Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 1216/2017

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bäretswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

20. Dezember 2017Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017

1216. Gemeindeordnung (Gemeinde Bäretswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zu- ständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Ja- nuar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz enthält und den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bäretswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde beschlossen. Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bäretswil tritt auf den 1. Ja- nuar 2018 in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemein- deordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bäretswil aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 8 Ziff. 3 GO ist die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 1 000 000 und von Zusatzkrediten für die Erhöhung von wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 250 000 für einen bestimmten Zweck der Urnenabstim- mung zu unterbreiten. Der Gemeindeversammlung steht demgegenüber unter anderem die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 150 000 und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 30 000 für einen bestimmten Zweck zu, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist (Art. 15 Ziff. 5 GO). Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, welches Organ für die Bewil- ligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben zwischen Fr. 150 000 und Fr. 1 000 000 und von wiederkehrenden Ausgaben zwischen Fr. 30 000 bis Fr. 250 000 zuständig ist.

Um die hierdurch entstehende Lücke in der Regelung der Befugnis zur Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von Ausgaben zu schliessen, sind Art. 8 Ziff. 3 und Art. 15 Ziff. 5 GO zugunsten eines de- mokratischeren Verfahrens so auszulegen, dass die Bewilligung von Zu- satzkrediten für die Erhöhung von Ausgaben zwischen Fr. 150 000 und Fr. 1 000 000 (einmalig) und zwischen Fr. 30 000 und Fr. 250 000 (wieder- kehrend) der Urnenabstimmung zu unterbreiten sind. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 8 Ziff. 3 und Art. 15 Ziff. 5 GO so aufeinander abzustimmen, dass eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die Be- willigung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von Ausgaben zwischen Fr. 150 000 und Fr. 1 000 000 (einmalig) und zwischen Fr. 30 000 und Fr. 250 000 (wiederkehrend) entsteht. b) Gemäss Art. 15 Ziff. 4 GO ist die Gemeindeversammlung zustän- dig für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 150 000 bis Fr. 1 000 000 und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 30 000 bis Fr. 250 000 für einen bestimmten Zweck, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dem Gemeinderat steht demgegenüber unter anderem die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 75 000 und von neuen wiederkehrenden Aus- gaben bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck zu (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 GO). Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, welches Organ für die Bewil- ligung von neuen, im Budget nicht enthaltenen Ausgaben von Fr. 75 000 bis Fr. 150 000 (einmalig) bzw. von Fr. 20 000 bis Fr. 30 000 (wiederkehrend) zuständig ist. Um die hierdurch entstehende Lücke in der Regelung der Befugnis zur Bewilligung von neuen, im Budget nicht enthaltenen Ausgaben zu schlies- sen, sind Art. 15 Ziff. 4 und Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 GO so auszulegen, dass die Gemeindeversammlung auch für die Bewilligung von neuen, im Budget nicht enthaltenen Ausgaben über Fr. 75 000 (einmalig) und über Fr. 20 000 (wiederkehrend) zuständig ist. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 15 Ziff. 4 und Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 GO so aufeinan- der abzustimmen, dass eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die Be- willigung von neuen, im Budget nicht enthaltenen Ausgaben über Fr. 75 000 (einmalig) und über Fr. 20 000 (wiederkehrend) entsteht. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Bäretswil am 24. Sep- tember 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 lit. a und b der Erwägungen genehmigt.

II. Die Gemeinde wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 8 Ziff. 3 und Art. 15 Ziff. 5 GO im Sinne der Erwägung 3a und Art. 15 Ziff. 4 und Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 GO im Sinne der Erwägung 3b anzupassen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Bäretswil, Gemeindekanzlei, Schul- hausstrasse 2, 8344 Bäretswil (E), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahn- hofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi