RRB Nr. 1241/2013
Tabaksteuergesetz, Änderung, Schreiben an das EFD
6. November 2013Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. November 2013
1241. Änderung des Tabaksteuergesetzes (Vernehmlassungsverfahren) Mit Schreiben vom 21. August 2013 unterbreitete das Eidgenössische Finanzdepartement den Entwurf für die Änderung des Tabaksteuer- gesetzes vom 21. März 1969 (TStG, SR 641.31) zur Vernehmlassung.
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Bundesrat beantragt mit der Änderung des TStG eine Erneue- rung der Erhöhungskompetenz für die Steuer auf Zigaretten und auf Feinschnitttabak. Gleichzeitig soll der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) eine grössere Flexibilität bei der Organisation des Aufgabenvollzugs gewährt werden. Der Bundesrat verfolgt seit Jahren das Ziel, die schweizerische Tabak- steuerbelastung in massvollen Schritten dem EU-Mindestniveau anzu- nähern und dem Bund mit Tabaksteuererhöhungen Mehreinnahmen zu verschaffen. Die Einnahmen aus der Tabaksteuer werden zweckgebun- den für die Mitfinanzierung des Bundesbeitrages an die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistun- gen eingesetzt.
2. Besteuerung von Zigaretten Mit der letzten Erhöhung auf den 1. April 2013 wurde die Kompetenz des Bundesrates zur Erhöhung der Tabaksteuer auf Zigaretten ausge- schöpft. Der Preis der meistverkauften Preisklasse beträgt damit Fr. 8.20 je Schachtel Zigaretten. Die vom Bundesrat seit Jahren betriebene Tabaksteuerpolitik der «kleinen Schritte» soll weiter fortgesetzt werden. Kriminalität wie Schmuggel und Schwarzmarkt wurde durch den Verzicht auf massive Steuererhöhungen verhindert. Um die bisherige Politik weiterzuführen, muss der Bundesrat mit einer neuen Erhöhungskompetenz ausgestattet werden, mit der er die geltenden Steuersätze um einen bestimmten Prozentsatz erhöhen kann. Eine Erhöhung der Tabaksteuer im gleichen Umfang wie mit der letzten Kompetenz hätte einen Prozentsatz von 50% zur Folge. Mit einer Erhöhungskompetenz von 80% wird der Zeit- raum, bis der Bundesrat wiederum beim Parlament um eine neue Kom- petenz nachsuchen muss, verlängert. Der Bundesrat berücksichtigt zudem bei seinen Entscheiden über die Steuererhöhung auch die Zigaretten- preise in den Nachbarländern und der EU insgesamt.
3. Besteuerung von Feinschnitttabak Mit der Erhöhung auf den 1. April 2013 wurde der Mindeststeuersatz vergleichsweise stark von Fr. 50 auf Fr. 80 pro Kilogramm Feinschnitt- tabak erhöht, da die im Jahre 2010 erstmals erhobene Mindeststeuer am Markt kaum Wirkung zeigte. Die Mindestbesteuerung für Feinschnitt- tabak soll an die für Zigaretten geltende Mindestbesteuerung angenähert werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass beide Erzeugnisse gleichermassen schädlich sind. Die Erhöhungskompetenz soll deshalb auch bei 80% festgesetzt werden.
4. Vollzugszuständigkeit innerhalb der Zollverwaltung Zuständige Behörde ist fast im gesamten Erlass die Oberzolldirektion, was dazu führte, dass beispielsweise bis Ende 2009 sämtliche Einfuhr- veranlagungen zentral in Bern verarbeitet wurden. Die Zollverwaltung soll nun die notwendige Flexibilität beim Vollzug des TStG erhalten. Wenn nicht zwingend die Oberzolldirektion tätig werden muss, soll die Zollverwaltung die intern zuständige Stelle für den Vollzug bestimmen können.
5. Anpassung der Rechtsmittel Die dezentrale Durchführung von Steuererhebungen in den Zoll- stellen hat einen Anpassungsbedarf beim Instanzenzug zur Folge. Ver- fügungen von Zollstellen, die sich auf Zollrecht stützen, können innerhalb von 60 Tagen mit Beschwerde an die entsprechende Zollkreisdirektion weitergezogen werden. Gegen Verfügungen der Zollstellen, die sich nicht auf Zollrecht stützen, kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an die Oberzolldirektion erhoben werden. Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzoll- direktion Beschwerde erhoben werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (auch in elek- tronischer Form im Word-Format an tabak@ezv.admin.ch, einschliess- lich ausgefülltes Formular): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 21. August 2013, in dem Sie uns zur Vernehmlassung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes ein- laden. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
1. Allgemeine Bemerkungen Das TStG hat sich – insbesondere wegen der laufenden Aktualisie- rungen – während der langen Geltungsdauer bewährt. Wir begrüssen die angestrebte Änderung, da damit einerseits die erfolgreiche Tabak- besteuerungspolitik des Bundes weitergeführt und anderseits die An- näherung ans EU-Recht sichergestellt wird. Wir befürworten die ein- heitliche Erhöhungskompetenz bei Zigaretten und Feinschnitttabak. Eine Annäherung der Besteuerung von Feinschnitttabak an die Besteue- rung von Zigaretten ist auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt, da die Erzeugnisse gleichermassen gesundheitsschädigend sind. Zudem sind hohe Tabaksteuern nachweislich das wirksamste und kostengünstigste Einzelinstrument in der Tabakprävention. Bei der letzten Kompetenzerteilung 2003 entschieden die eidgenös- sischen Räte, die Grenze für Erhöhungen auf 80% festzusetzen. Es ist sinnvoll, wiederum die gleiche Grenze von 80% festzusetzen. Die bewährte Tabaksteuerpolitik der «kleinen Schritte» soll weitergeführt werden, obschon aus gesundheitlicher Sicht Erhöhungsschritte von mindestens 10% abschreckender wirken. Grössere Schritte haben aber einen negativen Einfluss auf die Kriminalität (Schmuggel, Schwarz- markt usw.). Insbesondere mit Blick auf die im Kanton Zürich tätigen Gross- und Detailshandelsunternehmen sind Tabaksteuererhöhungen nur zurückhaltend vorzunehmen. Erhöhungen sind deswegen auch unter Berücksichtigung der Preise in den Nachbarländern und der EU insge- samt festzusetzen, um den Anreiz, im Ausland Tabakwaren einzukau- fen, möglichst gering zu halten. Vermehrter Tabakkauf im Ausland hat indirekt auch Auswirkungen auf Umsatz- und Gewinnentwicklung und damit auch auf Einkommens- und Gewinnsteuern.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 11 Abs. 2 Bst. a und lit. c TStG: Da Zigaretten und Feinschnitttabak gleichermassen gesundheits- schädigend sind, ist es sinnvoll, die Erhöhungskompetenz in gleichem Umfang festzulegen. Wir befürworten die verlangte Erhöhungskompe- tenz von 80%. Art. 32 TStG: Aufgrund der angepassten Vollzugszuständigkeiten kann der Ände- rung der Rechtsmittelwege zugestimmt werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi