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Entscheid

RRB Nr. 1216/2018

Mineralölpflichtlagerverordnung, Änderung, Schreiben an das WBF

12. Dezember 2018Deutsch3 min

Source zh.ch

Mineralölpflichtlagerverordnung, Änderung, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2018

1216. Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 21. September 2018 hat das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) dem Regierungsrat einen Entwurf für eine Teilrevision der Mineralölpflichtlagerverordnung zur Stellungnahme unterbreitet. Die seit 1. Juli 2008 geltende Steuerbefreiung von biogenen Treibstof- fen hat in Kombination mit der seit 2014 möglichen Anrechnung von bio- genen Treibstoffen an die Treibstoffkompensationspflicht gemäss Bun- desgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz, SR 641. 71) dazu geführt, dass sich der Anteil der Biotreibstoffe am Gesamtab- satz beim Benzin und Dieselöl in den letzten Jahren sukzessive und spür- bar erhöht hat. Rund ein Viertel der heute in der Schweiz verwendeten fossilen Treibstoffe sind mit Biokomponenten versetzt. Diese stellen mitt- lerweile für die Versorgung des Landes ein wichtiges Element dar. Dieser Entwicklung hat das WBF mit der Änderung vom 13. November 2017 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brenn- stoffen (Mineralölpflichtlagerverordnung; SR 531.215.41) bereits insofern Rechnung getragen, als es importiertes Bioethanol nun ebenfalls der Pflichtlagerhaltung unterstellt hat. Da biogene Komponenten auch im Inland hergestellt und fossilen Treib- stoffen beigemischt werden, entstehen im Rahmen der Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen Wettbewerbsnachteile zulasten des Imports von biogenen Komponenten, die es nun im Rahmen der Verord- nung zu berücksichtigen gilt. Die Mineralölpflichtlagerverordnung soll daher an die geänderten Marktverhältnisse angepasst werden, indem die Inlandproduzenten in die Lagerpflicht eingebunden werden und somit diesbezüglich den Importeuren gleichgestellt werden (nArt. 4a Mineral- ölpflichtlagerverordnung). Weiter soll Art. 5 der Mineralölpflichtlagerverordnung angepasst wer- den, indem zur Vermeidung von übermässig hohen Lagerkosten Klein- mengen an flüssigen Treib- und Brennstoffen von der Pflichtlagerhaltung ausgenommen werden. Bei dieser Gelegenheit soll auch noch eine Lücke geschlossen und der Warenausstoss der Erdölraffinerie Cressier in das System der Pflicht- lagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen eingebunden werden (nArt. 9 Mineralölpflichtlagerverordnung). Faktisch ist damit keine Än-

derung verbunden, da die Erdölraffinerie ihren Beitrag an die Pflichtla- gerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen in der Vergangenheit stets freiwillig geleistet hat. Der vorgeschlagenen Teilrevision der Mineralölpflichtlagerverordnung ist vollumfänglich zuzustimmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info@bwl.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. September 2018 haben Sie uns den Entwurf der teilrevidierten Mineralölpflichtlagerverordnung sowie den erläuternden Bericht zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir mit den vorgeschla- genen Änderungen ohne weitere Bemerkungen einverstanden sind.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Volkswirt- schaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli