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Entscheid

RRB Nr. 1210/2013

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über den Abwasserverband Kelleramt, Abschluss

30. Oktober 2013Deutsch7 min

Source zh.ch

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über den Abwasserverband Kelleramt, Abschluss

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Oktober 2013

1210. Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über den Abwasserverband Kelleramt

Erwägungen

A. Ausgangslage Unter dem Namen «Abwasserverband Kelleramt» besteht seit vielen Jahren eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der §§ 74 ff. des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) des Kantons Aargau vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.100). Der Verband bezweckt die Sammlung und Reinigung der Abwässer der Verbands- gemeinden. Er betreibt und unterhält hierzu diverse Anlagen. Ihm ge- hören bisher die Einwohnergemeinden Arni, Islisberg, Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Rottenschwil und Unterlunkhofen an. Neu sind die Einwohnergemeinde Jonen AG und die Politische Ge- meinde Ottenbach ZH dem Gemeindeverband beigetreten. Gleichzeitig wurden die Satzungen einer Revision unterzogen.

B. Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich Gemäss geltender Praxis dürfen Zürcher Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen (vgl. Art. 90 Abs. 2 KV). Sind für die Zusammenarbeit jedoch rechtsetzende Be- stimmungen notwendig, weil hoheitliche Befugnisse von einer Gemein- de an die Gemeinde eines anderen Kantons übertragen werden, ist der Abschluss eines Staatsvertrages erforderlich, der die nötigen Rahmen- bedingungen zur Aufgabenerfüllung regelt. Die Satzungen des Verbandes, dem die Einwohnergemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Rottenschwil und Unterlunkhofen sowie die Politische Gemeinde Ottenbach angehören, sehen vereinzelt die Übertragung hoheitlicher Entscheidbefugnisse vor, weshalb grundsätzlich von der Not- wendigkeit eines Vertrages zwischen den Kantonen Aargau und Zürich auszugehen ist. Der vorliegende Staatsvertrag ist als Rahmenvertrag ausgestaltet und enthält die erforderlichen interkantonalen Bestimmun- gen, damit die betroffenen Gemeinden die Erfüllung der kommunalen Aufgaben im Bereich des Abwassers rechtmässig regeln können. Der Staatsvertrag bestimmt für Verbandsangelegenheiten Aufsicht, Haftung und Rechtsschutz sowie insbesondere das dazu anwendbare kantonale Recht.

Der Regierungsrat ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz allein für den Abschluss interkantonaler Verträge zuständig (Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 KV). Staatsverträge über die Zusammen- arbeit zwischen Zürcher Gemeinden und Gemeinden von Nachbarkan- tonen werden stets vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit den zu- ständigen Organen der betreffenden Nachbarkantone geschlossen. Auch wenn solche Verträge rechtsetzende Bestimmungen enthalten, entspricht diese Praxis der beschränkten Bedeutung der als Verwaltungssache einzustufenden Angelegenheit (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Zürich 2000, § 7 N. 4.5.2; BGE 97 I 241 ff.). Des Weiteren betrifft der Staatsvertrag ein eng begrenztes Gebiet und die Anzahl der vom Vertrag betroffenen Personen ist verhältnis- mässig gering. Insgesamt beschränkt sich der Staatsvertrag auf die Re- gelung weniger wichtiger Bestimmungen über Organisation und Auf- gaben von Behörden und fällt somit in die Verordnungskompetenz bzw. die vertragliche Abschlusszuständigkeit des Regierungsrates.

C. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Staatsvertrages Art. 1 Gegenstand Der vorliegende Staatsvertrag nennt die beteiligten Gemeinden (Po- litische Gemeinde Ottenbach des Kantons Zürich sowie die Einwoh- nergemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Rottenschwil und Unterlunkhofen des Kantons Aargau) und stellt klar, dass er die Stellung der Gemeinden im Verband regelt. Darunter sind insbesondere die Bestimmung des anwendbaren Rechts sowie die Re- gelung der Aufsicht, der Haftung und des Rechtsschutzes zu verstehen. Art. 2 Anwendbares Recht Der Gemeindeverband wird bezüglich der Beschlüsse im Verbandsge- biet unter das Recht des Kantons Aargau gestellt. Sowohl die demokrati- schen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten als auch die Verbands- angelegenheiten richten sich nach aargauischem Recht. Bei Beschlüssen in den einzelnen Verbandsgemeinden sowie bei Streitigkeiten, die zwi- schen Verbandsgemeinden und Stimmberechtigten oder Dritten statt- finden, gelten hingegen Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften des jeweiligen Vertragskantons. Art. 3 Vorbehalt Diese Bestimmung regelt den Vorbehalt zum Grundsatz, wonach Aargauer Recht Anwendung findet. Auf den Bau, Bestand und Betrieb der Verbandsanlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, sofern die Satzungen nichts davon Abweichendes bestimmen. Die Fach-

aufsicht über Bau, Bestand und Betrieb wird vom Kanton Aargau vor- genommen. Die allgemeine Aufsicht über die Verbandsgemeinden hin- gegen üben die Vertragskantone selber aus. Art. 4 Beitritt weiterer Gemeinden Ist es für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben notwendig, kann ein Verband durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertragskantone zur Aufnahme weiterer Gemeinden verpflichtet werden. Art. 5 Haftung Im Bereich der übernommenen Aufgabe steht der Kanton Aargau in der Verantwortung. Art. 6 Schiedsgericht a. Grundsatz Schiedsklauseln in interkantonalen Verträgen in Verwaltungssachen sind gemäss Praxis des Kantons Zürich in gewissen Schranken zulässig (Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 22 N. 7 ff.). Dies hat auch unter der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 und der Schweizerischen Zivilprozessordnung seine Gültigkeit behalten (vgl. hierzu ABl 2011, S. 2725 ff.). Sofern eine Verständigung im Verband nicht möglich ist, werden Strei- tigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Ver- band und einer oder mehreren Verbandsgemeinden durch ein Schieds- gericht entschieden. Jede Vertragspartei bezeichnet im Streitfall je eine Person für das Schiedsgericht. Diese beiden Schiedspersonen bestim- men eine weitere Person, der die Leitung obliegt. Können sie sich innert der Frist von 15 Tagen nicht einigen, so wird die Wahl durch das Prä- sidium des Obergerichts des Kantons Aargau getroffen. Die Kosten des Verfahrens gehen grundsätzlich zulasten der unterliegenden Partei. Für das Verfahren findet im Übrigen die Schweizerische Zivilprozessord- nung Anwendung. Art. 7 b. Vorbehalt Für den Rechtsschutz in zivilrechtlichen Angelegenheiten werden die Zuständigkeiten der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der jeweiligen Vertragskantone vorbehalten. Das Gleiche gilt für Konflikte, in denen dem Verband oder einer Verbandsgemeinde die Rechtsstellung eines Privaten zukommt. Art. 8 Durchsetzung Die von der zuständigen Instanz gefällten Entscheide sind für beide Vertragskantone verbindlich. Sie sind verpflichtet, diese zu vollstrecken.

Art. 9 Anpassung Ein Änderungsbedarf am Staatsvertrag aufgrund künftiger Gesetz- gebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Eine entsprechende Anpassung des Staatsvertrages ist von den Vertragskan- tonen einvernehmlich vorzunehmen. Art. 10 Beendigung Zum Schutz vor übermässiger Bindung und aus Gründen der Rechts- sicherheit bedürfen Staatsverträge einer Kündigungsklausel. Der Staats- vertrag sieht in Art. 10 vor, dass dieser unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden kann. Darüber hinaus wird in Übereinstimmung mit den Beendigungsgründen nach Aargauer Recht festgehalten, dass der Staatsvertrag dahinfällt, sobald einerseits alle Verbandsgemeinden eines Vertragskantons aus dem Ge- meindeverband austreten und anderseits sobald sich der Gemeindever- band aufgelöst hat. In einem solchen Fall entfällt das Erfordernis eines Staatsvertrages. Art. 11 Inkrafttreten und Publikation Die Satzungen des Abwasserverbands sollen nach dem Willen der be- teiligten Gemeinden nach der Annahme durch die Verbandsgemeinden und mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Aargau in Kraft treten. Gemäss dem vorliegenden Vertrag ist auch die Genehmi- gung des Kantons Zürich erforderlich ist (vgl. Art. 1 Abs. 3). Der Staats- vertrag soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Der Staatsvertrag ist teilweise rechtsetzender Natur und ist deshalb in der Offiziellen Gesetzessammlung sowie in der Loseblattsammlung zu veröffentlichen (§§ 1 und 2 Publikationsgesetz vom 27. September 1998, LS 170.5).

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Mit dem Kanton Aargau wird ein Staatsvertrag über den Abwasser- verband Kelleramt abgeschlossen.

II. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Publika- tion an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses, des Staatsvertrages und der Begründung nach der Vertragsunterzeichnung im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Aargau, Staats- kanzlei, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, unter Beilage des Vertrages in der vom Regierungsrat beschlossenen Fassung, den Gemeinderat Otten- bach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach, den Bezirksrat Affoltern a. A., Bezirksgebäude, Postfach, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bau- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi