen lediglich Teil der Finanzierung der jeweiligen Institution dar und ändern nichts daran, dass die Verantwortung für die Leistungserfüllung, die Mittelbeschaffung und eine ausgeglichene Rechnung bei den jewei- ligen Trägerschaften liegt.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Sozialhilfeeinrichtungen gemäss Erwägung 2 werden im Sinne von § 46 des Sozialhilfegesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2017 als bei- tragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung ist befristet bis 31. Dezember 2019.
III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist durch die privaten Sozial- hilfeeinrichtungen rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion (für sich und zuhanden der genannten Einrichtungen).
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi