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Entscheid

RRB Nr. 1218/2012

Gemeindewesen, Zweckverband ARA Ellikon an der Thur, neue Statuten, Genehmigung

28. November 2012Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband ARA Ellikon an der Thur, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. November 2012

1218. Gemeindewesen (Zweckverband ARA Ellikon an der Thur)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 KV und § 7 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschlies- sen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckver- bände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbands- statuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bertschikon, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Rickenbach und Wiesendangen bilden seit 1972 zusammen mit der thurgauischen Munizipalgemeinde Frauenfeld und der thurgauischen Ortsgemeinde Kefikon bzw. seit 1999 mit den politischen Gemeinden Frauenfeld und Gachnang des Kantons Thurgau einen Zweckverband mit dem Namen «Zweckverband ARA Ellikon an der Thur» (RRB Nrn. 5444/1972 und 799/1999). Ein Staatsvertrag zwischen den Regie- rungen der Kantone Thurgau und Zürich regelt das anwendbare Recht, die zuständige Aufsicht und die Rechtspflege. Für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend (Recht der gelegenen Sache; Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags von 1972, LS 711.531). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demo- kratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 29. März und dem 16. November 2011 haben die sieben Verbands- gemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen und die thurgauischen Verbandsgemeinden haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.

3. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Ver- bandsgebiet. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse neu geordnet und die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu geneh- migen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands ARA Ellikon a. d. Th. werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, Postfach, 8510 Frauenfeld, – die Betriebskommission des Zweckverbands ARA Ellikon a. d. Th., Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur, – die Gemeinde- bzw. Stadträte der Politischen Gemeinden – Frauenfeld, Stadtkanzlei, Rathaus, 8501 Frauenfeld, – Gachnang, Neues Schloss, Islikonerstrasse 7, 8547 Gachnang, – Bertschikon, Gemeindeverwaltung, Kantonsstrasse 3, 8543 Bertschikon, – Dinhard, Gemeinderatskanzlei, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard, – Ellikon a. d. Th., Gemeindekanzlei, Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur, – Rickenbach, Gemeinderatskanzlei, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, – Wiesendangen, Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 20, Postfach 83, 8542 Wiesendangen, – den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi