RRB Nr. 1216/2012
Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. November 2012, Ergebnisse, Publikation
28. November 2012Deutsch1 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. November 2012
1216. Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. November 2012,
Erwägungen
Ergebnisse, Publikation Am 25. November 2012 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlage statt: Änderung vom 16. März 2012 des Tierseuchengesetzes (BBl 2012 3457) Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politi- schen Rechte vom 17. Dezember 1976 sind die Ergebnisse im Amtsblatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Herausgabe- tag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu- stellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. No- vember 2012 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amts- blatt veröffentlicht (ABl 2012-11-30, Meldung Nr. 18577).
II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.
III. Mitteilung an das Statistische Amt und an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi