RRB Nr. 1236/2014
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Luxuriöse Lärmschutzwände, Beantwortung
26. November 2014Deutsch6 min
Source zh.ch
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Luxuriöse Lärmschutzwände, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 228/2014
Sitzung vom 26. November 2014
1236. Anfrage (Luxuriöse Lärmschutzwände) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 8. September 2014 folgende Anfrage eingereicht: In den Dörfern Steinmaur und Riedt werden neue Lärmschutzwände erstellt. Statt die Lärmschutzwände wie die bisherigen Sichtschutzwände mittels einbetonierter Doppel-T-Träger relativ kostengünstig zu erstel- len, werden die neuen Lärmschutzwände auf ein breites Fundament mit massiver Stützmauer gestellt. In der Folge sind die Erdbewegungen und Bauarbeiten, inklusive Ersatzpflanzungen und Terrainanpassungen, sehr arbeitsaufwändig und kostenintensiv. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Es ist auffallend, dass nur einzelne Strassenabschnitte eine Lärmschutz- wand erhalten. Was sind die Kriterien und welche Indikatoren werden beim Entscheid über die Erstellung von Lärmschutzwänden wie ge- wichtet?
2. Was ist der Grund, dass Lärmschutzwände nicht mit vernünftigen finan- ziellen Aufwand erstellt werden?
3. Wer bestimmt über die Bauart der Lärmschutzwände? Wie hoch be- laufen sich die Kosten pro Laufmeter im günstigsten Fall und im teuers- ten Fall?
4. Gemäss Aussagen von Anwohnern belaufen sich in Riedt die Kosten für 300 Meter Lärmschutzwände auf 1 Million Franken. Ist diese Aus- sage richtig? Falls nicht, wie hoch ist der gesamte Betrag?
5. Erachtet der Regierungsrat die jetzige Strategie zur Bauweise der Lärm- schutzwände ebenfalls als zu teuer und zu luxuriös, ja sogar als Steuer- geld-Verschleuderung?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Als Eigentümer der Staatsstrassen ist der Kanton Zürich nach dem Umweltschutzgesetz (SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) verpflichtet, diese zu sanieren, wenn die Immissionsgrenz- werte nach Anhang 3 der LSV überschritten sind. Dabei ist die folgende Prioritätenfolge einzuhalten: 1. Massnahmen an der Quelle (lärmver- mindernde Vorkehrungen an den Fahrzeugen, lärmarme Beläge, Verkehrs- verlagerungen und Geschwindigkeitssenkungen); 2. Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände, Annexbauten usw.); 3. Ersatzmass- nahmen an bestehenden Gebäuden (Einbau von Schallschutzfenstern). Im Rahmen einer Vorstudie hat die Fachstelle Lärmschutz gemeinde- weise einen «Beurteilungsplan Machbarkeit» für mögliche Standorte von baulichen Lärmschutzmassnahmen (Wände, Dämme) entlang der Staatsstrassen erstellt. Die Standorte, wo Lärmschutzmassnahmen mög- lich sind und wo sie begründet ausgeschlossen werden müssen, wurden auf Übersichtsplänen bezeichnet. Diese Pläne enthalten auch bereits eine Empfehlung für die weitere Bearbeitung möglicher Wände. Die wichtigs- ten Kriterien für die Beurteilung der Standorte sind: Schutzwürdige Orts- bilder und Heimat- bzw. Denkmalschutzobjekte, Ortszentren mit pub- likumsorientierter Nutzung, Erschliessung und Zufahrten von Liegen- schaften, Platzverhältnisse, Lärmschutzwirkung, Verkehrssicherheit und Wohnhygiene. Der «Beurteilungsplan Machbarkeit» wurde den Gemein- den zur Orientierung und Stellungnahme vorgelegt. Auf Wunsch der Ge- meinden wurden die Pläne soweit erforderlich angepasst. Im Rahmen der gemeindeweisen Lärmsanierungsprojektierung wer- den die verbleibenden Wandstandorte weiter untersucht. Für diejenigen Standorte, bei denen Lärmschutzwände infrage kommen, wird das Kos- ten-Nutzen-Verhältnis anhand von Dokumentationen und Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) geprüft. Zeigen die Massnahmen eine genügende Wirkung, werden sie in das Lärmsanierungsprojekt aufge- nommen. Ausserdem werden für solche Projekte im Rahmen der Pro- grammvereinbarung im Bereich Lärm- und Schallschutz mit dem Bund Bundesbeiträge ausgerichtet. Die verworfenen Standorte werden in den Unterlagen zu den Lärmsanierungsprojekten ebenfalls dargestellt und begründet.
Zu Fragen 2 und 3: Lärmschutzwände werden meistens im unmittelbaren Nahbereich von Strassen gebaut. Der Kanton ist sowohl bezüglich der technischen und ästhetischen Ausführung als auch hinsichtlich der öffentlich-recht- lichen Abläufe an strenge Vorgaben gebunden. Dazu gehören insbeson- dere: – Gleichbehandlung aller Betroffenen – Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Projektierungsverfahrens: detail- lierte Information und Mitwirkung von Privaten und Behörden, öffent- liche Auflage und Einsprachebehandlung, Projektgenehmigung durch den Regierungsrat oder die Baudirektion – Dokumentation der Projekte – Bestmögliche Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umge- bung – Einhaltung der einschlägigen Normen für Bauwerke an Strassen – Einhaltung der Sicherheitsvorgaben – Gewährleistung einer langen und möglichst unterhaltsarmen Lebens- dauer für Fundamente und Tragkonstruktion – Nachweis der Wirkung bezüglich Schalldämmung und Schallabsorp- tion – Öffentliche Ausschreibung der Arbeiten unter Einhaltung der Bestim- mungen des Submissionsrechts Neben der Einhaltung dieser Vorgaben sind auch die örtlichen Gege- benheiten kostenbestimmend. Damit eine lange Lebensdauer erreicht wird und geringe Unterhalts- und Reparaturarbeiten erforderlich sind, rechtfertigen sich grössere Anfangsinvestitionen. Hohe Anforderungen müssen auch an die Fundation, die Tragelemente und die Stützen gestellt werden, deren Lebensdauer auf 80 Jahre ausgelegt wird. Einen weiteren Kostenfaktor bilden die Lärmschutzelemente, die der jeweiligen Situation und den Vorgaben zur Schalldämmung und -absorp- tion zu genügen haben. An Strassen ist aber nicht nur den akustischen, sondern auch optischen Spiegelungen Rechnung zu tragen. Die Materia- lisierung ist stark eingeschränkt durch die akustischen und qualitativen Vorgaben. Zum Einsatz kommen Steinkörbe, Holzwände und Beton- elemente. Ferner ist in den Kosten eine angepasste Begrünung enthalten. Teilweise ist auch ein Spray- und Korrosionsschutz erforderlich. Die spezifischen Kosten für die Erstellung der Lärmschutzwände sind abhängig von der Länge und Höhe. Je kleiner die Wand ist, desto grösser sind die Kosten je Quadratmeter. Im Vergleich zu den Erfahrungszah- len des Bundes, die sich auf lange und hohe Wände entlang von Hochleis- tungsstrassen beziehen, sind die Kosten bei Wandstandorten innerorts
grösser. Abgesehen von der Höhe der Lärmschutzwände müssen inner- orts das Ortsbild, die Siedlungsverträglichkeit und die Garteninfrastruk- tur berücksichtigt werden. Die Kosten für Lärmschutzwände des Kantons liegen zwischen Fr. 1600 und Fr. 3500 je Quadratmeter. Zu Frage 4: In Neerach (Riedt) wurden im laufenden Jahr zwei Wände gebaut. Die Wandlängen betragen 53 und 99 m. Die Gesamtkosten der beiden Wände wurden mit Fr. 969 000 veranschlagt. Die Vergaben erfolgten zu einem Preis von Fr. 885 000. Dabei verursachte die eine Wand durch ihre Lage auf der Böschungskante und den damit notwendigen aufwendigen Stabilisierungsmassnahmen im Bereich des Fundamentes erhöhte Kos- ten. Die Arbeiten sind noch nicht vollständig abgeschlossen, sodass noch keine Schlussabrechnung vorliegt. Derzeit baut das Tiefbauamt eine Lärmschutzwand an der Haupt- strasse in Steinmaur mit einer Länge von 190 m. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf Fr. 831 000 und liegt ebenfalls über dem Vergabebetrag von Fr. 780 000. Bis zum Ablauf der gesetzlichen Lärmsanierungsfrist für Staatsstrassen (31. März 2018) leistet der Bund einen Beitrag von 15% an die Projek- tierungskosten und 25% an die Erstellung von Lärmschutzwänden und -dämmen. Zu Frage 5: Mit dem beschriebenen Vorgehen werden bei der Planung und Pro- jektierung nur solche Lärmschutzwände erstellt, die ein genügendes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen und ortsbildverträglich sind. So hat das Tiefbauamt im Planungsprozess mit den Gemeinden eine grosse Anzahl von Standorten, die für Lärmschutzwände geeignet wären, ausge- schlossen. Mit dem gewählten Baustandard kann sichergestellt werden, dass die akustische Wirkung über die gesamte Lebensdauer und die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden gewährleistet wird. Erfah- rungen aus bereits ausgeführten Wandprojekten fliessen laufend in die Projektierungsgrundlagen und die Anforderungen an die baulichen Lärm- schutzmassnahmen ein.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi