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Entscheid

RRB Nr. 1220/2017

Kantonales Integrationsprogramm 2018–2021, Umsetzung von Massnahmen in den Städten Zürich und Winterthur, gebundene Ausgaben

20. Dezember 2017Deutsch5 min

Source zh.ch

Kantonales Integrationsprogramm 2018–2021, Umsetzung von Massnahmen in den Städten Zürich und Winterthur, gebundene Ausgaben

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017

1220. Kantonales Integrationsprogramm 2018–2021 (Umsetzung von Massnahmen in den Städten Zürich und Winterthur, Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 549/2017 legte der Regierungsrat das von der Direk- tion der Justiz und des Innern erarbeitete Kantonale Integrationspro- gramm 2 (KIP 2) 2018–2021 für den Kanton Zürich fest (vgl. zum detail- lierten Inhalt des KIP 2 RRB Nr. 549/2017 und die entsprechende Bei- lage KIP 2). Die Direktion der Justiz und des Innern (JI) wurde ermäch- tigt, mit dem Staatssekretariat für Migration auf der Grundlage des KIP 2 eine Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton abzuschliessen. Integration findet in erster Linie in den Gemeinde und Städten statt. Folglich arbeitet der Kanton eng mit diesen zusammen, sodass die spezi- fischen Integrationsleistungen praxisnah und bedarfsgerecht erbracht wer- den können. Die Massnahmen handelt die JI mit den Vertragsgemeinden und Städ- ten bilateral auf der Grundlage der strategischen Ziele des Bundes und des KIP 2 aus. Im KIP 2 werden die Gemeinden neu eingeteilt in Kern- gemeinden, Fokusgemeinden und Initiativgemeinden. Das strategische Ziel ist, die spezifische Integrationsförderung in den Gemeinden grund- sätzlich ausgewogener zu gestalten. Kerngemeinden verfügen über eine ausgewogene Angebotspalette – es bestehen mindestens Angebote zur persönlichen Erstinformation, Deutschkurse sowie Angebote im Bereich Zusammenleben – und es werden Ressourcen für die Koordination der spezifischen Integrationsförderung eingesetzt. Aufgrund von Transparenz und Gleichbehandlung orientieren sich die Beiträge an die Gemeinden neu am Indikator der Gesamtzahl der Personen aus dem nicht deutschsprachi- gen Ausland (ohne Deutschland, Österreich, Liechtenstein). Um die strategischen Ziele aus dem KIP 2 durch geeignete Massnah- men in den Städten Winterthur und Zürich zu erreichen und messen zu können, werden Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen mit die- sen geschlossen. Im Rahmenvertrag wird auch die Berichterstattung über die Umsetzung der Massnahmen geregelt. Dies ermöglicht der JI ein zweckmässiges Cont- rolling im Rahmen der Programmvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Bund.

2. Budget, Planung und Finanzierung Als Kerngemeinden sind Zürich und Winterthur verpflichtet, sich mit mindestens 50% an den vereinbarten Leistungen zu beteiligen. Der Rest (bis zur Höhe des Kostendachs) wird mit Bundesmitteln finanziert. Die beiden Städte Zürich und Winterthur haben einen Ausländeranteil von über 32,1% bzw. über 23,6%. Die Stadt Zürich sieht für die Vertragsdauer (2018–2021) eigene Mittel von insgesamt Fr. 9 352 256 (jährlich Fr. 2 338 064) vor. Die zu bewilligen- den und vollständig aus den Bundesbeiträgen beigesteuerten Mittel des Kantons betragen insgesamt Fr. 7 207 744 (jährlich Fr. 1 801 936). Die Stadt Winterthur sieht für die Vertragsdauer (2018–2021) eigene Mittel von insgesamt Fr. 2 713 000 (jährlich Fr. 678 250) vor. Die zu bewil- ligenden und vollständig aus den Bundesbeiträgen beigesteuerten Mit- tel des Kantons betragen insgesamt Fr. 1 708 992 (jährlich Fr. 427 248). Der Bund macht zur Verwendung seiner Gelder Vorgaben. Sie sind auf drei Pfeiler und dort auf verschiedene Bereiche zu verteilen: Pfeiler 1: Information und Beratung – Erstinformation und Integrationsförderbedarf – Beratung – Schutz vor Diskriminierung Pfeiler 2: Bildung und Arbeit – Sprache und Bildung – Frühe Kindheit (ehemals Frühe Förderung) – Arbeitsmarktfähigkeit Pfeiler 3: Verständigung und gesellschaftliche Integration – Interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln – Zusammenleben (ehemals soziale Integration) Die Verwendung der Gelder muss zudem die mit dem KIP 1 vorgege- bene Verteilung und Gewichtung konsolidieren. Der Kanton hat damit weder hinsichtlich der Höhe, des Zeitpunkts der Vornahme noch anderer wesentlicher Umstände des Einsatzes der Mittel eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit, weshalb nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Cont- rolling und Rechnungslegung e contrario von einer gebundenen Ausgabe auszugehen ist. Die Finanzierung erfolgt vollumfänglich über Bundesmittel und ist saldoneutral. Die Beiträge sowie deren Finanzierung sind im Budget 2018 und im KEF 2018–2021 in den Planjahren 2019 bis 2021 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stadt Zürich wird ein Beitrag von Fr. 7 207 744 als gebundene Ausgabe aus dem Integrationsförderkredit des Bundes zulasten der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle für Integrations- fragen, zugesichert. Die Verwendung der Mittel wird für die Dauer von 2018 bis 2021 in einem Rahmenvertrag und einer Leistungsvereinbarung zwischen der Direktion der Justiz und des Innern und der Stadt Zürich festgelegt.

II. Der Stadt Winterthur wird ein Beitrag von Fr. 1 708 992 als gebun- dene Ausgabe aus dem Integrationsförderkredit des Bundes zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle für Integrations- fragen, zugesichert. Die Verwendung der Mittel wird für die Dauer von 2018 bis 2021 in einem Rahmenvertrag und einer Leistungsvereinbarung zwischen der Direktion der Justiz und des Innern und der Stadt Winter- thur festgelegt.

III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8022 Zürich, den Stadtrat Winterthur, Stadtkanzlei, Postfach, 8403 Win- terthur, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi