RRB Nr. 1223/2017
Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, Totalrevision, Schreiben an das UVEK
20. Dezember 2017Deutsch3 min
Source zh.ch
Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, Totalrevision, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017
1223. Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, Totalrevision
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 29. September 2017 eröffnete das eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Ver- nehmlassungsverfahren zur Totalrevision der Verordnung zum Arbeits- zeitgesetz (AZGV). Die Totalrevision orientiert sich an der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG). Die Teilrevision des AZG ist noch nicht in Kraft. Die Grundsätze der Revision wurden im Rahmen einer tripartiten Kom- mission erarbeitet, die aus je vier Vertreterinnen und Vertretern der Trans- portunternehmen des öffentlichen Verkehrs und der Arbeitnehmenden (Gewerkschaften) sowie einer Delegation des Bundesamtes für Verkehr (BAV) bestand. Die Entwürfe der tripartiten Kommission wurden in der ausserparlamentarischen, paritätisch zusammengesetzten Eidgenössischen AZG-Kommission eingehend diskutiert. Die Grundzüge der Revision umfassen die Anpassungen an das teil- revidierte AZG, Anpassungen an die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung sowie Ausnahmebestimmungen für besondere Verhältnisse. Laut Angaben des Verbandes öffentlicher Verkehr (VöV) entspricht der Entwurf im Wesentlichen dem in der tripartiten Kommission sowie in der AZG-Kommission diskutierten Inhalt. Der VöV umfasst 127 konzessionierte Transportunternehmen und Er- steller von Verkehrsleistungen sowie Verkehrsverbunde als ordentliche Mitglieder. Hinzu kommen rund 180 Unternehmen aus Wirtschaft und Industrie, die mit dem öffentlichen Verkehr verbunden sind, als befreun- dete Mitglieder. Der VöV hat sich eingehend mit der Thematik auseinan- dergesetzt und begrüsst in seiner Stellungnahme die mit dem Entwurf der AZGV vorgesehenen Änderungen. Er schlägt einige Präzisierungen vor. Gemäss Angaben verschiedener Vertretungen von Verkehrsbetrieben im ZVV, die bei der Erarbeitung der Revision mitgewirkt hatten, kann die Haltung des VöV unterstützt werden. Es ist deshalb sinnvoll, die Stel- lungnahme des VöV vom 14. Dezember 2017 zu übernehmen und zu un- terstützen. Nach wie vor ungelöst ist jedoch die unbefriedigende Situation mit den beiden parallelen gesetzlichen Grundlagen (Arbeitsgesetz und Arbeits- zeitgesetz). Sie bedeutet für die Unternehmen und Kontrollorgane einen Mehraufwand an personellen, finanziellen und logistischen Mitteln und ist kaum zu bewältigen. Gerade in städtischen Agglomerationen werden
die gleichen Arbeitnehmenden regelmässig gleichzeitig auf Gleisbau- und Strassenbaustellen eingesetzt und unterliegen damit zeitgleich verschiede- nen gesetzlichen Grundlagen mit widersprüchlichen Festlegungen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (mit Beilage der Stellungnahme des VöV; Zustelladresse: Bundesamt für Verkehr, Abteilung Finanzierung, 3003 Bern, auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an konsultationen@ bav.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. September 2017 haben Sie uns die Vernehmlas- sungsvorlage über die Totalrevision der Verordnung zum Arbeitszeitge- setz (AZGV) zugestellt. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt: Der Verordnungsentwurf ist das Ergebnis langjähriger Arbeiten, in die auch Vertretungen von Unternehmen des öffentlichen Verkehrs einge- bunden waren. Der Verband öffentlicher Verkehr begrüsst in seiner Stel- lungnahme vom 14. Dezember 2017 die mit dem Entwurf der AZGV vor- gesehenen Änderungen und schlägt einige Präzisierungen vor. Wir schlies- sen uns der Stellungnahme des VöV an und unterstützen die dort vorge- schlagenen Präzisierungen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die unverändert bestehende Situation mit den beiden parallelen gesetzlichen Grundlagen (Arbeits- gesetz und Arbeitszeitgesetz) sowohl für die Gleisbaubetriebe wie auch für die Vollzugsstellen unbefriedigend ist. Sie bedeutet für beide einen Mehraufwand an personellen, finanziellen und logistischen Mitteln und ist kaum zu bewältigen. Gerade in städtischen Agglomerationen werden die gleichen Arbeitnehmenden regelmässig gleichzeitig auf Gleisbau- und Strassenbaustellen eingesetzt und unterliegen damit zeitgleich verschie- denen gesetzlichen Grundlagen mit widersprüchlichen Festlegungen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, den Zürcher Ver- kehrsverbund sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi