RRB Nr. 1219/2017
Gemeindewesen, Gemeinsame Anstalt, Sozialdienst Unteramt, Anstaltsvertrag, Genehmigung
20. Dezember 2017Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Gemeinsame Anstalt, Sozialdienst Unteramt, Anstaltsvertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017
1219. Gemeindewesen (Gemeinsame Anstalt, Sozialdienst Unteramt)
Erwägungen
1. Nach Art. 98 Abs. 1 der Kantonsverfassung und § 15b des Gemeinde- gesetzes (GG) können politische Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben Anstalten errichten. Gemäss § 15b Abs. 4 GG unterliegt der Vertrag zur Schaffung einer gemeinsamen Anstalt der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Regierungsrat prüft den Anstaltsvertrag auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wir- kung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel des Anstaltsvertrags werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil a. A. sind übereingekommen, unter dem Namen Sozialdienst Unteramt eine gemeinsame Anstalt zu errichten. Zweck der Anstalt ist die Schaffung einer gemeinsamen Sozialbehörde und die Führung eines Sozialdiensts mit folgenden Dienstleistungen: persönliche und wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilfegesetz, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Alimentenbevorschus- sung und Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung. Die Stimmberechtigten der drei Trägergemeinden stimmten dem Anstaltsver- trag in je gesonderten Urnenabstimmungen am 12. Februar 2017 zu. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmungsbe- schlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Der Anstaltsvertrag regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Anstalt übertragenen Aufga- ben, die Finanzierung dieser Aufgaben, die Organisation der Anstalt und die ihr übertragenen Befugnisse sowie die Aufsicht der Trägergemeinden über die Anstalt. Damit enthält der Anstaltsvertrag die wesentlichen Re- gelungsgegenstände für die Errichtung einer gemeinsamen Anstalt. Der Anstaltsvertrag trat am 1. April 2017 in Kraft. Die Anstalt schliesst ab die- sem Zeitpunkt Verträge ab, die Zweckaufgabe erfüllt sie jedoch erst ab 1. Januar 2018. Die Bestimmungen des Anstaltsvertrags geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Anstaltsvertrag Sozialdienst Unteramt vom 12. Februar 2017 wird genehmigt.
II. Mitteilung an – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bonstetten, Am Rainli 2, Postfach 88, 8906 Bonstetten, – Stallikon, Reppischtalstrasse 53, Postfach 72, 8143 Stallikon, – Wettswil a. A., Ettenbergstrasse 1, Postfach 181, 8907 Wettswil am Albis, – den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi