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Entscheid

RRB Nr. 1208/2021

Interreg VI A Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein, Programmdokumente, Zustimmung

27. Oktober 2021Deutsch7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021

1208. Interreg VI A Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein (Programmdokumente, Zustimmung)

Ausgangslage Mit dem Programm Interreg A fördert die EU die grenzüberschrei- tende Zusammenarbeit zwischen Regionen verschiedener Länder mit gemeinsamer Grenze. Der Kanton Zürich beteiligt sich gemeinsam mit den Mitgliedskantonen der Ostschweizer Regierungskonferenz (ORK) und dem Kanton Aargau sowie den europäischen Programmpartnern Baden-Württemberg, Bayern, Vorarlberg und dem Fürstentum Liechten- stein am grenzüberschreitenden Interreg-A-Programm «Alpenrhein- Bodensee-Hochrhein» (ABH). Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1012/2020 der Finanzierung des Schweizer Anteils von Interreg VI sowie der Mandatierung der Netzwerkstelle Ostschweiz (NWSO) für Ko- ordinations- und Umsetzungsaufgaben des Schweizer Programmteils zu- gestimmt. Nachdem die EU die Strukturfondsverordnungen am 24. Juni 2021 beschlossen und auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt hat, geht es im vorliegenden Beschluss um die Genehmigung der Programmdokumente für Interreg VI ABH 2021–2027.

Zirkularbeschluss der Ostschweizer Kantonsregierungen Mittels Zirkularbeschluss der ORK sind die teilnehmenden Kantone von Interreg ABH bis zum 29. Oktober 2021 dazu eingeladen, das Opera- tionelle Programm VI ABH 2021–2027 (bzw. das Kooperationsprogramm, Entwurf vom 21. September 2021), die Vereinbarung zur Verwaltungs- zusammenarbeit unter den Partnern des Interreg-VI-Programms ABH in der Strukturfondsperiode 2021–2027 sowie die Programmvereinba- rung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kanto- nen zu genehmigen. Die am Programm beteiligten neun Kantone konn- ten ihre Interessen und Anliegen während der Erarbeitung der Pro- grammdokumente regelmässig über die NWSO einbringen. Weiter soll die ORK bzw. deren Präsident ermächtigt werden, die beschlossenen Pro- grammdokumente im Namen der beteiligten Kantone zu unterzeichnen.

Beschlussantrag 4.2: Operationelles Programm Interreg VI ABH 2021–2027 Kernstück des Operationellen Programms (OP) bildet die Programm- strategie der Förderperiode. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Kommission sowie der Neuen Regionalpolitik des Bundes (NRP) beschreibt das OP im Detail die gemeinsame Strategie der grenzüber- schreitenden Zusammenarbeit im ABH-Programmgebiet. Es definiert für Interreg VI dabei folgende vier Förderbereiche:

Erwägungen

1. Innovation, fortschrittliche Technologie und Digitalisierung 2. Umwelt- und Klimaschutz

3. Ein sozialeres und integrativeres Europa (Kultur, Tourismus, Bildung, Gesundheit)

4. Bessere Verwaltungszusammenarbeit Die Strategie umfasst im Vergleich zur letzten Förderperiode keine wesentlichen Änderungen, da der Bedarf in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit thematisch vergleichbar geblieben ist. Die Förderthe- men wurden zwischen den neun am Programm beteiligten Kantonen und den Programmpartnern abgestimmt und in zwei öffentlichen Kon- sultationsverfahren auch den beteiligten Kantonen zur Stellungnahme vorgelegt. Haltung des Kantons Zürich: Das OP ist in der vorliegenden Fassung grundsätzlich begrüssens- wert. Aus Sicht des Kantons Zürich setzen sich die vier Förderbereiche mit aktuellen Herausforderungen auseinander und sind auch hinsichtlich der Vorgaben der NRP zweckmässig. Der Kanton Zürich war auf fachlicher Ebene an der Ausarbeitung des OP beteiligt und konnte seine Interessen einbringen. Auch aufgrund des Mitwirkens des Kantons Zürich konnte u. a. erreicht werden, dass vielfach Bezüge zum Thema Verkehr bestehen und damit nachhaltige Formen der grenzüberschreitenden Mobilität ge- fördert werden können. Weiter entspricht etwa die Möglichkeit, innerhalb der Bereiche Kultur und Tourismus grenzübergreifende Projekte für einen nachhaltigen Kultur- und Naturtourismus zu unterstützen, den Stossrich- tungen und Zielsetzungen des Zürcher Umsetzungsprogramms der NRP. Im Konsultationsverfahren hat der Kanton Zürich überdies darauf hin- gewiesen, dass bei der Programmumsetzung darauf zu achten ist, die ad- ministrative Belastung der Projektpartner und der Programmbehörden möglichst tief zu halten. Dem Beschlussantrag kann zugestimmt werden.

Beschlussantrag 4.3: Vereinbarung zur Verwaltungszusammen- arbeit unter den Partnern Interreg VI ABH 2021–2027 (Verwaltungsvereinbarung) Damit das OP bei der EU-Kommission eingereicht und nach dessen Genehmigung mit der Programmumsetzung begonnen werden kann, wird die schriftliche Zustimmung der Programmpartner zur Vereinbarung zur Verwaltungszusammenarbeit unter den Partnern Interreg VI ABH 2021– 2027 (Verwaltungsvereinbarung) benötigt. Haltung des Kantons Zürich: Die in der Verwaltungsvereinbarung für Interreg VI ABH getroffenen Regelungen beruhen grösstenteils auf den Prinzipien und Verfahren, die sich bereits im Interreg V-Programm bewährt haben (RRB Nr. 571/2014). Die Änderungen in der Verwaltungszusammenarbeit zu Interreg VI erfolgten unter Einbezug des Lenkungsausschusses Ostschweiz (LAO). Die Interessen der beteiligten Kantone konnten dadurch gewahrt werden. Dem Beschlussantrag kann zugestimmt werden. Beschlussantrag 4.4: Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Die Schweizer Teilnahme an Interreg ist seit der vierten Interreg-För- derperiode (2008) in den kantonalen Umsetzungsprogrammen zur NRP verankert. Die Förderperiode Interreg VI wird gemäss dem Bundesge- setz über Regionalpolitik (SR 901.0) umgesetzt. Die beteiligten Kantone beschlossen mittels ORK-Zirkularbeschluss vom 3. November 2020, die Gültigkeit des Beschlusses der 44. ORK-Plenarkonferenz vom 15. März 2007 zur Zusammenarbeit unter der NRP des Bundes auf die sechste Förderperiode zu erstrecken (RRB Nr. 1012/2020). Die vorliegende Pro- grammvereinbarung bildet die vertragliche Grundlage für die Zusammen- arbeit zwischen den am Programm beteiligten Kantonen und dem Bund. Sie ist Voraussetzung für die finanzielle Beteiligung des Bundes an der Um- setzung des OP von Interreg VI ABH. Die Vertragsziele gemäss Ziff. 6.2 der Vereinbarung sind:

1. Die angewandten Forschungs- und Innovationskapazitäten sowie die Einführung fortschrittlicher Technologien im Programmgebiet sind erhöht.

2. Die Entwicklung von Kompetenzen für die intelligente Spezialisie- rung sowie für den industriellen Wandel und das Unternehmertum ist gestärkt.

3. Die regionalwirtschaftlichen Lösungsansätze zum Klimaschutz und zur Anpassung des Programmgebiets an den Klimawandel sind ent- wickelt.

4. Die touristischen und ökonomischen Opportunitäten einer nachhalti- gen Inwertsetzung des Natur- und Kulturerbes sind verstärkt genutzt.

Das bei Interreg geltende Territorialprinzip bewirkt, dass die Finanz- mittel von Bund und Kantonen ausschliesslich Schweizer Projektpartnern zugutekommen, während mit Geldern aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Projektpartner auf EU-Seite unterstützt werden. Für Interreg VI ABH wurden die EFRE-Gelder von 39 Mio. Euro auf 47,5 Mio. Euro erhöht. Auf Schweizer Seite bewilligte der Bund im Rahmen der Verhandlungen zur Programmvereinbarung den Betrag von 9,5 Mio. Franken. Dies ist derselbe Betrag wie in der fünften Förder- periode. Haltung des Kantons Zürich: Die NWSO handelte die vorliegende Programmvereinbarung mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft aus und stimmte sie regelmässig über den LAO mit den Kantonen ab. Im Vergleich zur Programmvereinbarung zu Interreg V (RRB Nr. 299/2015) sind keine grundlegenden Veränderun- gen in der operativen Umsetzung zu erwarten. Dem Beschlussantrag kann zugestimmt werden. Beschlussantrag 4.5: Unterschriftenkompetenz Die Staatsschreiberinnen und Staatsschreiber haben in der Sitzung der vorbereitenden Kommission der ORK vom 19. August 2021 die Empfeh- lung gutgeheissen, dass für die Unterzeichnung der Programmvereinba- rung die Unterschriftenkompetenz erneut der ORK übertragen wird, um den administrativen Aufwand zu verringern. Haltung des Kantons Zürich: Die Vereinbarung kann – wie in der fünften Förderperiode Interreg (RRB Nr. 299/2015) – vom ORK-Präsidenten im Namen des Kantons Zü- rich unterzeichnet werden. Dem Beschlussantrag kann zugestimmt werden. Weiteres Vorgehen Das OP und die Verwaltungsvereinbarung sollen im November 2021 der EU-Kommission eingereicht werden. Diese wird das Interreg-Pro- gramm ABH innerhalb einer Frist von fünf Monaten genehmigen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, unterzeichnet die Programmvereinbarung nach Genehmigung des Operationellen Pro- gramms voraussichtlich im ersten Quartal 2022.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Operationellen Programm Interreg VI ABH 2021–2027 (Ent- wurf vom 21. September 2021; Beschlussantrag 4.2), der Vereinbarung zur Verwaltungszusammenarbeit unter den Partnern des Interreg-VI-Pro- gramms ABH in der Strukturfondsperiode 2021–2027 (Verwaltungsver- einbarung; Beschlussantrag 4.3) sowie der Programmvereinbarung zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen (Be- schlussantrag 4.4) wird zugestimmt.

II. Der Präsident der Ostschweizer Regierungskonferenz wird er- mächtigt, die gemäss Dispositiv I beschlossenen Programmdokumente im Namen des Kantons Zürich zu unterzeichnen.

III. Schreiben an das Sekretariat der Ostschweizer Regierungskonfe- renz (Zustelladresse: Sekretariat der Ostschweizer Regierungskonferenz, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sarah.hauser@sg.ch): Mit Mitteilung vom 24. September 2021 haben Sie uns eingeladen, zu den Beschlussanträgen im Rahmen eines Zirkularbeschlusses der Ost- schweizer Kantonsregierungen, des assoziierten Kantons Zürich und des Nichtmitglieds Kanton Aargau über die Programmdokumente der VI. För- derperiode des Interreg-Programms Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Zustellung der Unterla- gen und die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns zu den Be- schlussanträgen in Ziff. 4 wie folgt: Wir nehmen Kenntnis vom Sachstandsbericht der Netzwerkstelle Ost- schweiz und begrüssen die in den Unterlagen dargelegten Vorhaben zur Weiterführung des Programms. Wir stimmen den vorgelegten Fassungen des Operationellen Programms Interreg VI ABH 2021–2027 (Ziff. 4.2), der Vereinbarung zur Verwaltungszusammenarbeit unter den Partnern Interreg VI ABH 2021–2027 (Ziff. 4.3), der Programmvereinbarung zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen (Ziff. 4.4) sowie der Unterschriftenkompetenz der Ostschweizer Regierungskonfe- renz (Ziff. 4.5) zu.

IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli