RRB Nr. 1205/2017
Compliance und Korruptionsvorbeugung, Verhaltenskodex
13. Dezember 2017Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017
1205. Compliance und Korruptionsvorbeugung (Verhaltenskodex)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 750/2016 hat der Regierungsrat die Finanzdirektion beauftragt, eine Arbeitsgruppe «Compliance» zu bilden. Diese setzt sich themenspezifisch aus Fachpersonen verschiedener Direktionen, der Staats- kanzlei, anderer Behörden und externer Organisationen zusammen. Sie er- mittelt allfälligen Handlungsbedarf im Querschnittbereich Compliance und erarbeitet Empfehlungen für Standards, insbesondere zur Verhütung von Korruption. Bei Bedarf erstattet die Finanzdirektion dem Regie- rungsrat Bericht über die Tätigkeiten und Empfehlungen der Arbeits- gruppe.
B. Tätigkeit der Arbeitsgruppe Die Arbeitsgruppe «Compliance» hat sich seit Mitte 2016 in drei Sit- zungen des Themas «Korruptionsprävention in der kantonalen Verwal- tung» angenommen. Die zehn Gruppenmitglieder äusserten jeweils ihre persönliche Meinung. Sie vertraten namentlich folgende Fach- und Tätig- keitsgebiete: Stabsführung in der Verwaltung, öffentliche Beschaffung, Ombuds- und Korruptionsmeldewesen, Human Resources Management, Personalrecht, Unternehmensführung im IT-Markt, Aufgaben- und Finanz- controlling, Öffentlichkeitsarbeit auf Regierungsebene, Strafverfolgung in Korruptionsfällen mit Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Compli- ance Management. Planung, Koordination und administrative Begleitung der Arbeiten oblagen dem Compliancebeauftragten. Compliance ist das jeweilige Ergebnis umsichtiger Führung, klarer Re- geln und einer spezifischen Integritätskultur. Dabei zeigen sich Korrup- tionsgefährdungen als Risiken im Verhalten der Mitarbeitenden. Korrupt ist, wer für sich oder andere einen ungebührenden persönlichen Vorteil aus der dienstlichen Stellung zu ziehen versucht und damit das erhaltene Vertrauen missbraucht (RRB Nr. 887/2008). Einerseits gibt es dagegen bewährte Massnahmen wie etwa Kompetenzregelungen mit Funktionen- trennung, Vier-Augen- und Rotationsprinzip, Dokumentationspflichten und die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips. Anderseits liegt auf der Hand, dass unverhältnismässige Sicherheitsvorkehrungen zur Beeinträch- tigung des Arbeitsklimas und der Effizienz führen können, was zu ver- meiden ist.
Solcher Zusammenhänge war sich die Arbeitsgruppe «Compliance» bewusst. Gleichwohl erachtete sie es mit Blick auf die gute Praxis der Or- ganisationsführung (beispielsweise die Norm ISO 37 001 vom Oktober 2016) sowie die Regeln und Erfahrungen beim Bund als angebracht, das kantonale Abwehrdispositiv gegen die Risiken der Korruptionsanfällig- keit neu einzuschätzen und die Vorkehrungen zu konkretisieren. Dabei beurteilte die Arbeitsgruppe das Führungsverhalten auf allen Stufen als massgebend. Die Führungskräfte können das Vertrauen in die Mitarbei- tenden stärken und gleichzeitig eine Kultur der Aufmerksamkeit und des offenen Gesprächs fördern, was korruptem Verhalten von vornherein einen Riegel schiebt.
C. Vorgehen Verwaltungseinheiten, die mit Unerwartetem in ihren Reihen, also auch mit korruptem Verhalten und Ansätzen dazu, wirksamer umgehen können als andere, formulieren Erwartungen, die so klar ausgedrückt sind, dass Abweichungen im Alltag frühzeitig herausstechen. In der Pra- xis nehmen die Führungskräfte und Mitarbeitenden solche Erwartun- gen in Form von Standards als sinnstiftend wahr, weil ihnen die Klarheit und das Bestärkende die Verwaltungsarbeit erleichtern. Vorfälle, die sich im Grenzbereich der Standards bewegen, stellen potenzielle Unregel- mässigkeiten dar, mit denen man sich in einer Kultur des Hinschauens und Nachfragens genauer auseinandersetzt und deren Ursprung ergrün- det wird. Der Regierungsrat wählt zur Festlegung von Antikorruptionsstandards einen unmittelbar anwendbaren «Verhaltenskodex» für die gesamte Ver- waltung, wie es auch die Arbeitsgruppe empfahl. Sodann beauftragt er die Finanzdirektion, Mittel zur Unterstützung der Einführung des Kodexes zur Verfügung zu stellen (Intranet-Beitrag, Foliensatz und Weiteres).
D. Verhaltenskodex Der «Verhaltenskodex» ist ein Alltagsbrevier mit Regeln zur Korrup- tionsvorbeugung für die gesamte Verwaltung. Er enthält die unverzicht- baren Standards hinsichtlich Selbstkontrolle, Nachfragen bei den Vor- gesetzten, Schutz der Unabhängigkeit, Geschenken sowie Annahme und Aussprechen von Einladungen, frühzeitiger Anforderung von Unter- stützung und Abwehr von Korruptionsangeboten sowie Erstattung von Verdachtsmeldungen in guten Treuen.
Der Kodex präzisiert damit die Treuepflicht gemäss § 49 des Personal- gesetzes. Verstösse gegen den Kodex werden mit nach Schwere abgestuf- ten personalrechtlichen Massnahmen (z. B. Ermahnung, Verweis, Kündi- gung) geahndet. Vorbehalten bleiben die Strafverfolgung und die persön- liche Haftung. Der Regierungsrat erklärt den Kodex als verbindlich und stellt damit die Einhaltung dieser Standards im Querschnittbereich Compliance sicher.
E. Zeitliche Vorgaben Der «Verhaltenskodex» wird für die Direktionen, die Staatskanzlei, die Bezirksverwaltung und die unselbstständigen Anstalten festgelegt und auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Diesen sind sodann Unterstüt- zungsmittel zur Einführung des Kodexes zur Verfügung zu stellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der «Verhaltenskodex» wird als unmittelbar anwendbarer Standard für die Direktionen, die Staatskanzlei, die Bezirksverwaltung und die un- selbstständigen Anstalten festgelegt. Er tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
II. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Direktionen, der Staats- kanzlei, der Bezirksverwaltung und den unselbstständigen Anstalten Mittel zur Unterstützung der Einführung des Kodexes zur Verfügung zu stellen.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Personal- und Medieninformation nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanz- lei, den Ombudsmann, den Datenschutzbeauftragten und die Finanz- kontrolle, je unter Beilage des «Verhaltenskodexes».
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi