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Entscheid

RRB Nr. 1206/2020

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Freienstein-Teufen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

9. Dezember 2020Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Freienstein-Teufen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2020

1206. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Freienstein-Teufen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Freienstein-Teu- fen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Freien- stein-Teufen beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassun- gen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeord- nung der Politischen Gemeinde Freienstein-Teufen aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Freien- stein-Teufen am 27. September 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Freienstein-Teufen, Gemeindever- waltung, Dorfstrasse 7, Postfach, 8427 Freienstein, den Bezirksrat Bü- lach, Bahnhofstrasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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