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Entscheid

RRB Nr. 1226/2013

Opferhilfe, Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Verlängerung

6. November 2013Deutsch4 min

Source zh.ch

Opferhilfe, Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Verlängerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. November 2013

1226. Opferhilfe (Verlängerung der Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes)

Erwägungen

A. Gemäss Art. 9 des Opferhilfegesetzes (OHG) haben die Kantone für fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zu sorgen. § 1 des Einführungsgesetzes zum OHG (EG OHG) sieht vor, dass private Organisationen als Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfege- setzes anerkannt werden können. Die Anerkennung erfolgt durch den Regierungsrat und hat zur Folge, dass den Beratungsstellen für die Er- füllung ihrer Aufgaben angemessene Kostenanteile ausgerichtet werden (§§ 2 f. EG OHG).

B. Mit RRB Nr. 1509/2011 wurde die Anerkennung der neun Bera- tungsstellen bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Alle neun Beratungs- stellen haben bei der Direktion der Justiz und des Innern um Erneue- rung der Anerkennung ersucht.

C. Die Anerkennung als beitragsberechtigte Institution kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Die Beratungsstellen wurden seit ihrer letzten Anerkennung indi- viduell hinsichtlich der Erfüllung dieser Voraussetzungen überprüft. Insgesamt hat die Anzahl der ratsuchenden Personen in den letzten Jah- ren weiter zugenommen. Wurden im Jahr 2000 noch 4347 Personen kurz- oder längerfristig von diesen Stellen betreut und beraten, so waren es 2012 bereits 8033 Personen, welche die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch nahmen. Aufgrund dieser Zahlen steht fest, dass die im Kan- ton angebotene Beratung einem ausgewiesenen Bedarf entspricht (vgl. § 3 lit. a kantonale Opferhilfeverordnung [KOHV]). Sämtliche bei den Beratungsstellen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weisen die erforderliche Ausbildung im sozialen, medizinischen oder therapeu- tischen Bereich auf (vgl. § 3 lit. c KOHV). In allen Beratungsstellen ist zudem die sachgerechte Beratung durch regelmässige Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sichergestellt (vgl. § 3 lit. d KOHV). Zusammen- fassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Ver- längerung der Anerkennung bei allen neun Beratungsstellen erfüllt sind.

D. Gemäss § 4 KOHV kann die Anerkennung jeweils um höchstens vier Jahre verlängert werden. Mit der Anerkennung erhält die Beratungs- stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz Anspruch auf Ausrichtung eines angemessenen Kostenanteils (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Die Grundlagen der Zusammenarbeit sowie die Abgeltung der Leis- tungen werden in einer jeweils für zwei Jahre geltenden Leistungsver- einbarung festgelegt (§ 11 KOHV). Es rechtfertigt sich daher, auch die Anerkennung der Opferberatungsstellen um zwei Jahre bis zum 31. De- zember 2015 zu erneuern.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anerkennung der nachgenannten Beratungsstellen wird gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum OHG (EG OHG) in Verbindung mit § 5 der kantonalen Opferhilfeverordnung bis zum 31. Dezember 2015 verlängert: – «opferberatung zürich», Fachstelle der Stiftung «Opferhilfe Zürich», Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich – bif Beratungs- und Informationsstelle für Frauen – Gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft des Vereins «bif, Für Frauen Gegen Gewalt», Postfach 1164, 8031 Zürich – Frauenberatung sexuelle Gewalt, Fachstelle des Vereins Frauen- beratung sexuelle Gewalt, Langstrasse 14, 8004 Zürich – Frauen-Nottelefon – Beratungsstelle für gewaltbetroffene Frauen des Vereins «Frauen Nottelefon Winterthur», Postfach 1800, 8401 Winterthur – Beratungsstelle des Vereins «Castagna – Beratungsstelle für sexuell ausgebeutete Kinder, weibliche Jugendliche und in der Kindheit ausgebeutete Frauen», Universitätsstrasse 86, 8006 Zürich – Fachstelle OKey für Opferhilfeberatung und Kinderschutz der Stiftung OKey – Stiftung für das Kind in Not, St. Gallerstrasse 42, 8400 Winterthur – Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Kinderspitals Zürich – Eleonorenstiftung, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich – Beratungsstelle des Vereins «Mädchenhaus», Postfach 1923, 8031 Zürich – Beratungsstelle des Vereins «Schlupfhuus», Schönbühlstrasse 8, 8032 Zürich

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Gesuchsteller sowie an die Sicherheitsdirek- tion, die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi